Anspruch aus §109 GewO und §242 BGB auf vorläufiges Arbeitszeugnis vor Beendigung einer Ausbildung?


14.08.2024, 11:36

Ok in meinem Fall (Ausbildung) sollte dann die Kombi aus §16 BBiG und §242 BGB sein.

5 Antworten

Es kommt drauf an, wann die Ausbildung abgeschlossen werden soll.

Entweder ein Zwischenzeugnis oder bei einer Beendigung in Bälde besteht unkritisch bereits vorher der Anspruch. Dieser ist übrigens bereits mit der Kündigung bei normalen Arbeitsverhältnissen gegeben und analog zeitnah auszustellen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Prodigy91 
Beitragsersteller
 15.08.2024, 08:18

Die Ausbildung wäre etwa 05/2025 mit ablegen der Präsentation(Fachinformatiker) abgeschlossen. Wir kriegen wohl einen Monat vorher das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Ein Bewerbungsprozess sollte allerdings schon vorher beginnen. Andererseits habe ich wohl gehört, dass das Arbeitszeugnis nicht wirklich relevant ist, obwohl es in meinem Fall wirklich gut ausfallen dürfte.

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GS2000  16.08.2024, 11:04
@Prodigy91

Da es sich um mehr als ein halbes Jahr handelt, ist nur ein Zwischenzeugnis auch werthaltig. Gerade bei Ausbildungen stehen in diesem Zeitraum deutliche Entwicklungsschritte noch an.

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Nein, wenn klar ist, das er dich nicht übernimmt. Dann hat er dich bei deinen Bewerbungsbemühungen zu unterstützen.

Wenn er dich behalten will, dann wird er die Prozesse natürlich boykottieren soweit wie es geht, dann musst du entsprechend Rückgrad zeigen.

Ich denke das eher das Berufsbildungsgesetz für dich zuständig ist.

Ein Zwischenzeugnis ist nicht vorgesehen.

Beworben wird sich mit dem Endzeugnis.

In einer Ausbildung gibt es üblicherweise kein Zwischenzeugnis.