Alg 1 & nuerer job Teilzeit?

4 Antworten

Wenn dein ALG - 1 Anspruch aus einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, würde sich dein Leistungsanspruch entsprechend deiner Verfügbarkeit verringern, egal was der Grund für die Verringerung der Arbeitszeit ist.

Du musst der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen und darfst laut Arbeitsvertrag in der Woche nur unter 15 Stunden arbeiten, sonst giltst Du nicht mehr als arbeitslos und dein Anspruch würde ruhen.

Man könnte dann je nach Höhe des Bedarfs und anrechenbarem Einkommen nach dem SGB - ll vom Jobcenter Bürgergeld als Aufstockung beantragen, aber wenn es für die Reduzierung der Arbeitszeit keinen wichtigen Grund gibt, der dann vom Jobcenter auch als solcher anerkannt würde, wird dich das Jobcenter zumindest auffordern dein Einkommen entsprechend zu erhöhen, damit deine Bedürftigkeit verringert wird, oder im günstigsten Fall ganz entfällt.

Würdest Du also beim ALG - 1 laut Arbeitsvertrag 15 oder mehr Stunden arbeiten, hättest Du keinen Anspruch mehr.

Wenn Du dann wieder innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, hättest Du dir einen neuen Anspruch auf ALG - 1 erworben, also eine neue Anwartschaftszeit erfüllt.

Dann würde dein Anspruch nach Arbeitslosigkeit neu berechnet und Du solltest den höheren Anspruch erhalten, also dann für den gesamten Anspruch.

Denn dein nicht verbrauchter alter Anspruch auf ALG - 1 bleibt dir ab der Entstehung innerhalb von 4 Jahren erhalten, wenn Du dir also keinen neuen Anspruch erworben hast, kannst Du den nicht verbrauchten Anspruch wieder reaktivieren.

Hast Du dir aber einen neuen Anspruch erworben und seit der Entstehung deines alten Anspruchs sind noch keine 4 Jahre vergangen, käme der neu erworbene Anspruch zum alten dazu.

So kann man dann wieder auf deinen max.zustehenden ALG - 1 Anspruch kommen, unter 50 Jahren wären das dann max.wieder 12 Monate.

Also angenommen Du hattest dir vorher den vollen Anspruch von 12 Monaten erworben und hast davon 6 Monate in Anspruch genommen, würdest dann nach 12 oder 13 Monaten unverschuldet wieder arbeitslos, dann hättest Du eine neue Anwartschaftszeit erfüllt.

Hättest dann min.wieder 6 Monate neuem Anspruch und mit den alten 6 Monaten nicht verbrauchten Anspruch würde man wieder auf max.diese vollen 12 Monate kommen.

Es käme dann darauf an aus welcher Beschäftigung der neue Anspruch entstanden ist, also aus Teilzeit oder Vollzeit und in welchem Umfang Du dann der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen kannst oder willst.

Wenn du auf Teilzeit anfängst zu arbeiten hast du keinen Anspruch mehr auf ALG1. Du könntest dann versuchen aufstockend wohngeld oder bürgergeld zu beantragen. das hängt aber von deinem teilzeitgehalt an. Liegst Du damit trotz alledem über der Grenze von bürgergeld oder wohngeld bekommst du nichts.

Nach 12 Monaten die du am Stück gearbeitet hast auch in Teilzeit hast du wieder Anspruch auf ALG1. Das wird aber nach deinem teilzeitgehalt berechnet und fällt dementsprechend niedrig aus. aber auch da hättest du dann die Möglichkeit aufstockend bürgergeld zu beantragen.

In beiden Fällen wird aber nur bis zur bürgergeldgrenze aufgestockt. heißt wenn die Grenze bei sagen wir mal 1200€ liegt, wird auch nur bis 1200€ aufgestockt. Wenn du dementsprechend 1100€ netto Verdienst, bekommst du gerade einmal 100€ bürgergeld. beim wohngeld übrigens genauso. Da wird auch nur bis zur wohngeldgrenze aufgestockt.


isomatte  15.05.2024, 07:45

Wohngeld und Bürgergeld sind verschiedene Leistungen und da gelten entsprechend auch andere Voraussetzungen.

Wohngeld wäre ein vorrangig zu prüfender Anspruch und da ist unter anderem das Bruttoeinkommen ausschlaggebend, natürlich auch weitere zum Haushalt gehörende Person und deren Einkommen.

Wohngeld ist auch keine Aufstockung, sondern ein Zuschuss für die Miete, es ist also nicht wie Bürgergeld zur Deckung des Lebensunterhalts gedacht.

Deshalb gibt es beim Wohngeld auch ein notwendig benötigtes zuschussfähiges Mindesteinkommen.

Beim Bürgergeld kommt es im Endeffekt auf das anrechenbare Einkommen und den Grundbedarf nach dem SGB - ll an, also bei Erwerbseinkommen wäre dann das bereinigte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll ausschlaggebend.

Deine Antwort ist also nicht korrekt was Bürgergeld betrifft.

Würde der Grundbedarf bei deinen 1200 Euro liegen und 1100 Euro Netto erzielt, läge das Bruttoeinkommen über 1200 Euro im Monat.

Nach Paragraf 11 b SGB - ll könnte ein Single den derzeit max. Freibetrag von um die 348 Euro geltend machen und dieser würde dann vom Jobcenter theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht.

Bei 1100 Euro Netto blieben dann max.um die 752 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Demnach läge eine mögliche Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bei min.um die 448 Euro, wenn der Grundbedarf bei 1200 Euro liegen würde.

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schonen  15.05.2024, 07:58

Die Darstellung ist in wesentlichen Teilen nicht korrekt: bsp. wird ein alter Arbeitslosengeld-Anspruch außer Betracht gelassen; auch ist bsp. nicht ersichtlich, was es mit der gemachten Berechnung bis zu einer Bürgergeldgrenze auf sich haben soll. Bei einem Bedarf von 1.200€ würden bei einem Nettoverdienst von 1.100€ eher ~350€ Bürgergeld gezahlt.

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Bin kein Fachmann, aber aus Erfahrung weiß ich, daß man die Teilzeitstelle aufstocken kann, also mit Bürgergeld.

Nach 12 Monaten hast du wieder Anspruch auf Alg 1, aber wie sich das berechnet, wenn noch ein Restanspruch besteht, kann ich dir nicht sagen.

Durch Antritt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld kann jedoch ggf. bestehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

isomatte  15.05.2024, 07:54

Wo steht das denn, dass der Anspruch dann entfallen würde ?

Habe ich dir schon mehr als nur einmal erklärt, auch wenn Du meine Antworten oder Kommentare ignorierst.

Solange die Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag unter 15 Stunden die Woche liegt, gilt man weiterhin als arbeitslos.

Nun kannst Du dir anhand des Mindestlohns selber ausrechnen auf was für ein Bruttoeinkommen man dann käme.

Wirst dann bei angenommen 14 Stunden in der Woche sicher über die Minijobgrenze kommen, also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, dennoch würde je nach Höhe des ALG - 1 und Nettoeinkommens zumindest theoretisch weiter Anspruch auf ALG - 1 bestehen.

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