Abitur/Kurswechsel?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist nicht möglich! So wurde uns das gesagt...

Einen Versuch wäre es natürlich wert, sich entweder an den Tutor des anderen Kurses, den Verantwortlichen für die Oberstufe oder den Schulleiter zu wenden.


HEnsiiiiiiiiii 
Beitragsersteller
 19.01.2018, 21:10

Es scheint so weil die Oberstufenleiter kein bock dazu haben , aber ich will es genau wissen ob man vom Kultusministerium her nicht darf oder darf .

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joleft  19.01.2018, 21:30
@HEnsiiiiiiiiii

Also gut, ich habe mir mal die Oberstufen- und Abiturverordnung von Hessen angeschaut. Dort sind keine Festlegungen zu diesem Thema getroffen. Allerdings hilft dir vllt die aus Sachsen, wo ich bin, weiter.

Da heißt es: "Den Schülern wird mitgeteilt, welchen Kursen sie zugeordnet worden sind; sie haben keinen Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs oder die Zuordnung zu einem bestimmten Kurslehrer"

Es tut mir Leid, dass ich dich damit eher enttäuschen muss. Ich würde an deiner Stelle um Glück beten und mich an die Personen wenden, die ich bereits genannt hatte. Ich denke, am meisten Erfolg wirst du bei deinem Schulleiter haben...

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joleft  19.01.2018, 21:35
@HEnsiiiiiiiiii

Und hier hab ich noch mal den Paragraphen aus dem "Hessischen Schulgesetz", in dem genau so keine Festlegung getroffen wurde...

§ 34 HSchG – Belegverpflichtungen und Bewertung

(1) 1In der Qualifikationsphase haben die Schülerinnen und Schüler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Mathematik, einer Naturwissenschaft, Religion und in der Regel in Sport zu belegen; § 8 bleibt unberührt. 2Der Unterricht in Kunst oder Musik, in Politik und Wirtschaft, einer weiteren Fremdsprache, einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen.

(2) 1Gegen Ende der Einführungsphase wählen die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst, die minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. 2Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. 3Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

(3) 1Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73). 2Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen sowie der Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. 3Besondere Lernleistungen wie Jahresarbeiten oder umfassende Beiträge aus einem vom Land geförderten Wettbewerb können in die Abiturprüfung anstelle des fünften Abiturprüfungsfaches eingebracht werden. 4Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht.

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joleft  19.01.2018, 21:40
@HEnsiiiiiiiiii

Und zuletzt noch ein Paragraph aus dem selben Gesetz, dessen Sinn ich allerdings nicht verstehe...

§ 38 HSchG � Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

(1) 1Die nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge in der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Dabei ist zu gewährleisten, dass die Abiturprüfung auch in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in den jeweiligen Studiengängen berechtigt.

(2) Insbesondere sind nähere Regelungen zu erlassen über

  1. die Ausgestaltung der Einführungsphase,
  2. die Zulassung zur Qualifikationsphase,
  3. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen,
  4. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse,
  5. die Zulassung weiterer Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Schwerpunkte nach § 35 Abs. 1 als Grundkurs- und Leistungsfächer,
  6. Art und Zahl der Leistungsnachweise,
  7. die Berechnung der Gesamtqualifikation,
  8. den Zugang zu den doppeltqualifizierenden Bildungsgängen und ihre Ausgestaltung,
  9. die Schwerpunkte der Fachoberschule,
  10. den Erwerb der Fachhochschulreife in den studienqualifizierenden Bildungsgängen nach § 29 Abs. 2 bis 4.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und die schriftliche Abiturprüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden.

Das fettgedruckte dürfte das für dich interessante sein und zeigen, dass darüber keine Verfügung besteht.

Viel Erfolg bei deiner Umwahl!

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HEnsiiiiiiiiii 
Beitragsersteller
 19.01.2018, 22:05
@joleft

Vielen Dank !!! Es steht aber nicht direkt das man nicht wechseln darf ... nur das man die Kurse belegen muss was ich sowieso mache ich denke ich werd mit dem Oberstufenleiterreden ..

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Frag doch den Oberstufenleiter!


HEnsiiiiiiiiii 
Beitragsersteller
 19.01.2018, 20:22

Vielen Dank für deine Antwort aber ich möchte das Wissen bevor ich ihn Frage.

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dinouli  19.01.2018, 20:23

Bei uns geht es nicht, weil dann jeder wechseln wollen würde

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HEnsiiiiiiiiii 
Beitragsersteller
 19.01.2018, 20:31

Hilft mir nicht weiter .....

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dinouli  19.01.2018, 20:33

Das ist ja auch nicht in jeder Schule gleic

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