Nach meiner Einschätzung ist die Entscheidung des ADAC richtig. Denn nach meinem Rechtsverständnis endet eine Reise, wenn man wieder zuhause angekommen ist. Gerade bei Wohnwagen in Kroatien ist es ja durchaus üblich, dass der Wowa am Anfang der Saison von einem Familienmitglied hingebracht wird, die ganze Großfamilie dann die Saison dort nacheinander Urlaub macht und ein anderes Familienmitglied bringt ihn dann zurück. Manchmal überwintert der Wowa sogar dort. Um es auf die Spitze zu treiben: wenn Opa also irgendwann den Wowa nach Kroatien zum Dauercamping gebracht hat, kann es nicht Aufgabe des ADAC sein, den nach seinem Tode zurück zu holen. Nun hat es sich genauso wohl nicht bei Euch zugetragen, aber wie will man das abgrenzen, außer, dass eine Reise mit der Rückkehr zu Ende ist? Zur mündlichen Absprache: abgesehen davon, dass die Beweislast bei Dir liegt, kann es natürlich auch sein, dass der Sachverhalt am Telefon falsch verstanden wurde, vielleicht auch, weil der Anrufer ein paar wesentliche Fakten weggelassen hat, die sich erst nach Einreichung der Unterlagen ergeben haben. Wenn die Sache schon vor Gericht ausgeurteilt wurde, würde ich es an Deiner Stelle akzeptieren. Nach meinem Rechtsverständnis hast Du keinen Anspruch und selbst wenn der Anspruch bestünde, wäre es schwer bis unmöglich, ihn zu beweisen.
Es gehört zum Pflichtenkreis des Geschädigten geeignete Belege zur Schadenhöhe vorzulegen. Wenn Du keinen Anschaffungsbeleg mehr hast, kannst Du dem Versicherer auch das Alter nennen und aus einem Katalog o.ä. vergleichbare Preise vorlegen. Daraus wird der Versicherer dann die Zeitwert-Entschädigung "basteln".
Du und der andere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch für den Schaden des Dritten, d.h. der Dritte kann sich aussuchen, von wem er den Ersatz des Schadens verlangt und Ihr beiden Raufbolde müßt Euch untereinander einigen, wie Ihr das im Innenverhältnis ausgleicht.
Der Abmeldetag ist entscheidend - und das hat auch seinen Grund. Auch als Wrack können noch Gefahren vom Auto ausgehen (Öl auslaufen etc.) und damit einen Haftpflichtschaden verursachen und das Wrack könnte auch noch geklaut werden oder abbrennen (Kaskoschaden) und damit der Restwert verlorengehen.
Entscheidend ist ja nicht, ob an Deinem Auto ein Schaden ist, sondern, ob am anderen Fahrzeug ein Schaden ist. Wenn der Unfallgegner das Fahrzeug begutachten lässt, wird erfahrungsgemäß immer etwas gefunden. Aus strategischer Sicht würde ich empfehlen, erstmal zu warten, ob der Unfallgegner Ansprüche stellt. Denn wenn Du den Schaden mit allen Unfallgegnerdaten Deiner Versicherung meldest, setzt die sich meist mit dem Geschädigten in Verbindung. Das macht es dem Unfallgegner leicht, seine Ansprüche anzumelden. Wenn praktisch kein Schaden vorhanden ist und es für ihn aufwändig ist, wird er dagegen vielleicht keine Ansprüche stellen.
Dass es sich bei der Schilderung um Versicherungsbetrug handeln würde, wurde ja hier schon beschrieben. Warum der Betrug bei einem halbwegs fähigen Sachbearbeiter sofort auffliegen würde, will ich hier gar nicht schildern, um solche Straftaten nicht zu unterstützen. Grundsätzlich gilt: so ein Schadensachbearbeiter macht das jeden Tag. Versucht es daher lieber gar nicht erst.
Die Frage ist ja, was Du Dir darunter vorstellst. Willst Du die Opfer von Straftaten versichern oder die Täter? Und was meinst Du mit Bußgeld? Du fährst ständig zu schnell o.ä. und die Versicherung bezahlt dann das Bußgeld?
Was soll denn das für eine Veranstaltung sein, wo der Teilnehmer eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen hat?
- Die Versicherung wird möglicherweise nur in der Kaskoversicherung mit dem Fahrzeugalter ein Problem haben. Wenn Du nur eine Haftpflichtvers. haben willst, spielt das ggf. keine Rolle.
- Du mußt die Leistung angeben, die tatsächlich vorhanden ist, also die gedrosselte, sobald die Drosselung erfolgt ist. Daher wäre es auch umständlicher, wenn Du das Krad erst ohne Drossel zuläßt und dann die Drosselung vornimmst. Dann mußt Du zweimal zur Zulassungsstelle und auch der Versicherungsvertrag muß zweimal angefasst werden.
- Technische Änderungen können auch bei einem Fahrzeug ohne Zulassung vorgenommen werden.
Am Ende wird es auf eine Haftungsteilung hinauslaufen. Natürlich darfst Du bei unklarer Verkehrslage nicht überholen, aber letztlich muß natürlich auch der Überholte den nachfolgenden Verkehr beachten und hätte zur Not eben abbremsen müssen. Du kannst Deine Ansprüche beim Unfallgegner (also der gegnerischen Versicherung) stellen und Deine Argumentation darlegen. Vermutlich gibt es dafür auch eine Standard-Haftungs-Quote, die habe ich allerdings nicht mehr parat. Die generische Versicherung erfährst Du vom Zentralruf der Autoversicherer, wenn Du das Kennzeichen des Unfallgegners kennst. Die Polizei setzt Deine Ansprüche nicht durch.
Du solltest das Problem etwas genauer schildern, damit man das beurteilen kann. Vielleicht hast Du auch etwas falsch verstanden.
Hierbei gibt es zweierlei zu bedenken:
- Ersteinstufung beim Schadenfreiheitsrabatt beeinflußt die Prämie deutlich. Da Du noch kein Jahr Deinen Führerschein hast, würdest Du normalerweise ohne Schadenfreiheitsrabatt anfangen. Besser ist es, wenn eine Eltern/Kind- oder Partneregelung möglich ist. Das solltest Du statt online lieber in einem Versicherungsbüro klären.
- Hängt die Beitragshöhe u.a. vom Fahrzeug, vom Nutzerkreis, von der Jahresfahrleistung etc. ab. Beim Fahrzeug vom Fahrzeugtyp und Fahrzeugalter. Insofern ist es sinnvoll, sich VOR dem Fahrzeugkauf über die genauen Kosten zu informieren.
In der Praxis wird das vermutlich keine Rolle spielen. Melde einfach das neue Auto richtig an und dann passt das.
Für die Bonitätsprüfung hängt es auch davon ab, welche Unternehmensform (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) vorliegt und wie lange es das Unternehmen gibt. Ggf. reicht sogar eine Selbstauskunft.
Dauert es 1-2 Wochen, bis die Scheibe lieferbar ist, oder bis Du die Sache geklärt hast? Im ersten Fall ist der Mietwagen vielleicht vertretbar. Im zweiten Fall hast Du auf jeden Fall eine Schadenminderungspflicht. D.h., unabhängig von der Klärung der Haftungsübernahme mußt Du den Schaden schnellstmöglich reparieren - bzw. kannst nicht für die Verzögerung einen Leihwagen beanspruchen.
Das Hauptproblem ist, dass der Fahrer dann kein berechtigter Fahrer ist, d.h. in der Kaskoversicherung besteht kein Versicherungsschutz und die Haftpflichtversicherung kann den Fahrer im Schadenfall in Regreß nehmen. Das ist von der Konsequenz, als wenn der Fahrer keinen Führerschein hat.
Bei der HUK kannst Du auch gleich klagen.
mehrere Steinschläge sind auch mehrere Schadenereignisse. Das heißt für jedes Schadenereignis wird die SB abgezogen und zurückgestuft.
Es macht daher in der Regel keinen Sinn, für Steinschläge an der Frontschürze die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Das sind Gebrauchsspuren und keine Unfallschäden im Sinne der Kaskoversicherung. Obwohl natürlich jeder einzelne Steinschlag den Unfallbegriff erfüllt.
Das Kind hat offenbar am Handy gespielt, als es über den Parkplatz lief und ist aus Unachtsamkeit gegen ein stehendes Auto gelaufen, wobei ihm das Handy, an dem es gespielt hat, aus der Hand gefallen ist. Der Autofahrer hat angehalten, gesehen, dass das Kind unverletzt geblieben ist und ist weitergefahren. Der Mensch mit einem normalen Unrechtsbewußtsein wäre froh, dass seinem Kind nichts passiert ist und würde dem Kind noch eines hinter die Ohren geben, damit es zukünftig im Straßenverkehr nicht mehr am Handy spielt und das nächste Mal vom LKW überfahren wird. Stattdessen wollen die Eltern hier dem Autofahrer die Schuld in die Schuhe schieben und das Handy ersetz bekommen. Ich hoffe, der Versicherer geht nicht darauf ein und wird die Forderung wegen Unabwendbarkeit abweisen. Da die Bremsleuchten geleuchtet haben, hat das Auto ja offenbar schon gestanden. Ich hoffe, der Autofahrer hat einen guten Anwalt.
A und B haften gesamtschuldnerisch für den Schaden an C. C kann sich aussuchen, bei wem er seine Ansprüche geltend macht. Im Innenverhältnis von A und B müßte dann A den Schaden von B und den Schaden von C ersetzen. Sofern B seine Ansprüche bei A beweisen kann. Aus diesem Grunde wird C vermutlich B in Anspruch nehmen.