Da die Fenster unter 2,5 m² schon übermessen wurden und die Laibungen im gleichen Farbton gestrichen wurden, werden diese Laibungen regulärer Weise, nicht noch zusätzlich berechnet. Zumal diverse Abdeck- und Abklebarbeiten in einer gesonderten Position aufgeführt und abgerechnet wurden. Anders sieht es bei Fenstern und sonstigen Wandöffnungen aus, welche über 2,5 m liegen, da diese erst abgezogen werden und anschließend die Laibungen wieder hinzugerechnet werden. Dies sollte auch bei der Rechnungslegung mit einem Anhang der detailierten schriftlichen Aufmaßerstellung, dem Kunden erläutert werden. Anders sieht es aus, wenn die Laibungen der Fenster farblich abgesetzt werden sollen, denn dann ist es realistisch, alle Laibungen zusätzlich wegen Mehraufwand und separater Farbeintönung, abzurechnen.
Sollten Sie wissentlich eine Firma beauftragt haben, welche weder bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist, noch über eine entsprechende Reisegewerbekarte verfügt sowie für die Ausführung der handwerklichen Arbeiten nicht befähigt ist, kann es juristisch möglich sein, dass Sie überhaupt keine Gewährleistungsansprüche gegen die ausführende Firma, geltend machen können.
Um Missverständnisse zu vermeiden und dem Irrglauben, dass Hausmeisterdienste überall Handwerksleistungen ausführen dürfen entgegenzuwirken, dürfen selbständige Hausmeisterdienste zwar sämtliche Handwerkstätigkeiten ausführen, aber diese dürfen nur im Zusammenhang mit dem Objekt stehen, für welches der Hausmeisterdienst mit der Bewirtschaftung beauftragt ist, so dass Hausmeistern ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde, um nicht im Konflikt mit der Handwerksordnung (HWO), zu stehen!!! Sollte ein Hausmeisterdienst donnoch ein oder mehrere Handwerke ausführen wollen und bei Kundschaft arbeiten wollen, bedarf es einer Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden, dem Kammerbeitrag für das ganze Geschäftsjahr!
Bei Aufträgen von Privatkundschaft u.ä, ist ein Eintrag bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich! Eine entsprechend ausgestellte Handwerks-/ Reisegewerbekarte mit der Angabe der erlaubten, angemeldeten Gewerke legitimiert den Handwerker und dient als Ausweis bei Kontrollen durch den Zoll und dem Gewerbeaufsichtsamt.
Sollte der Handwerker/ Hausmeister diese Karte bei entsprechenden Kontrollen nicht nachweisen können, stellt dies eine Ausübung von unerlaubten Handwerk und somit Schwarzarbeit dar. Dies wird mit empfindlichen Geldstrafen geahndet! Nach wie vor, besteht eine Abgrenzung zwischen Handwerk und Dienstleistung.
Siehe:
http://www.hwk-potsdam.de/9,244,292.html
Da Sie aber Malerarbeiten in einem Objekt durchführen sollen, welches Sie eh als Hausmeisterservice bewirtschaften, ist dies legitim und Sie brauchen mit keinerlei Sanktionen, zu rechnen. Das von den Hauseigentümern angeforderte Angebot, sollten Sie unter -malermäßige Instandsetzungsarbeiten- deklarieren.
Nachtrag:
Sämtliche Handwerksberufe bedürfen einer Ausbildung und sind nicht umsonst mit dem Abschluss eines Gesellenbrief,s verbunden! Dies dient auch der Absicherung gegenüber der Kundschaft (fachgerechte Arbeit etc.)! Beispiel: Es ist nicht Sinn und Zweck, wenn ein gelernter Einzelhandelsfachverkäufer auch Arbeiten als Dachdecker ausführt, wenn er diese Tätigkeit nicht gelernt hat. Pfusch wäre vorprogrammiert! Nachdenkenswert! Oder?
Bei der Auswahl des Handwerkers, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass er bei seiner zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist und entsprechendes Fachhandwerk ausüben darf. Dies ist auch in seinem Auftragnehmerprofil vermerkt. Bspl.: Im Maler- und Lackierhandwerk bieten u.a. auch Umzugsfirmen, Grünanlagenbauer usw., ohne über eine entsprechende Qualifikation oder über benannten Handwerkskammereintrag zu verfügen. Dies stellt eine Ausübung unerlaubten Handwerks und somit Schwarzarbeit dar! Aber das nur nebenbei. Bei der wissentlichen Beauftragung eines Nichtfachbetriebes, können bei evtl. Pfusch, auch keine Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche, juristisch geltend gemacht werden. Lassen Sie sich auch immer von dem zu beauftragenden Handwerker, die entsprechende Handwerkskarte/ Reisegewerbekarte vorzeigen! Darauf sind auch die Gewerke aufgeführt, welche der Handwerker ausüben darf. Oftmals zählt auch der erste Eindruck, welches das Fachwissen etc. betrifft. Somit wäre vor Auftragserteilung empfehlenswert, einen Besichtigungstermin mit dem potentiell zu beauftragenden Handwerker, zu vereinbaren. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass bei Bezahlung (Barzahlung) der Arbeiten im Gegenzug auch eine Rechnung vom Handwerker abverlangt werden sollte. Es gab schon Fälle, da wurde von der Kundschaft Barzahlung ohne Rechnung geleistet und kurze Zeit später, stellte der "Handwerker" eine Rechnung und hat somit doppelt kassiert, da die Kundschaft die Barzahlung ohne Rechnung nicht nachweisen konnte. Auch sowas gibt es!
Diese Nummer (teilweise auch unter "Geheim") taucht ständig auf dem Display meines Telefones auf! Empfehlung: Rufen Sie bitte folgende Telefonnummer bzgl. Telefonnummernmissbrauchs an: Bundesnetzagentur: 0291/ 9955206 oder Internetseite
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Verbraucher/Rufnummernmissbrauch_-_Spam_-_Dialer_xy.html
Auch ich habe einen Strafantrag dort gestellt!
Ein Stundenverrechnungssatz setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen (siehe Bspl.): Bruttostundenlohn (Facharbeiter): 8,95 €/Std. incl. Personalnebenkosten (Arbeitgeberbeiträge z. Sozialversicherung, Unfallversicherung, Zusatzversicherung f. Lohnfortzahlung etc.): 12,28 €
Neben den Personalkosten fallen im Betrieb die lohngebundenen, betrieblichen Gemeinkosten an. Diese entstehen z.B. für Kfz-Kosten, Abschreibungen, Steuern, Raumkosten incl. Miete, Pacht, Strom, Gas, Wasser, Reparaturen, Betriebsstoffe (Betankung), Zinsaufwendungen, Anwaltskosten, Risiko, Verlust, Unternehmerlohn gemäß empirischer Ermittlung für das Handwerk in Höhe von 83,45 % sowie die buchmäßigen und kalkulatorischen Gemeinkosten in Höhe von 140,45 %.
Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 223,90 % auf den Bruttolohn. Umgerechnet auf eine Stunde ergibt dies: Bruttolohn: 8,95 €/Std. lohngebundene Gemeinkosten: 7,47 €/Std. betriebl. lohngeb. Gemeinkosten: 12,57 €/Std.
Gesamt: 28,99 €/ Std. Diese Kosten berücksichtigen aber nicht evtl. zusätzliche Leistungszahlungen, Prämien, Überstundenzulagen, Gewinnzuschläge des Unternehmens die zur Arbeitsplatzerhaltung und für Investitionen notwendig sind, betriebsspezifische Kosten sowie die notwendigen Zuschläge für Wagnis und Gewinn.
Dies ist nur ein Beispiel und spiegelt nicht die heutigen und tatsächlichen Stundensätze wider. Fazit: Eine Firma muss kostendeckend arbeiten und kann somit nicht mit einem Stundenlohn eines Angestellten kalkulieren, da die Pleite der Firma ansonsten vorprogrammiert wäre.
Die Meinung "Für den Stundensatz würde ich auch arbeiten" sollte überdacht werden, oder man sollte eine eigene Firma gründen und selbst Erfahrungen über die tatsächlichen Kosten, welche eine eigene Firma mit sich bringen, sammeln.
Ein Klein- oder Kleinstunternehmer, wird bei den angeblich hohen Stundensätzen mit Sicherheit nicht reich!