Überprüfung der charakterlichen Eignung bei Polizei-Bewerbungen: Parallele Prüfung und Auswirkungen auf das Auswahlverfahren bei eingestellten Verfahren
Ich befinde mich aktuell im Bewerbungsprozess für den Polizeidienst und bin unsicher, wie die parallele Überprüfung meiner charakterlichen Eignung und das Assessment Center miteinander verbunden sind. In einer E-Mail wurde mir mitgeteilt, dass die Prüfung der charakterlichen Eignung erst nach dem erfolgreichen Bestehen des Auswahlverfahrens abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde mir jedoch gesagt, dass diese beiden Prozesse aufgrund von Zeitproblemen parallel durchgeführt werden. Es gibt auch eine Frage zur Bedeutung meiner früheren, eingestellten Strafverfahren. Diese wurden aus Gründen der Geringfügigkeit eingestellt, also ohne Konsequenzen, da die Vorwürfe als nicht schwerwiegend eingestuft wurden. Wird dies im Auswahlverfahren oder Assessment Center trotzdem ein Thema sein? Wenn ich das Auswahlverfahren nicht bestehe, aber die charakterliche Eignung positiv bewertet wird, kann das trotzdem Auswirkungen auf meine Bewerbung haben? Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen, insbesondere wenn die Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden? da wo punkte sind habe ich aufgrund von Datenschutz zensiert
die email:
Guten Tag .....
..,
die Sichtung Ihrer Bewerbungsunterlagen und Prüfung Ihrer Personalien in den polizeilichen Auskunftssystemen hat ergeben, dass eine Prüfung Ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf erforderlich ist. Diese Prüfung erfolgt nachdem Sie erfolgreich am Auswahlverfahren (3 Verfahrenstage) teilgenommen haben.
Vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Prüfung und Bewertung Ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf, werden Sie zeitnah eine Einladung zum 1. Verfahrenstag des Auswahlverfahrens erhalten.
Ihre vorbehaltliche Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgt bis zur abschließenden Prüfung Ihrer charakterlichen Eignung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Polizei (.....)
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Auch eingestellte Verfahren können bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit oder der charakterlichen Eignung herangezogen werden. Insbesondere eine 153er-Einstellung ist hier eher unschön, weil ja implizit von einer (geringen) Schuld ausgegangen wird - auch wenn diese nicht rechtssicher festgestellt wird.
Du wirst also mit Sicherheit zu den damaligen Vorfällen befragt werden - und solltest dazu plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen können, die nicht in nicht unerheblichem Maße Zweifel an deiner Zuverlässigkeit begründen.
Wenn ich das Auswahlverfahren nicht bestehe, aber die charakterliche Eignung positiv bewertet wird, kann das trotzdem Auswirkungen auf meine Bewerbung haben?
Wenn du das Auswahlverfahren nicht bestehst, bist du ohnehin raus (Wiederholungsmöglichkeiten (?) mal außen vor gelassen). Und selbst wenn du das Auswahlverfahren bestehst, kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung immer noch negativ ausfallen.
Okay aber ich habe im Internet gesehen das sogar verurteilte Straftätern wegen Körperverletzung angenommen wurden also ganz weggefahren ist der Zug doch nicht