"Wenn du noch hungrig bist bekommst du kostenlos noch einen zweiten Hamburger!" - Darf ein Imbiss überhaupt so ein Geschenk machen?!

Ja 100%
Nein 0%

4 Stimmen

4 Antworten

Ja

Nennt sich Werbungskosten

Ja

Leider ist das wahr, deswegen müssen die Angestellten das Zeug auch wegwerfen, sie dürfen es nicht an Obdachlose oder so vergeben.


iF3lix  10.08.2024, 01:10

Steuerrechtlich gibt es kein Problem Lebensmittel an Obdachlose weiterzugeben. Das hat andere Gründe. Wenn die bereit sind die Umsatzsteuer zu zahlen dann kann man das auch an Obdachlose weitergeben

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Benno482  10.08.2024, 01:39
@iF3lix

Du zahlst doch nur Steuern auf Gewinne, oder? Bei einem Geschenk habe ich keinen Umsatz und kein Gewinn. Dann zahle ich doch auch keine Steuern, oder?

Das ist eine Frage und keine Kritik... ich weiß es selbst nicht.

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iF3lix  10.08.2024, 01:41
@Benno482

Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass Unternehmer auf unentgeltlich überlassene Gegenstände, mit ein paar Ausnahmen, trotzdem Umsatzsteuer zahlen müssen. Das wird dadruch begründet, dass sie beim Kauf der Gegenstände auch die Vorsteuer in Anspruch nehmen durften.

Die Berechnung führt dazu, dass man aber unterm Schnitt auf ca. +- 0 € kommen soll (Umsatzsteuer wird auf den Einkaufspreis berechnet, nicht auf ein theoretisches Entgelt)

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Dass der Laden 50% vom Verkaufspreis abführen muss , halte ich für arg übertrieben.

Das Problem mit dem FA hat eher der Kunde

Ja

Schwachsinn.

Steuerrechtlich handelt es sich nicht um ein Geschenk. Sondern um die Lieferung zweier Hamburger zum je halben Preis - also insgesamt weiterhin um eine entgeltliche Lieferung. Umsatzsteuer wird trotzdem bezahlt - auf Basis des vereinbarten Entgelts.

"Hätte" ist hier nicht relevant, solange der verbilligte Verkauf unternehmerisch begründet ist. Nur wenn etwas ganz gratis verschenkt wird, wird Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis berechnet (unentgeltliche Wertabgabe)

Und die "Hälfte" zahlt sowieso niemand an das Finanzamt. Umsatzsteuer ist 19 % des Umsatzes und Einkommensteuer höchstens 42 % auf den Gewinn (also bereits abzüglich der Kosten).

Siehe UStAE 3.3 (18)

Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke desselben Gegenstands ohne Berechnung zukommen lässt (z. B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt. Wenn ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen lässt (z. B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung.

Solange der Unternehmer einen Gegenstand an einen fremden Dritten für unternehmerische Zwecke nicht vollkommen gratis verschenkt wird Umsatzsteuer nur auf dem vereinbarten Entgelt berechnet. Selbst wenn das 1 € wäre.

Siehe auch UStAE 10.1 (2) 1:

Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im Studium zum Dipl.-Finanzwirt: deshalb auch ohne Gewähr!