Bewerbung Landespolizei NRW - eingestelltes Strafverfahren, und nun?

3 Antworten

Ich habe mal etwas nachgelesen und erfahren, dass ich, durch die Einstellung des Strafverfahrens, als unschuldig gelte

Das ist ein Irrtum und wurde ja schon besprochen.

Meines Erachtens nach ist die Ablehnung im Auswahlverfahren aber sehr wohl eine negative Folge.

Eine logische Folge deines Verhaltens. Für dich negativ. Für den Bürger positiv.

Zumal die Ablehnung in dem Sinne ja nicht wirklich gerechtfertigt ist.

Ist das dein Ernst? Du hast eine völlig berechtigte Absage erhalten. Nicht aus beamtenrechlichen Gründen, sondern wegen fehlender charakterlicher Eignung. Ein Einspruch - besonders mit diesen absurden Argumenten - würde alles nur bestätigen.

Ich vermute, zu allem obendrauf kommt die Tatsache, dass du es nicht gemeldet hast.

Du bist raus. Ich glaube nicht, dass Anwalt und Mutti daran etwas ändern können

Gruß S.

Wonach wurde das Verfahren eingestellt, 153 oder 170 StPO?


Anonym3030185 
Beitragsersteller
 18.08.2021, 15:24

Hatte ich völlig vergessen anzugeben: "Das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Jugendgerichtsgesetz eingestellt.".

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peti12314  18.08.2021, 16:20
@Anonym3030185

Wie bereits geschrieben wurde: Wenn die Einstellung nach 170 STPO erfolgt wäre, dann wäre es wohl kein Problem geworden.

Hier wurde aber nicht eingestellt weil du unschuldig bist, sondern weil die Voraussetzungen des 153 STPO, sprich der Geringfügigkeit vorlagen.

Desweiteren kann eine charakterliche Nichteignung auch ohne eine Straftat festgestellt werden.

Sorry, aber die Polizei braucht keine Leute welche mitten im Bewerbungsverfahren irgendwelche Betäubungsmittel erwerben.

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Der Link ist ja ganz nett, taugt für Dich aber nicht, denn da geht es nur um die Einstellung nach § 170, Abs. 2 StPO.

Dein Verfahren wurde jedoch nach § 45, Abs. 1 BtMG eingestellt und da steht dann:

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

und in § 153 StPO steht dann:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Auch eine geringe Schuld ist eine Schuld.

Das Verfahren wurde also nicht eigestellt weil Du unschuldig warst, wie es nach § 170, Abs. 2 StPO der Fall wäre.

Somit dürftest Du wenig Aussicht auf Erfolg haben wenn Du dagegen vorgehst. Bevor Du nun etwas tust, oder nicht tust, solltest Du Dich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen.


Sirius66  18.08.2021, 16:24

Genau so ist es!

Und es kommt erschwerend hinzu, dass der FS es wahrscheinlich nicht Gebrüder hat.

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Anonym3030185 
Beitragsersteller
 18.08.2021, 15:53

Vielen Dank für die Aufklärung! Bin doch etwas mit den ganzen Paragraphen durcheinander gekommen und habe dann den leichtesten Weg, Google, gewählt.

Nochmals vielen Dank.

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