Ist es strafbar, eigene Einlassbänder auf Partys zu nutzen?
Ich habe mir folgende Frage gestellt:
Nur mal angenommen, es gäbe ein Fest, bei dem Alkohol ausgeschenkt werden würde. Hypothetisch gäbe es außerdem verschiedene Einlassbänder für verschiedene Altersgruppen. Wenn man sich als minderjährige Person eigene Papierbändchen von Amazon kaufen würde und sich einfach die Bänder in der Farbe für 18+-Jährige um machen würde, wäre das eine Straftat? Wenn ja, was wäre die Strafe? Ich vermute ein Hausverbot/Platzverweis. Weiß jemand Genaueres? Zwar betrifft dies mich nicht, aber ich fand die Frage trotzdem interessant.
Danke im Voraus.
3 Antworten
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Wenn es wirklich nur bunte Bändchen sind, ohne einen Aufdruck (wenn z. B. der Name des Clubs draufsteht und man den nachahmt, kann es eine Urkundenfälschung sein) und es nicht darum geht, dass man zum Beispiel mit einem blauen Bändchen kostenlos in den Club kommt, oder dadurch vortäuscht, dass man schon Eintritt gezahlt hat (das kann ein Erschleichen von Leistungen sein), oder man durch das Bändchen Vergünstigungen wie kostenlose oder vergünstigte Getränke bekommt (das kann ein Betrug sein), sondern wirklich nur darum, dass man sich mit dem Bändchen Alkohol kaufen kann und ohne nicht, dann ist es keine Straftat und auch keine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit begeht nur, wer den Alkohol abgibt. Und das auch nicht zwingend. Denn zum Beispiel Bier darf an Personen ab 16 Jahren ausgeschenkt werden und sogar an jüngere Personen, wenn deren Erziehungsberechtigte dabei sind, § 9 Abs. 1, 2 JuSchuG. Ordnungswidrig verhält sich außerdem nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig Getränke an Minderjährige abgibt. Erweckt der Minderjährige einen volljährigen Eindruck und hat ein "Volljährigenbändchen" am Arm, kann man dem Abgebende in der Regel keine Fahrlässigkeit unterstellen.
Hausfriedensbruch ist es nicht. Das ist es erst, wenn man rausgeschmissen wird und sich weigert zu gehen.
Betrug ist es auch nicht. Ich habe kurz darüber nachgedacht. Denn sofern die konkrete Abgabe (z. B. Verkauf von Whisky) an den Minderjährigen verboten ist, liegt ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor (§ 134 BGB). Damit ist der Kaufvertrag nichtig und der Jugendliche könnte das gezahlte Geld zurückfordern, weil es für die Zahlung aufgrund des nichtigen Kaufvertrags keine Rechtsgrund gab, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ggf. hätte der Veranstalter wegen des konsumierten einen (anderen als den vertraglichen) Anspruch gegen den Jugendlichen, aber da wird es kniffelig. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung würde es aber vermutlich sein. Das führt jetzt aber zu weit. In der Regel würde eine Strafbarkeit wegen Betrugs jedenfalls daran scheitern, dass der Jugendliche sich (zumindest in aller Regel) nicht bereichern will und sich seines Rückforderungsanspruchs gar nicht bewusst ist. Er will den Alkohol und dafür ordnungsgemäß zahlen. Also aus meiner Sicht jedenfalls schon mangels Vorsatzes auch kein Betrug.
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Das wäre eine Ordnungswidrigkeit, die Folge könnte eine Geldstrafe sein.
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Eine Straftat wäre den Ausweis zu fälschen, ein Armband zu tragen sicher nicht. Die Altersbeschränkung für den Einlass muss mittels Ausweiskontrolle durch den Veranstalter durchgesetzt werden.
Bei Ordnungswidrigkeiten spricht man nicht von Geldstrafen, sondern von Bußgeldern bzw Geldbußen.