22 jährigen Sohn raus werfen?
Unser Sohn ist 22 Jahre alt ist ziemlich aggressiv jeden Tag kommt es zu streit er macht was er will und verlangt auch viel Geld von uns obwohl er in der Ausbildung ist an manchen Tagen kommt es manchmal zu handgreiflichen Konflikten ich weiß nicht mehr weiter. Ist es möglich ihn aus der Wohnung raus zu werfen
8 Antworten
Natürlich dürft Ihr ihm aus der Wohnung verweisen. Schau dazu mal hier rein:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Rauswurf-des-volljaehrigen-Sohnes-Unterhaltspflicht--f219204.html
Dankeschön ich hoffe ich kriege das schnellstmöglich hin ich kann psychisch nicht mehr ..
Klar kannst du Ihn rausschmeißen.. Er ist schon 18 und somit für sich selber verantwortlich.. Sollte das Haus/Wohnung euch gehören sollte er euch nichts können.. Da er selbst dazu Geld verdient muss man Ihm auch nicht unterstützen.. Würde ich sagen c:
Der Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn sich das Kind nichts hat zuschulden kommen lassen. Wenn er gewalttätig wir oder seine Ausbildung nicht zügig voran treibt, ist Schluß mit Unterhalt.
In der Regel besteht Unterhaltsanspruch bis zum 25. Lebensjahr.
Nicht grundsätzlich. Es besteht Unterhaltsanspruch bis zur Beendigung der Erstausbildung. Diese kann jemand auch schon mit 20 Jahren beendet haben. Dann besteht kein Anspruch mehr. Im vorliegenden Fall wurden Unterhaltsansprüche durch sein Verhalten verwirkt.
Unterhalt muß nur gezahlt werden bis zum Abschluß der ersten Ausbildung. Wenn die erste Ausbildung abgebrochen wird, ist die Unterhaltszahlung vorbei.
Verstehe also müsste ich eventuell seine Ausbildung noch finanzieren ? Auch wenn ich schon in der Rente bin ?
ja klar solange es nicht seine wohnung ist!
Natürlich.
Schlüssel austauschen und wenn er randaliert sofort die Polizei holen und Anzeige erstatten.
Rechtlich auf alle Fälle !
So pauschal geschrieben ist das falsch, würde ich sagen. :-)
Es kommt auf den Verdienst der Eltern und dann auf den Verdienst vom Sohn an ob noch Unterhaltsanspruch besteht.
In der Regel besteht Unterhaltsanspruch bis zum 25. Lebensjahr.