Wann der Vertrag konkret beginnt, sollte im Vertrag auch konkret drin stehen ;)
Z.B. "Vertragsbeginn ist der 1. des auf die Übernahme folgenden Monats".

Brauchst also nur nachzulesen, dann weißt du es genau ;) Für die Zeit, in der du das Fahrzeug bereits nutzen kannst (also ab Übernahme) bis zum Vertragsbeginn kann dann u.U. noch Vormiete anfallen.

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Die Krankenkassen werden das nicht untereinander abgleichen. Sollte also grds. relativ problemlos klappen. Die Frage ist jedoch, ob es in den Bonusprogrammen eine jeweils zeitliche Betrachtung gibt. Du die Maßnahme also während der aktiven Mietgliedschaft gemacht haben musst. Dann fällt die Doppeleinreichung logischerweise von vorn herein flach.

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Ja, hast du. Denn ein Schaden entsteht bereits dadurch, dass persönliche Daten jemandem bekannt werden konnten, ohne das du das authorisiert hast.
Ohne Fachanwalt wirst du da aber nicht weit kommen, da ein sehr langwieriger Rechtsstreit ansteht.
Ein Datennutzer (hier die Versicherung) ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten so zu sichern, dass niemand Unbefugtes in deren Besitz kommen kann. Geschieht das doch, dann haftet der, bei dem das Datenleck entstanden ist.

Schadenersatz ist in der DSGVO explizit vorgesehen. Auch ist eine unverzügliche Information des Geschädigten vorgeschrieben (Art. 34 Abs. 1 DSGVO). Bereits bei lediglich falsche Auskünften wurden Schadenersatzhöhen von 5.000 € für angemessen erachtet (ArbG Düsseldorf). Je nach Umfang der gestohlenen Daten kann da auch ein wesentlich höherer Anspruch begründet sein.
Für lediglich Namen und Anschrift kann man i.d.R. schon bis zu den 5.000 € fordern. Ein bissiger Anwalt schlägt vielleicht noch mehr raus. Auch abhängig vom beklagten Unternehmen, denn der Schadenersatz muss für das Unternehmen abschreckend wirken. Bagetellgrenzen greifen dabei ebenfalls nicht.

Grundsätzlich muss auch der Schädigende nachweisen, dass er alles Notwendige dafür getan hat, die Daten zu sichern. Was bei einem Datenleck mit Klardaten an sich schon ziemlich ausgeschlossen ist, denn er hätte die Daten ja verschlüsselt aufbewahren können/müssen. Damit wären sie für den Hacker nutzlos.

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Was für einen Anschluss hast du dir denn geholt? Eine Steckdose oder eine Dose für die Antennenkabel. Oder nur das Kabel, was du dann in eine Dose stecken musst?
Kabel gibts von ganz vielen Anbietern und in verschiedenen Farben. Sogar unterschiedliche Formen gibt es. Wenn du das Kabel aber nicht siehst, empfehle ich dir das normale Runde.
Wenn dein Fernseher nur oben ein Bild zeigt, dann liegt das i.d.R. nicht daran, dass du keinen Vertrag gemacht hast, sondern dass der Fernseher kaputt ist.
Da könnte ein neuer Fernseher anstehen, reparieren kann man so etwas selten (klingt nach Paneldefekt) aber das ist natürlich unabhängig vom Vertrag.
Verträge brauchst du aber auch, unter anderem für Strom, denn auch ein neuer Fernseher läuft nicht ohne diesen (selbst wenn die Grünen gern mal behaupten, dass Strom immer in der Leitung drin ist, ganz viel sogar).

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70€ :O

Is doch ne extrem einfache Rechnung. Der Vertrag ohne Handy kostet 20 €. Für den EiMer zahlst du also effektiv 1200 €.

Ob du mit O2 Empfang hast, musst du selber sehen und ist regional unterschiedlich. Ich hätte bei mir im Umkreis von 300km nirgendwo brauchbares Netz mit O2. Da nützen dann selbst 500 GB nix ;)

Allerdings kosten andre Netze mehr, O2 is halt das Billichste.

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Du darfst ein Leasingobjekt natürlich im üblichen Maße nutzen. Du bezahlst ja diese Abnutzung.

Was "üblich" ist, da gehen die Meinungen von Leasingnehmer und Leasinggeber oft weit auseinander ;) Aber meist ist die rechtliche Betrachtung deutlich näher an der Wahrnehmung des Leasingnehmers als an der des Gebers.

Bei den Reifen ist die Frage, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher ist. Wenn die Reifen unterhalb der gesetzlichen Verschleißgrenze liegen, musst du sie ersetzen. Wenn Sie noch fahrtauglich sind, hängt es von den gefahrenen Kilometern ab und ob das dementsprechend eine übliche Abnutzung ist, oder sie (z.B. aufgrund unüblicher Fahrweise) übermäßig verschlissen sind. Auch dann müsstest du sie ersetzen.

Bei den Felgen würde ich den ersten Schaden als absolut im Rahmen des Üblichen einordnen, den zweiten jedoch nicht. Das ist aus meiner Sicht ein erheblicher und somit über die normale Nutzung hinaus gehender Schaden.

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Eigentlich ist es ganz simpel. Der Bürge haftet für die Erfüllung des Vertrages. Nicht mehr und nicht weniger. Vereinfacht ausgedrückt: die Summe aller noch offenen Raten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen + kalkulierter Restwert.

Bei einem Schaden zahlt die Vollkaskoversicherung, dabei sollte man auf eine GAP-Deckung achten, die die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der offenen Schuld gegenüber dem Leasinggeber ausgleicht.

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Ich hoffe, deine Mutter ist nicht so dumm wie du und bleibt standhaft gegen deine wahnwitzigen Umwerbungen.
Geld ist bereits jetzt nahezu wertlos. Einen realen Sachwert zu verkaufen wäre das Dümmste, was man machen kann. Man bekommt keinen ansatzweise vergleichbaren Gegenwert für den Verkaufserlös.

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Ja, die Versicherung darf das. Du kannst nur versuchen, eine Versicherung zu finden, die dich trotz der Kündigung aufnimmt.

Das Einzige was Pflicht ist, ist die Haftpflicht. Die darf nicht abgelehnt werden. Allerdings ist dazu nur dein letzter Versicherer verpflichtet. Also der, der dich gekündigt hat. Die Haftpflichtkündigung wird also nur wirksam, wenn du eine Anschlusshaftpflicht bekommst. Die Kasko darf er jedoch kündigen.

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Nun, es ist eigentlich relativ einfach. Wenn du die Gesundheitsfragen genau liest, weißt du, was du angeben musst und was nicht. Die Fragen sind i.d.R. absichtlich sehr offen formuliert, damit sie sehr weit ausgelegt werden müssen. Warst du beim Arzt, dann ist das in den Zeiträumen anzugeben. Ob der Arzt eine Diagnose gestellt hat und wenn ja, welche, kannst du bei diesem konkret erfragen. Lasse dir die Einträge des Arztes in deiner Akte zeigen, dann weißt du, was er dokumentiert hat und im Falle einer Arztanfrage übermitteln würde.
Das empfiehlt sich vor dem Abschluss einer BU generell, da die Wenigsten wissen, was die Ärzte so alles aufschreiben.
Auch ein Auszug der erfassten Daten bei der Krankenkasse ist zu empfehlen, denn auch dort können Versicherer später anfragen.

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Die Leistungen aller gesetzlichen Krankenkassen sind im SGB festgelegt. Auch die leistungen, die Krankenkassen freiwillig anbieten, müssen im Gesetz erlaubt sein. Da dieses SGB ein Gesetz ist, sind Krankenkassen eben keine privaten Unternehmen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Also keine direkten staatlichen Unternehmen aber noch weniger private Unternehmen.

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Ja, Fahrraddiebstahl lässt sich in der Hausratversicherung integrieren (in guten Tarifen schon bis zu einem kleinen Teil der Versicherungssumme, z.B. 1,5 oder 3% mitversichert). Achte aber auf die Details und Ausschlüsse, z.B. Nachtzeitklausel. Wenn du z.B. nach 22 und vor 7 Uhr unterwegs bist, sollte also ein Verzicht auf die Nachtzeitklausel vereinbart sein usw.

Wichtig zu wissen, im versicherten Objekt (Wohnung, abschließbarer Einzelkeller) sind Fahrräder automatisch im Rahmen der Hausratversicherung mitversichert. Eine zusätzliche Fahrradversicherung betrifft somit nur die Außenversicherung.
Auch bei gemeinschaftlich genutzten Fahrradkellern sollte man unbeding mal in seine Bedingungen schauen, da kann es sein, dass der Diebstahl nicht mitversichert ist!

Bist du dir unsicher, schicke deine Fragen an die Versicherung. Denn die Antwort ist dann verbindlich und du weißt, woran du bist!

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Maßgeblich ist der Einkommenssteuerbescheid ;) Auch Betriebskosten usw. sind ja nicht beitragspflichtig, weil kein Einkommen.
Die geschriebenen Rechnungen sind ja erst einmal lediglich Umsatz. Nicht mehr. Die Summe aller Rechnungen sind "Einnahmen", NICHT "Einkommen"!

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Der Unfallverursacher muss für den Schaden aufkommen bzw. dessen Versicherung. Ist der Verursacher nicht feststellbar, hat der Geschädigte leider Pech gehabt.

Allerdings kommt es nicht selten vor, dass die eigene Versicherung trotzdem zahlt, selbst wenn man gar nicht Schuld ist. Wenn ein Schaden einmal angemeldet wird, muss die Haftpflichtversicherung grds. auch zahlen. Es sei denn, sie kann die Forderung erfolgreich abwehren. Aber je nach Schadenshöhe ist das teurer für die Versicherung als einfach zu zahlen.

Selbst schon bei mehreren Mandanten erlebt, dass der "Betrüger" so trotzdem die Zahlung erhielt, weil die Versicherung auf die Abwehr verzichtete. Für mein Rechtsverständnis ist das untragbar, aber kannste nix machen.
Und im Falle einer KfZ-Haftpflicht hast du dann das Problem, dass du trotzdem hochgestuft wirst.

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Am besten den Leasinggeber (nicht den Händler) konkret um den Eintritt eines neuen Leasinggebers bitten. Dann müssen sie eine konkrete Antwort geben. Sie müssen das nicht akzeptieren, es gibt kein Recht auf eine Vertragsänderung.

Lehnt der Leasinggeber das ab, kannst du um ein Ablöseangebot bitten und mit dem Betrag zu einer unabhängigen Lesinggesellschaft gehen und der neue Leasingnehmer schließt da einen Vertrag, mit dem du das Fahrzeug bei deinem Leasinggeber ablöst.

Ist zwar etwas aufwändig, funktioniert aber.

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Wenn es kein bestehendes Überlassungsmodell ist, sondern dein Schwiegervater das für dich neu angehen will, ist einiges zu beachten!

Ich versuche das mal kurz zusammen zu fassen.

WIchtig ist, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt. Der Arbeitnehmer also auf vertragliche Gehaltsansprüche zugunsten einer Sachleistung verzichtet.

Dein Arbeitgeber muss deinen Bruttolohn um die Leasingrate, die der Arbeitgeber bezahlt, reduzieren. Er kann auch einen Zuschuss dazu zahlen, den Lohn also nicht um die volle Rate kürzen. Nach Wegfall der Sachleistung muss der Lohn also auch wieder steigen. Du zahlst Steuern auf 25% des Bruttolistenpreises. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Gegensatz dazu 1% verwenden muss.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten behalten. Übernimmt der Arbeitnehmer diese, dann handelt es sich um eine Gehaltsverwendung und ist damit nicht als Leasing anerkannt. Das wird dann im Nachhinein sehr sehr unschön!

Ich empfehle, dass der Arbeitgeber mindestens die Versicherungskosten für das eBike trägt. Dann hat es der Steuerprüfer leichter ;)

Die übliche Vertragsgestaltung sieht folgendermaßen aus:

  • 36 Monate Laufzeit
  • Restwert um die 10%
  • Kaufoption

Bei Kauf zum Vertragsende versteuerst du nochmal den geldwerten Vorteil. Die OFV hat den Marktwert pauschal mit 40% des ursprünglichen Brutto-Listenpreises festgelegt. In den meisten Fällen wird beim Verkauf dann die Pauschalversteuerung durch den Leasinggeber vorgenommen (30%). Bedeutet, dass du nochmal 9% des Bruttolistenpreises Steuern zahlst. Der Kaufpreis beträgt somit mindestens 19% (Restwert + Pauschalsteuer). Obwohl das rechtlich bedenklich ist (da ein pauschaler Verkauf zum Restwert eigentlich nicht zulässig ist).

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Ein klitzeklein Wenig komplexer ist es dann schon ;)

  1. Bekommst du mit 60 keinen Nachlass! Es handelt sich dabei um den Wegfall eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbestandteils. Den "gesetzlichen Zuschlag". Dieser ist auf den Beitrag der Grundkrankenversicherung zu zahlen (also ohne Tagegeld z.B.). Dieser Zuschlag entfällt zum Jahresende des Jahres, in dem du das 60. Lebensjahr vollendest. Eine unmittelbare Wirkung hat dieser Wegfall jedoch nicht, außer natürlich, dass der Beitrag nicht mehr zu zahlen ist.
  2. Somit werden die zu zahlenden Beiträge und notwendigen Beitragsanpassungen zunächst exakt genauso weiter berechnet, wie zuvor auch. Es gibt weder Nachlässe noch Rabatte noch irgendwas.
  3. Ab dem 65. Lebensjahr beginnt dieser ehemals bezahlte "Baustein" dann seine Wirkung zu entfalten. Denn nun federt er eventuell notwendige Beitragserhöhungen ab und reduziert diese konkret. Es wird also ein gewisser Teil der Beitragserhöhung aus dem bezahlten Zuschlag gegen gerechnet und daraus entnommen. Das musst du dann also nicht mehr direkt bezahlen. Die Beitragsanpassung fällt somit geringer aus als sie eigentlich sein müsste.
  4. Da das Guthaben aus dem Zuschlagstopf aber permanent entnommen wird, um den höheren Beitrag auszugleichen, reduziert sich das "Guthaben" in diesem Topf.
  5. Entweder ist das Geld in dem Topf irgendwann alle, dann nimmst du wieder ganz normal an den "normalen" Anpassungen teil oder, wenn du 80 wirst und noch Geld drinnen ist, wird der Rest in deinen Vertrag ausgeschüttet. Es kommt dann also akut zu einer einmaligen Beitragssenkung und alle weiteren Beitragsanpassungen finden wieder ganz normal statt.
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Gegenfrage: Welches in einer Hausratversicherung versicherte Schadensereignis soll denn für eine beim Laufen heruntergefallenen Brille in Frage kommen (egal, ob das Laufen Draußen oder Drinnen erfolgte)?

Einbruchdiebstahl? Feuer? Sturm? Hagel? Blitzschlag? Leitungswasser?

Du hättest auch fragen können, ob die Auslandsreisekrankenversicherung den Schaden bezahlt. Ein Leistungsfall wäre da genauso wahrscheinlich ;)

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Konkret regelt das jedes Bundeslang individuell im jeweiligen Polizeigesetz. U.U. durch Verwaltungsverordnungen als Ergänzung.
So kann es eingeschränkt sein, dass die Polizei z.B. zu Bagatellunfällen nicht zwingend kommen muss. Dabei ist dann die Frage, was ein Bagatellunfall ist.

Bei Personenschäden liegt regelmäßig keine Bagatelle vor. Auch bei erheblicher Behinderung des laufenden Verkehrs, z.B. durch Fahrunfähigkeit des Fahrzeugs oder Fahrers und Behinderungen durch das auf der Fahrbahn stehende Fahrzeug kann die Bagatellgrenze entfallen. Wie gesagt, das regelt jedes Bundesland idividuell.

Allerdings hat man kein Recht auf sofortiges Erscheinen der Ordnungshüter. Die dürfen nach Einsatzdringlichkeit sortieren. Da wartet man dann also gern mal drei/vier Stunden auf die MännleinInnenInen. Behinderungen des Verkehrs ist man dennoch verpflichtet, unmittelbar zu beseitigen. Vorher darf man jedoch noch Beweise sichern, Zeugen feststellen usw. Dann ist aber unverzüglich die Fahrbahn zu räumen (und zu säubern), wenn möglich. Das Säubern kann man auch nicht an den Verursacher delegieren, zumindest für die Teile seines eigenen Fahrzeugs ist man, auch ohne Schuld, immer selbst verantwortlich.

Die Polizei hat nach dem Erscheinen dann aber lediglich die Aufgabe, die Personen- und Fahrzeugdaten festzustellen und aufzunehmen. Sie können im eigenen Ermessen auch Erkundigungen zum Hergang anstellen und Beweise sichern. Müssen tun sie das aber nur bei schweren Unfällen, Straftaten und bei Personenschäden. Bzw. rufen Sie dann spezielle Unfallermittler, die das fachkundig übernehmen. So lange müssen sie aber vor Ort bleiben, damit keine Manipulation vorgenommen werden.
Ordungswidrigkeiten werden dann nach Anschein geahndet. Z.B. bei Auffahrunfällen, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.

Kleine Ergänzung noch: Wenn man bei dem Unfall etwas beschädigt, was einem Dritten gehört, der nicht anwesend ist, dann besteht sogar die Pflicht, die Polizei zu rufen! Und diese muss natürlich entsprechend kommen. Ob der Schaden dann ggf. ignoriert werden kann, entscheidet die Polizei. Klingt abstrakt, ist aber ganz und gar nicht abstrakt. Z.B. bei beschädigten Leitplanken, Verkehrsschildern, selbst Bordsteinkanten, wo man nicht zwingend einen "Besitzer" vermutet begeht man eine Straftat, wenn man den Unfallort verlässt.

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