Die sogenannte gesplittete Abwassergebühr wird nach und nach in den Städten und Gemeinden eingeführt. Die reinen Abwasserkosten werden aufgeteilt in Kanal und Oberflächenversiegelung. Die Gesamtkosten sollen eigentlich nicht teurer sein, als die vorherige Berechnung rein nach Frischwasser = Abwasser. Ob das gelungen ist weiß ich nicht so recht.

Jedenfalls zählt das zu den Kosten der Entwässerung und ist prinzipiell umlagefähig.

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Heizkostenverteiler: Gesamtverbrauch an Einheiten messbar an Ölverbrauch? Hoher Einheitspreis, wenig Gesamteinheiten!?

Hallo zusammen,

Folgendes Problem:

Wir haben eine Heizkostenabrechnung erhalten, die völlig von allen anderen abweicht. Man kann die Heizkosten auf 6 Jahre zurück verfolgen und immer entsprachen ca. 6000-7000 Liter Öl ca. 33-43.000 Gesamteinheiten.

Dann plötzlich (18/19) sackt der Wert der Gesamteinheiten auf nur 13.000 ab, die verbrauchte Ölmenge bleibt aber bei 6400 Liter und das hat natürlich einen sehr hohen Einheitspreis zur Folge und für uns Heizkosten in Höhe von 775 Euro in nur drei Monaten (wir haben nur 3 Monate in diesem Abrechnungszeitraum dort gewohnt). Der Vermieter sagt, dass es am Leerstand liegt und deswegen weniger Einheiten verbraucht wurden. Mein Gegenargument: Warum wurden dann 6400 Liter verbraucht? Die Anfangsbestände stimmen, sofern mit der Peilmessung richtig ermittelt wurde.

In der darauffolgenden Abrechnung passen die Gesamteinheiten wieder (ca. 33.000) und wir haben Kosten von 685 Euro für 12 Monate, völlig plausibel

Nun behaupte ich: Das kann nicht richtig sein, es fehlen Einheiten und das kommt entweder durch eine defekte Anlage (warum aber war sie davor und danach wieder richtig eingestellt) oder es wurden nicht alle Heizkostenverteiler abgelesen (unsere stimmen und die von der UG Wohnung auch). EG und DG sind unbekannt, wobei DG in 7 Monaten angeblich weniger verbraucht hat als wir in drei Monaten.

Der Messdienstleister sagt, dass alles richtig ist.

Der Vermieter sagt: Da kann man nichts machen und wir müssen das akzeptieren.

Er möchte nun eine fiktive Menge an Einheiten aufschlagen (ca 10.000) um den Einheitspreis zu reduzieren. Das würde bei uns bedeuten: 465 Euro Heizkosten in 3 Monaten. Ich möchte das nicht so easy peasy akzeptieren.

Aber wie geht man in so einem Fall vor? Wie kann man das jetzt noch prüfen? Welche Möglichkeiten haben wir? Es kann doch nicht sein, dass 6400 Liter Öl angeblich so wenig Energie verbraucht haben sollen, aber die Gesamteinheiten an kw/h mit 65.000 (inkl Warmwasser) allem da verbraucht worden sind. Kann man daraus Rückschlüsse ziehen, also kw/h und Einheiten von den Heizkostenverteilern?

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Es gibt die Möglichkeit Einsicht in den Verbrauch der anderen Nutzer zu fordern.

es geht ja nur darum festzustellen, ob wirklich alle Wohnungen abgelesen und mit Verbrauch belastet wurden. Prinzipiell kann man feststellen, dass ein Leerstand nicht zu wirklich hohen Energieeinsparungen führt. Denn die ungeheizte(n) Wohnung(en) saugen quasi Energie aus den beheizten Wohnungen ab, die aber nicht erfasst wird.

Allerdings ist der Rückgang der Einheiten so extrem, dass das nicht der alleinige Grund sein kann.

Auch die Heizkostenverteiler selbst können nicht die Ursache sein. Die erfassen ja nicht einmal so und einmal so.

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Leider gibt es auch Vermieter, die sich den Wasserzähler vergolden lassen. Die beauftragen einen Installateur mit dem Einbau und verlangen dann selbst die Mietraten.

Die Mietraten bei einem Abrechnungsunternehmen betragen ca. 10-15 Euro netto, je nach Ausführung. Eichzeit 6 Jahre. 6x35 = 210 Euro. stolzer Preis für Zähler und Einbau.

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nach 4 Wochen sollte es spätestens da sein.

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Ich würde da mal ein kritisches Auge auf Anfangsbestand, Zutankung und Restbestand werfen.

Wenn z.B. eine Tankung aus der vergangenen Periode in die aktuelle Periode genommen wurde, kann das zu so einem Effekt führen. wäre aber falsch.

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Zwischenablesung und Nutzwerwechseklgebühr sind tatsächlich Verwaltungskosten, die normalerweise nicht umgelegt werden dürften. Es sei denn: sie sind im Mietvertrag vereinbart, was hier der Fall ist. Sorry, dass ich damit dem einen oder anderen widerspreche.

Die Umlage ist bei dem hier geschilderten Fall zulässig !

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Die beiden Eigentümer rechnen untereinander ab, d.h. der alte Eigentümer übergibt dem neuen ET sämtliche Vorauszahlungen, die er vom Mieter bekommen hat.

Der neue ET erstellt dann die BKA für seinen Mieter.

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Meist sind Kleinreparaturen bis zu 80 Euro im Mietvertrag geregelt und vom Mieter zu bezahlen. Darüber ninaus gehende Reparaturkosten sind nicht umlagefähig.

Wiederkehrende Lesitungen wie z.B. Wartung der Heizungsanlage, Tankreinigung oder Feuerlöscherwartung sind umlagefähig und werden im Abrechnungszeitraum geltend gemacht. anteilig.

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ein kleiner Hinweis noch: Offensichtlich ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Die Frist für die Zustellung der Abrechnung 2018 ist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Du könntest natürlich auch die komplette Zahlung verweigern.

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Zunächst sollte der Messdienst erläutern, warum er die Werte nicht verwenden kann. Ich sehe keinen Grund warum die nicht verwertbar sein sollten.

Gegen die Abrechnung der Heizkosten würde ich schriftlich Einspruch erheben und nur das zahlen was plausibel ist (Wasser etc.) oder eine eigene Rechnung aufmachen, mit den abgelesenen Werten, sofern du das hinkriegst.

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Als Mieter kannst Du aus der Nebenkostenabrechnung nur die anteiligen Lohn- und Fahrtkosten von Handwerkerleistungen einsetzen. z.B. Schornsteinfeger/Heizungswartung. Dein Anteil muss aber explizit ausgewiesen sein. Schau also nach, ob und wo diese ausgewiesen sind.

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Neben der monatlichen Kaltmiete wird in der Regel eine Nebenkostenzahlung verlangt. Als Vorauszahlung oder Abschlagszahlung auf die zu erwartenden tatsächlichen Nebenkosten, die erst am Ende einer Abrechnungsperiode (meistens das Kalenderjahr) ermittelt werden. Daraus resultiert dann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben. Der Vermieter darf beim Auszug einen gewissen Teil der Kaution einbehalten, um eine etwaige Nachzahlung zu verrechnen.

Du solltest beim Vermieter schleunigst die Betriebskostenabrechnung für 2018 einfordern.

2019 dürfte noch nicht erstellt sein

Allerdings ist das schwer zu beurteilen, weil wir deinen Abrechnungszeitraum nicht kennen. Sofern es sich um das Kalenderjahr handelt, dann müsste für den Zeitraum ab Juni 2018 bis 31.12.2018 die Abrechnung längst erstellt sein.

Sofern du da nicht weiter kommst, müsstest du dir Hilfe beim Mieterverein suchen. Die gezahlten Mieten und Nebenkosten lassen sich ja über die Kontoauszüge leicht belegen.

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Das Warmwasser ist lt. Heizkostenverordnung über Zähler abzurechnen.

Dazu muss der Energieanteil für die Erwärmung des Wassers ermittelt werden zzgl. die reinen Kaltwasserkosten (Wasser+ Kanal). Sind keine WWZ installiert hat der Nutzer das Recht auf Kürzung der gesamten Heizkosten.

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eine Abrechnungseinheit kann aus mehreren Häusern in unterschiedlichen Straßen bestehen. Natürlich sollte für den Nutzer ersichtlich sein, welche Gebäude zur Einheit gehören und und wo seine Wohnung liegt. In dieser Hinsicht ist die Abrechnung zu korrigieren oder eine Erläuterung beizufügen.

Bis zur Klärung zahlt, man mit Vorbehalt. Ab Zugang der Abrechnung hat der Nutzer 12 Monate Zeit zu reklamieren. Es ist also alles im grünen Bereich.

Hätte sich die Verwaltung tatsächlich derart vertan, würden alle Nachzahlungsansprüche verfristet sein.

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da war schon viel Richtiges dabei:

Innerhalb der 12 Monatsfrist kann der Vermieter ausnahmslos nachbessern.

Nach Ablauf ebenfalls, zugunsten des Mieters.

aber auch:

"Bei Korrektur der Abrechnung nach Fristablauf ist der Nachforderungsanspruch des Vermieters begrenzt auf den ursprünglich mit der fehlerhaften Abrechnung verlangten Betrag. Dies bedeutet, dass die Nachforderung des Vermieters das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf. Dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat." Haufe.de

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grob gesagt : 1 Liter ergibt 10 kwh. Bei 1908 kwh also ca. 190 Liter

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Der Wärmezähler dient nur zur Aufteilung der Kosten. Anders als ein Stromzähler vom Energieversorger weiß man eben nicht von vornherein wie viel eine Einheit kostet.

Erst wenn man alle Kosten zusammengetragen hat, addiert man die Einheiten (mWh/kWh) aller Wärmezähler, berechnet den Preis je Einheit und weist jeder Wohneinheit die Kosten zu. Dazu ist es unerlässlich, dass ich für jede Einheit einen WMZ habe. Wenn nur die Einliegerwohnung einen Zähler hat, kann ich den Verbrauch der eigenen Wohnung nicht ermitteln, kann also kein Verhältnis bilden.

Hilfsweise wird dann versucht, aus dem Brennstoffverbrauch (Gas/Öl) einen Gesamtverbrauch (mWh/kWh) zu errechnen, von dem man den Verbrauch der vorhandenen WMZ abziehen kann. Der Rest ist der Eigenverbrauch. Daraus kann man wiederum das Verhältnis der Parteien untereinander errechnen.

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anhand des Wärmezählers wird dein Verbrauch für das Abrechnungsjahr ermittelt. Ob das Kalenderjahr zugrundegelegt wird oder ein anderer Zeitraum, z.B. 1.5. - 30.6., musst du erfragen.

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Man kann die Kaltwasserabrechnung auch in die Heizkostenabrechnung einstellen, wegen der Art der Verteilung, nämlich über Zähler und nicht wie bei den BK sonst üblich, über die qm. Ändert nichts am Gesamtergebnis.

Die Mietraten sind für ein Jahr und werden über den Gesamtverbrauch (cbm) verteilt. So entsteht ein Preis je cbm. Je länger du drin wohnst, desto größer ist dein Verbrauch und desto höher die anteiligen Mietraten. Das ist o.k.

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