Arzt für Fehldiagnose Haftbar?
Mein Neffe (1,5 Jahre alt) hat Krebs. Und das sehr offensichtlich und zwar an der Nase. Der Kinderarzt hat meine Schwester und meinen Neffen mit der Diagnose Blutschwamm nachhause geschickt und ihm Beta Blocker verschrieben. Nachdem das Geschwür immer größer wurde ging meine Schwester zu anderen Ärzten. Nach mehreren Untersuchung die Diagnose Krebs. Mittlerweile gestreut. Durch die Fehldiagnose des Kinderarzt sind mehrere Wochen vergangen. Die Chancen stehen 50/50.
Man hätte es viel früher erkennen können/müssen. Man hätte meinem Neffen die Chemo und die eventuelle Bestrahlung ersparen können.
Ich meine, wenn man nicht genau weiß was es ist, kann man den Patienten doch nicht einfach mit irgendwelchen Medikamenten wegschicken, sondern man schickt ihn zu zu anderen Ärzten die das genauer untersuchen.
Kann man ihn deshalb verklagen ? Ich möchte nicht das andere Familien ein solches leid durchmachen müssen.
Es kann nicht sein das so ein "Arzt" praktizieren darf.
Es geht in diesem fall nicht ums Geld sondern das ein solcher "Arzt" nicht mehr praktizieren darf.
7 Antworten
Guten Abend,
zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid für diese Diagnose bekunden und wünsche Ihnen, sowie Ihrer Familie und dem Jungen viel Kraft und alles Gute.
Rein rechtlich lässt sich das nicht so einfach beantworten. Da ich kein Jurist bin, möchte ich auch nicht verbindlich antworten, da zu einem solchen Fall viel mehr Informationen und Fachkenntnis erforderlich sind. Entsprechend werden Sie online keine valide Antwort darauf erhalten.
Des Weiteren obliegt dieser Schritt den Erziehungsberechtigten, deren Position wir hier nicht kennen.
Ein weiterer Faktor ist dieses "hätte" Gefühl. Retrospektiv hätte sehr viel sein können, der Verlauf ist nie absehbar. Auch ein Arzt ist nur ein Mensch, der Kausalzusammenhänge falsch deuten kann, der Fehler macht, der Diagnosen falsch stellt. So pathetisch und tragisch es auch wirkt, das ist eine Grundlage des Menschseins. Differenzialdiagnostik ist nicht immer leicht, insofern würde ich an Ihrer Stelle davon ausgehen, dass keine böse Intention dahinter steckt.
Liebe Grüße
Erstmal danke für Ihre anfänglichen Worte.
Ich weiß das es keine bösen Absichten seitens des Kinderarztes waren.
Ein Arzt ist auch nur ein Mensch. Irren ist Menschlich. Aber wenn ich mir nicht sicher bin was es ist, dann schick ich ihn doch nicht mit irgendwelchen Medikamenten weg, nach dem Motto " dann hab ich meine ruhe".
Und das Geschwür war sehr offensichtlich.
Wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unterlässt, handelt er fahrlässig. Wenn jemand einen objektiv schwer und subjektiv nicht entschuldbaren Sprgfaltspflichtverstoß begeht, also tut/nicht tut, was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen, dann handelt derjenige grob fahrlässig.
Ich kenn mich mit Medizinrecht nicht aus.
Einschlägig könnte hier §823 I BGB sein. Betroffen ist im Moment das Rechtsgut Körper. Ein Unterlassen kann zu einer Körperverletzung führen, bzw. hier zu einer unterlassenen Medikation und Behandlung. Inwieweit es relevant ist, ob sich die Krankheit mit dem Eingreiffen so entwickelt hätte, kann ich nicht sagen. An sich müsste man ein Gutachten erstellen. Ein solches zu beauftragen könnte man sich überlegen, wenn andere Ärzte mit dem Kopf schüttelten und ungläubig fragten, wie man denn sowas übersehen könne (grobe Fahrlässigkeit). Bei normaler und leichter Fahrlässigkeit kann man bei Ärzten mehrere Augen zudrücken, da sie ja sonst kaum ihren teils sehr lebensentscheidenden Job machen könnten, wenn sie bei jedem zweiten Patienten mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen hätten. Schadensersatzansprüche richten sich nach den §249ff. BGB.
Also es ist denkbar das hier etwas rechtlich möglich wäre, aber dann kannst du/ihr euch auf einen mega langen Prozess einstellen mit hohen Gutachterkosten etc. Wenn ihr das verliert sind wohl direkt mal mindestens 10.000€ weg. Wenn es euch das wert ist, go for it. Aber wenn dann zum Fachanwalt für Medizinrecht.
Unter Wer ist Ansprechpartner bei Verdacht auf Behandlungsfehler?
sind die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erläutert (Ombudsfrau/-mann, Krankenkasse/MDK, Ärztekammer) Behandlungsfehler: Ansprechpartner, Statistiken | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Sollte ein vorsätzlicher Behandlungsfehler vorliegen, wovon ich zumindest nicht ausgehe, können Sie den praktizierenden Arzt zivilrechtlich haftbar machen.
Auch eine fahrlässigkeitstat ist gedeckt.
Ohne ein Gutachten kommen Sie hier nicht weiter. Ich rate Ihnen dringendst einen Fachanwalt für Medizinrecht aufzusuchen. Mit einem Experten für dieses Fachgebiet, können Sie weitere zivilrechtliche Schritte einleiten.