Nachzahlung oder nicht? Bin ich im Recht?

Hi, ich hatte folgenden Emailverkehr mit meinem Arbeitgeber:

ICH: 15.01.2021

Sehr geehrte Frau …,

Aus der Mail vom 21.10.2015 von Frau… geht hervor, dass eine Höhergruppierung von Stufe 2 in Stufe 3 am 01.03.2016 erfolgte.

Demnach müsste ich mich seit 01.03.2020 in Stufe 4 befinden. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich noch in Mutterschutz (jedoch nicht in Elternzeit), der meines Wissens nach mit angerechnet wird.

Laut Lohnabrechnungen/Jahresabrechnung befinde ich mich jedoch immer noch in Stufe 3.

Das würde dann theoretisch eine rückwirkende Höherstufung bedeuten.

Liege ich mit meiner Rechnung richtig? 

Freundliche Grüße 

ANTWORT: 12.01.2022

Sehr geehrte Frau…

Wir haben ihren Fall geprüft und können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass Sie seit März 2020 den Anspruch auf die Stufe 4 Ihrer Entgeltgruppe haben. Eine Nachzahlung hierfür erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

ICH: 31.01.2022

Sehr geehrte Frau …,

Sie schrieben, dass eine Nachzahlung mit der nächsten Gehaltsabrechnung erfolge.

Das Gehalt für Januar 2022 habe ich letzte Woche Donnerstag auch erhalten. Leider konnte ich jedoch keine Nachzahlung feststellen. Wann kann ich damit rechnen?

Mit freundlichen Grüßen.

ERST NACH MEINER EMAIL IN DER ICH NACHGEFRAGT HABE, KAM DIESE MAIL.
IST DAS RECHTENS?:

ANTWORT: 01.02.2022

Gem. § 20 MuSchG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) besteht für die Zeit der Schutzfrist Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Seiten des Arbeitgeber.

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.

Da Sie sich ab 02.02.2020 in Mutterschutz befanden, wurden die Monate November 2019 – Januar 2020 für die Berechnung des Zuschusses zu Grunde gelegt.

In dieser Zeit befanden Sie sich noch in der Stufe 3 Ihrer Entgeltgruppe. Daher erfolgt keine Nachzahlung.

Recht, Lohnabrechnung, Mutterschutz, Öffentlicher Dienst, Tarifrecht, Tarifvertrag, Verwaltung, Höhergruppierung, TVöD SuE
TVöD EG7 -> EG8 - Stufe 2?

Könntet ihr mir beim Verständnis helfen:

Die Höhergruppierung im TVöD erfolgt stufengleich, mindestens jedoch nach Stufe 2. Die in einer Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird nicht auf die neue Entgeltgruppe angrechnet.

Es geht darum, dass ich nach meiner Ausbildung vor 5 Monaten beim neuen Arbeitgeber angefangen habe und mir versprochen wurde, die EG8 zu bekommen sobald meine Probezeit von sechs Monaten durch ist.

Wie ist das mit der "zurückgelegten Stufenlaufzeit" und dem "mindestens jedoch nach Stufe 2". Das habe ich aus dem Text nicht richtig verstanden. Komme ich aufgrund der Höhergruppierung automatisch in die Stufe 2, oder verlier ich das halbe Jahr in der Stufe 1?

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Um ehrlich zu sein verstehe ich die ganze TVöD Eingruppierung nicht. In unserem Team hat jeder eine andere EG/Stufe obwohl wir alle das gleiche machen. Der eine ist aufgrund seines Studiums mit der EG 10 gestartet auf eine Stelle die eigentlich bis EG9b ausgeschrieben ist, der andere Quereinsteiger ohne Studium oder Berufserfahrung in dem Gebiet fängt bei einer EG 9 Stufe 3 an... und ich und zwei andere sind bei der 7 gelandet, weil wir fisch aus der Ausbildung kommen, obwohl wir ausm Fach sind und mehr relevantes Wissen mitbringen als die Höhergruppierten... sehr verwirrend das ganze System. Ein Kollege meinte zu mir meinte, dass der öffentliche Dienst in der Hinsicht "fair" ist und man für die Tätigkeiten die mit der Stelle einhergehen entlohnt wird und nicht für irgendwelche irrelevanten Abschlüsse aufm Papier. Wie auch immer, Ist ja auch egal.

Gehalt, Öffentlicher Dienst, TVöD, Entgeltgruppe, Höhergruppierung, Ausbildung und Studium

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