Erregung öffentlichen Ärgernisses ist gar nicht so leicht...

5 Antworten

Nur nackt sein ist noch keine sexuelle Handlung. Da ist man bestenfalls im Bereich einer Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG).

Auch Exhibitionismus setzt voraus, dass der Täter dies tut, um sich selbst zu erregen.

Wenn du es ganz genau wissen willst, lies den StGB-Kommentar von Fischer zu diesen Paragraphen.

Ein nackter Penis erfüllt nicht den Tatbestand "sexuelle Handlung".

Je nach Präsentation kann der nackte Penis als Exhibitionismus gewertet werden, aber auch dazu muss etwas zusätzliches geschehen.

Bliebe noch die OWI "Belästigung". Hierzu müsste aber ein Passant der Polizei mitteilen, dass er das so empfindet.

Hier meint jemand, dass bereits der nackte Penis den Tatbestand erfüllt...

Ist natürlich Unsinn.

Mein Kollege meint, dass er rechtlich nicht gezwungen werden kann, seinen Penis zu verstecken...

Doch - sofern er nicht gerade um 'nen Badesee spazierengeht. Nacktbaden ist im FKK-Gründungsland an jedem Badesee erlaubt, und auch das Bewegen hin, zurück und drumherum (also des Nackten, nicht des Penis' ^^) in einer Entfernung von bis zu 200m.

Ist ansonsten aber nur eine Ordnungswidrigkeit.

§ 183a StGB "Erregung öffentlichen Ärgernisses" hingegen lautet NICHT: "Wer öffentlich unbekleidet ist, wird (...) bestraft".

Er lautet auch NICHT: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, wird (...) bestraft".

Er lautet ebenfalls NICHT: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Sondern er lautet: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Es sind also DREI Tatbestände zu erfüllen:

  1. Jemand muss öffentlich eine sexuelle Handlung begehen (objektiver Tatbestand).
  2. Das muss jemanden ärgern (objektiver Tatbestand).
  3. Man muss das Argernis "absichtlich oder wissentlich" hervorrufen (subjektiver Tatbestand).

Subjektive Tatbestände sind allerdings schwer festzustellen, da man a) nicht gedankenlesen kann und b) der Täter nicht aussagen muss - weder überhaupt, geschweige denn wahrheitsgemäß.

Üblich ist: Wenn man davon ausgehen kann, dass sich jemand ärgern wird, handelt man absichtlich. Das wäre z.B. bei Mittagssex auf dem Marktplatz der Fall.

Ebenso, wenn man überrascht wird, mitbekommt, dass sich jemand ärgert, und dann trotzdem oder gerade deswegen weitermacht.

Andersherum natürlich nicht, wenn man erwischt wird, aber derjenige ärgert sich gar nicht (oder nur heimlich), oder er ärgert sich und man nört auf.

Man muss selber Zeuge sein. Wenn man die Geschichte abends z.B. erzählt, mögen sich die Zuhörer ärgern wie sie möchten - interessiert niemanden.

Auch wenn z.B. vom anderen Seeufer via Fernglas gespannt wird, ist das nicht von Interesse.


LUKEars 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 13:42
gerade deswegen weitermacht

gelten da vllt „Müllerne Umstände“? ich mein: man ist dann ja unter Umständen so mit Hormonen und Kopfkino voll, dass man gar nich mehr richtig in der Lage ist aufzuhören...

Libertinaerer  26.09.2024, 13:57
@LUKEars

Nein.

Aber man kann ja behaupten, dass man mit seinen Gedanken derart ganz woanders war, dass man gar nicht gemerkt hat, dass da a) jemand war, der sich b) auch noch geärgert hat.

Kommt öfters vor, dass Polizisten dem Pärchen erst auf den Rücken klopfen mussten, bevor die was gemerkt haben. ^^

Aber wenn man nicht verurteilt werden will, dann lässt man so etwas lieber bleiben.

Und andererseits soll Sex ja für alle etwas Schönes sein. Wenn sich jemand ärgert, ist das nicht schön. Üblich ist heutzutage eher, dass man schmunzelt, wenn man so etwas sieht, und dann weitergeht (so handhabe ich das) - oder von mir aus, weil es so geil ist, mal zuschaut (so habe ich das in deutlich jüngeren Jahren gehandhabt ;)).

Das wären eben auch wieder Fälle, wo sich niemand ärgert, und Sex allgemein positiv gesehen wird. Das ist ja schön.

Aber wenn z.B. eine Muslima beim Spaziergang durch die Natur über ein Liebespaar stolpert, dann hat sie keinen Anspruch darauf, dass niemand Sex in der Natur hat, damit sie gefälligst nicht darüber stolpern kann (realer Fall übrigens)

Damit muss sie in Deutschland halt leben. Das nennt der Jurist im Allgemeinen (bzw. hier der Richter im Besonderen) "unvermeidbares Lebensrisiko".

Lillieth94  26.09.2024, 21:06

„Doch - sofern er nicht gerade um 'nen Badesee spazierengeht. Nacktbaden ist im FKK-Gründungsland an jedem Badesee erlaubt, und auch das Bewegen hin, zurück und drumherum (also des Nackten, nicht des Penis' ^^) in einer Entfernung von bis zu 200m.“

So ein Unfug =D Wenn Sie sich an einem warmen Sommertag an einem gutbesuchten Badestrand entblößen, sehen Sie sich innerhalb von Minuten mit verärgerten Eltern, dem Ordnungsamt oder der Polizei konfrontiert. Ein wirklich erheiternder Gedanke =D. Es ist schon immer wieder verblüffend, welche abenteuerlichen Geistesblitze Ihrem Inneren entspringen. Es wird nie langweilig.

Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist (wird nicht absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, kommt eine Ahndung als Belästigung der Allgemeinheitin Betracht).

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Erregung_öffentlichen_Ärgernisses

Ich denke aber, dass Penis rausnehmen auch Erregung öffentlichen Ärgernisses ist.


Still  26.09.2024, 09:18
ich denke aber, dass Penis rausnehmen auch Erregung öffentlichen Ärgernisses ist.

Wenn das für dich eine sexuelle Handlung ist, musst du noch viele Fragen an Dr. Sommer stellen ; - )

Pinguinpingi9  26.09.2024, 09:19
@Still

Es ist keine sexuelle Handlung.. Es ist aber der Anfang. Vor dem Sex wird erstmal alles vorgestellt. Wie in einer Exposition.

Still  26.09.2024, 09:27
@Pinguinpingi9

Dann kannst du auch jede Kunden im Laden unterstellen, dass er klauen wird. So läuft Strafrecht aber nicht.

Pinguinpingi9  26.09.2024, 09:39
@Still

Spass beiseite. Ich fände es nicht so toll, wenn viele Leute halbnackt rumlaufen würden.

Andere Quelle:

Was fällt unter Erregung öffentlichen Ärgernisses? Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses §183a StGB bezieht sich auf Handlungen oder Verhaltensweisen, die in der Öffentlichkeit begangen werden und geeignet sind, Ärger oder Unmut bei anderen Menschen hervorzurufen.

Das ist mal allgemein formuliert.

Still  26.09.2024, 09:44
@Pinguinpingi9

Es gibt keine andere Quelle als das StGB!

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Wer immer deine alternative Quelle verfasst hat; es fehlt das Wort "sexuelle".

LUKEars 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 09:55
@Pinguinpingi9

echt? warum steht das dann nich auch so im Gesetz?

LUKEars 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 09:12

naja... in Dland wäre es ja nur exhibitionistisch, wenn der Typ das zur sexuellen Befriedigung tut... das ist aber ganz sicher nicht der Fall... der kriegt wie ich das Kotzen, wenn ihm nur Gedanken an Sex mit (Ulnter)Durchschnitts-Bodies aufgezwungen werden...

einmal haben die ihm aufm Flughafen so genau auf die Jeans geguckt, dass sie sehen konnten, dass sein Penis gerade eine Proberunde gedreht hat... und haben sich dann wie die Wahnsinnigen beschwert... er saß da wohl auch noch breitbeinig auf diesen Zwergen-Stühlen... lol

Für das herumlaufen mit entblößten Penis wurde ich zumindest behaupten ist eher § 183 StGB relevant. Der dieses übrigens ausdrücklich untersagt. exhibitionistische Handlung und so.


Still  26.09.2024, 09:16

Du musst schon etwas mit dem Penis machen, damit 183 StGB erfüllt wird. Nackte herum zu gehen ist keine Straftat!

bebsbsbsbsbgs  26.09.2024, 09:31
@Still

Das stimmt ist keine Straftat tatsächlich. Aber es kommt eigentlich immer zu einer Ordnungswidrigkeit durch § 118 StGB

Still  26.09.2024, 09:33
@bebsbsbsbsbgs

Wenn schon OWiG und es muss objektiv geeignet sein. Wenn du ins Gebüsch pinkelst und der "Geschädigte" hinterher laufen muss, um deinen Schniedel zu sehen, ist es keine Belästigung.

bebsbsbsbsbgs  26.09.2024, 09:37
@Still

In der Frage geht es aber offensichtlich eher darum das man damit einfach rumläuft. Mal davon abgesehen das Wildpinkeln auf jeden fall unter Erregung öffentlichen Ärgernisses fällt. Oder zumindest schon eine Ordnungswidrigkeit ist die mit nem Bußgeld von mindestens 35€ bestraft wird

LUKEars 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 09:14

nich so... er würd es ja nich machen, um sich zu befriedigen, sondern höchstens um seine Rechte voll wahrzunehmen, auch wenn der Pöbel sich daran stört... sone Art punk Frisur mit grünen Haaren...