Sofern der Kaufvertrag noch nicht beurkundet wurde, einfach die Küche als mitverkauften beweglichen Gegenstand vom Notar mit aufführen lassen. Ist, entgegen der Maklermeinung, überhaupt nicht unüblich. Wenn die finanzierende Bank mitmacht, kann auch aufgenommen werden, wieviel aus dem Kaufpreis auf die Küche entfällt, um ggfls Grunderwerbsteuer zu sparen.

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Also beim Notar wären es 10 Euro plus Mehrwertsteuer.

Da bringt es allerdings auch nichts die Kopien selbst zu machen. Der Notar oder auch die anderen Stellen, kopieren das Original selbst. Aus dem einfachen Grund, weil sie mit der Beglaubigung bestätigen, dass die Kopie eins zu eins mit dem Original übereinstimmt. Wird eine fremde Kopie vorgelegt, müsste jeder einzelne Buchstabe und jedes Satzzeichen kontrolliert werden.

Also Gebühren kommen denke ich schon ganz gut hin

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Frag am besten mal direkt beim Notar nach. Der kann dir dann genau sagen, ob ggfls. noch irgendwas anderes zur Umschreibung fehlt. Vielleicht ist er noch nicht tätig geworden, weil ebenfalls die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlt...? Welches Datum ist denn als Kaufpreisfälligkeitsdatum im Kaufvertrag angegeben?

Ein Beispiel: Ist der Kaufvertrag im Juli 2019 beurkundet worden, das Datum zur Zahlung des Kaufpreises irgendwann für April 2020 festgelegt, tritt die Fälligkeit natürlich schon viel früher ein, weil die entsprechenden Voraussetzungen mittlerweile vorliegen (Auflassungsvormerkung eingetragen, Lastenfreistellung Grundbuch etc .) Käufer hat zwar direkt bezahlt, hätte damit aber theoretisch Zeit gehabt bis April. Dann weiß der Notar ggfls garnicht, dass der Käufer schon längst gezahlt hat und wartet den April ab. Sollte dann keine Bestätigung vom Verkäufer kommen, würde eine Erinnerung rausgehen.

Hoffe, dass ist einigermaßen verständlich formuliert. Aber wie gesagt, einfach mal beim Notar nachfragen. Der kann jederzeit zum Sachstand Auskunft geben

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Weiter holt der Notar Löschungsunterlagen von Gläubigern ein, die für eine lastenfreie Umschreibung auf den Käufer benötigt werden, falls das Objekt noch mit Grundschulden oder Hypotheken des Verkäufers belastet ist. Er sorgt dafür, dass weder Käufer noch Verkäufer in Vorleistung gehen ohne abgesichert zu werden. Käufer muss erst zahlen, wenn alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung eingegangen sind. Er muss angeben wie und wohin der Kaufpreis gezahlt werden muss. Er muss darauf achten, dass erst der Umschreibungsantrag gestellt wird, wenn der Verkäufer und die abzulösenden Gläubiger den Kaufpreis erhalten haben, sowie die Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Am Ende wird die Umschreibung beantragt auf den neuen Eigentümer. Viele Schritte also die zu tun sind. Viele Fristen, die zu überwachen und einzuhalten sind. Der Notar kümmert sich also um alles was im Hintergrund läuft.

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Es geht hier nicht nur darum, dass der Notar zwei Zeilen schreibt und seine Unterschrift drunter setzt. Über ca. 2000 Urkunden müssen vorbereitet und abgewickelt werden. Und nicht alles ist "Standard". Der Notar berät die Mandanten was für ihre individuellen Fälle das Richtige ist. Er haftet für alles was schief laufen könnte in seiner Urkunde. Und da geht es oft um sehr hohe Beträge! Wenn etwas nicht rund läuft, wer ist der Schuldige? Der Notar. Nehmen wir mal einen Kaufvertrag: Nach Sammlung aller Daten, die benötigt werden, fertigt der Sachbearbeiter einen Entwurf (die Sachbearbeiter wollen übrigens auch bezahlt werden). Weiter gehts an den Notar zur letzten Überprüfung, ob der Vertrag so vollständig durchführbar ist. Er muss die Anforderungen bei Ämtern und Behörden ebenfalls erfüllen. Der Entwurf geht an die Beteiligten raus. Beim Beurkundungstermin wird der Vertrag vollständig vorgelesen. Und nochmals beraten und alles erläutert bei Nachfrage. Dann geht der Vertrag in die Abwicklung. Die Urkunde muss in die Urkundenrolle eingetragen werden und bekommt eine Nummer. Der Vertrag, der durch die Beurkundung ggfls handschriftliche Änderungen erhalten hat, wird "rein" geschrieben, sodass die Urkunde in "clean" an Ämter, Behörden und Beteiligte versandt werden kann. Die Reinschrift wird nochmal vollständig gegengelesen. Beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen müssen gefertigt werden, Anschreiben und Rechnungen ebenfalls. Das Notariat stellt die erforderlichen Anträge an das Grundbuchamt wie die Eintragung der Eigentumsvormerkung oder der für die Finanzierung des Kaufpreises benötigte Grundschuld. Er stellt dort vor Ort sicher, dass keine fremden Anträge vorliegen, die der ranggerechten Eintragung entgegenstehen. Er achtet darauf, dass Fristen einhalten werden, holt erforderliche Genehmigungen von Finanzamt, Gemeinde, Verwalter ein.

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