Bei so vielen Büchern, die Sachbücher sind oder zum Lernen, dann ja - mit entsprechender Brgründung. Schließlich wird sie nicht denken, dass du sie alle durchgearbeitet hast.
Spreche fließend Hochdeutsch
Umkleidekabinen in der Schule sind abzuschließen. Wende dich am besten an das Sekretariat mit deinem Anliegen. Die Schule müsste bei Diebstahl dafür aufkommen, wenn der Gegenstand an einem Ort deponiert war, an dem du ihn deponieren musstest.
Das kann schonmal im Schwimmbad passieren. An sich wäre es eine einfache Körperverletzung §223 I StGB, da du ein Hämatom davongetragen hast.
Sinnvoll könnte es sein, wenn du einen Tag lang die Videokamera laufen lässt und das dokumentierst. Bei einem netten Vermieter könnte man ihm diese Aufnahme oder auch nur den Ton vorspielen oder zum Beispiel ausmachen, dass er mal bei euch vorbei kommt und das live miterlebt. Man könnte auch an eine Mietminderung denken, aber das würde ja dann den Vermieter treffen und nicht eure Nachbarin
Sehr geehrte Damen und Herren der [Ausbildungsstätte],
wie beim [gestirgen, heutigen] Vorstellungsgespräch vereinbart, melde ich mich bei Ihnen, um einen Termin für einen Probearbeitstag zu vereinbaren. Bei mir passt es/Ich könnte
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
oder:
Sehr geehrte...
das [gestrige/heutige] Vorstellungsgespräch und der anschließende Rundgang durch ihre Arbeitsräume/durch Ihre Firma haben mein Interesse verstärkt/mich neugierig auf ihren praktischen Arbeitsalltag gemacht und ich könnte mir sehr gut vorstellen Teil Ihres Teams zu werden/bei Ihnen meine Ausbildung anzufangen. Dafür melde ich mich, wie vereinbart, um einen Probearbeitstag auszumachen [....]
Wenn du magst, kannst du mir per persönliche Nachricht den fertigen Text zum Drüberlesen schicken.
Drängen ist nie gut. Wenn du versuchst ein "Ziel" zu erreichen, dann klappt es nicht. Wenn ihr beide bereit seid, dann wird sie es wollen, ohne dass du sie zu fragen brauchst oder es ihr anbietest.
Über Paypal Friens und Family kann der Käufer doch sein geschicktes Geld nicht mehr zurückverlangen. Am besten du wartest einfach ab. Sagen wir mal, der Schuh wurde für 300€ verkauft und du hast 15€ Versand bezahlt. Also zahlte der Käufer 315€. Dadurch dass er den Schuh nicht bei der Post abholte, wurde er an dich zurückgeschicht und du musst 20€ für den Rückversand zahlen. Dieses Geld muss dir der Käufer zurückerstatten, sofern du den Schuh nochmals verschickst. Also 20 + 15 € sodass er im Endeffekt insgesamt 350 € zahlen müsste. Da du das Geld für den Schuh erhalten hast, bist du ja erstmal auf der sicheren Seite.
Wenn du einen Klarnamen hast, kennst du deinen Anspruchsgegner. Damit würde ich dann zur Polizei gehen, da du Opfer eines Betrugs wurdest. Auf jeden Fall empfehle ich dir Screenshots von dem Chatverlauf zu machen
Also ich würde mir ein dünnes Heft (Alpmann Schmidt, Basiswissen) holen, da man die Lehrbücher meist nicht ohne Hintergrundwissen lesen kann. Ich habe mir vor dem Studium ein Lehrbuch geholt und auch am Anfang des Studiums. Gerade am Anfang kann man kaum drei Seiten am Stück lesen, da man auch erstmal die Schreibweise verstehen muss und die Aufbaustruktur. Aber auch das Internet ist hilfreich. Juracademy schreibt verständlich und man bekommt einen ersten Einblick. Anfangen könnte man mit Staatsorganisationsrecht, Grundrechte, Strafrecht AT, BGB AT alles andere baut darauf auf und kommt erst später im Studium. Ich mache das noch heute so, dass ich mir was in einem dünnen Heft anlese, einen Überblick verschaffe und dann im Detail mit einem dicken Lehrbuch nacharbeite.
Wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unterlässt, handelt er fahrlässig. Wenn jemand einen objektiv schwer und subjektiv nicht entschuldbaren Sprgfaltspflichtverstoß begeht, also tut/nicht tut, was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen, dann handelt derjenige grob fahrlässig.
Ich kenn mich mit Medizinrecht nicht aus.
Einschlägig könnte hier §823 I BGB sein. Betroffen ist im Moment das Rechtsgut Körper. Ein Unterlassen kann zu einer Körperverletzung führen, bzw. hier zu einer unterlassenen Medikation und Behandlung. Inwieweit es relevant ist, ob sich die Krankheit mit dem Eingreiffen so entwickelt hätte, kann ich nicht sagen. An sich müsste man ein Gutachten erstellen. Ein solches zu beauftragen könnte man sich überlegen, wenn andere Ärzte mit dem Kopf schüttelten und ungläubig fragten, wie man denn sowas übersehen könne (grobe Fahrlässigkeit). Bei normaler und leichter Fahrlässigkeit kann man bei Ärzten mehrere Augen zudrücken, da sie ja sonst kaum ihren teils sehr lebensentscheidenden Job machen könnten, wenn sie bei jedem zweiten Patienten mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen hätten. Schadensersatzansprüche richten sich nach den §249ff. BGB.
Der andere wird das Verbrechen mitbekommen haben. Und diese Verbrechen sind nach §12 StGB im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht. Ich denke also kaum, dass der eine jemanden ermorden kann, ohne, dass der andere das mitbekommt. Es wird von einem Zwilling wahrscheinlich Beihilfe geleistet worden sein, Mittäterschaft. Aber auch Strafvereitelung oder Begünstigung. Jetzt ist nur das Problem, wenn der eine Zwilling ausschließlich aus einem Kopf besteht und der andere den Körper bewegen kann. Dann könnte ich mir einerseits vorstellen, dass dann eine Person unschuldig im Gefängnis sitzen müsste, was die Justiz ja gerade verhindern will. Andererseits ist es ja ein Körper.
Interessante Frage!
Möglich wäre ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, §313 BGB Aber nur, wenn keine andere Möglichkeit einer Aufrechterhaltung des Vertrags besteht.
Der Körper ist keine Sache. Wenn etwas am Körper dran ist, ist es keine Sache. Wenn Blut entnommen und dem Körper wieder zugeführt wird, ist es keine Sache. Haare am Körper sind keine Sachen. Aber abgetrennte Haare vom Körper sind Sachen. Solange etwas am Körper dran ist (-) Sache, vom Körper dauerhaft getrennt (+) Sache
Bei Privatverkäufen steht dir kein Rücktrittsrecht zu, wenn es dir nicht gefällt. §323ff sind nur bei Mängeln anwendbar. Widerrufsrechte hat man bei Unternehmen. Also sind die 15 Euro bereits aus Kulanz sehr angebracht. Zumindest hätte der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Versandkosten.
Das hat den Grund, dass noch vor einigen Jahren niemand unter 18 angefangen hat zu studieren, sodass nur die Unterschrift des Volljährigen notwendig war.
Aufgrund der Verletzung des Briefgeheimnisses könnte ich mir §823 I BGB vorstellen als sonstiges Recht(sgut) könnte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm. Art. 1 GG in Betracht kommen. Es könnte die informationelle Selbstbestimmung einschlägig sein. Da hier ja nur ein immaterieller Schaden entstanden sein könnte, (Schadensersatz in §§249 ff BGB geregelt) wird dieser eher schwer zu bemessen sein.
In §202 StGB ist die Verletzung des Briefgeheimnisses srafrechtlich normiert.
Das Graffiti müsste nach §303 StGB eine Sachbeschädigung sein. Wenn das Übermalen vom Geschädigten ausging, bleibt es eine Straftat. Wenn das Übermalen von einem weiteren Grffitikünstler ausgeht, hat auch er eine Straftat begangen, sofern er nicht exakt die Stellen übermalt ht, die su übermalt hast, also keine weitere Farbe auf die Wand gekommen ist. Wenn das Sprühen erlaubt war und hinterher übermalt wurde, ist es keine Straftat. Aber nur, weil man etwas nicht mehr sieht, heißt es nicht, dass es mal da war und jemand sich die Mühe machen musste, das Graffiti zu übersprühen.
Du sagst es doch bereits selbst "habe ihn als Hund beleidigt".
Jedoch müsste diese Beleidigung auch ehrverletzende sein und eine Miss- oder Nichtachtung des Erklärungsempfängers sein. Ihn in seiner Würde herabsetzen.
Ich denke kaum, dass man da nach §185 StGB erfolgreich bei der Polizei sein wird und es überhaupt zu einer Anzeigenaufnahme kommt. Denn "du Hund" sehe ich nicht als derart beleidigend an, dass sich jeder dadurch beleidigt fühlen würde.