Aufmass Maler Fassade VOB incl Fensterleibung berechnet

2 Antworten

Da die Fenster unter 2,5 m² schon übermessen wurden und die Laibungen im gleichen Farbton gestrichen wurden, werden diese Laibungen regulärer Weise, nicht noch zusätzlich berechnet. Zumal diverse Abdeck- und Abklebarbeiten in einer gesonderten Position aufgeführt und abgerechnet wurden. Anders sieht es bei Fenstern und sonstigen Wandöffnungen aus, welche über 2,5 m liegen, da diese erst abgezogen werden und anschließend die Laibungen wieder hinzugerechnet werden. Dies sollte auch bei der Rechnungslegung mit einem Anhang der detailierten schriftlichen Aufmaßerstellung, dem Kunden erläutert werden. Anders sieht es aus, wenn die Laibungen der Fenster farblich abgesetzt werden sollen, denn dann ist es realistisch, alle Laibungen zusätzlich wegen Mehraufwand und separater Farbeintönung, abzurechnen.

Der unten zitierte Text stammt von folgender Seite, ich denke das erklärt Dir den Sachverhalt gründlich:

http://www.maler-grommes.de/vob-aenderungen.html

Übermessungsgröße bei Aussparungen und Abrechnung von Leibungen nach VOB/C 2006

Abrechnungsregeln der ATV DIN 18363 Maler- und Lackiererarbeiten - Beschichtungen und ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten.

Übermessungsgröße bei Aussparungen

Eine Aussparung in einer zu bearbeitenden Fläche stellt eine Unterbrechung des Arbeitsablaufs dar, d. h. jede Öffnung oder Nische behindert den kontinuirlichen Fortschritt der Ausführung einer Leistung. Das bedeutet, Aussparungen wie Öffnungen, Nischen etc. bis 2,5 m² Einzelgröße werden übermessen, bei über 2,5 m² Einzelgröße werden sie abgezogen.

Abrechnung von Leibungen

Die Übermessungsgröße bis 2,5 m² Einzelgröße gilt für Aussparungen, gleichgültig, ob eine Leibung behandelt wird oder nicht.Behandelte Leibungen bei Aussparungen unter 2,5 m² wurden bisher nicht gesondert gerechnet. Ausschreibungsunterlagen enthielten vielfach keine Angaben, ob oder in welchem Umfang "kleine" Leibungen von Aussparungen bis 2,5 m² zu bearbeiten waren.

Es gilt:

Jede behandelte bzw. teilweise bearbeitete Leibung, unabhängig von der jeweiligen Größe der Aussparung (z.B. Öffnung, Nische) ist gesondert zu vergüten. Nicht behandelte Leibungen bleiben unberücksichtigt.


Kuemmerling  06.05.2012, 18:01

Sehr richtig .................. VOB Ausgabe ab 2009 !!

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