Soweit ich weiß geht ihr gemeinsam zum Notar und lasst euer Vorhaben beurkunden, was ihr da für Unterlagen benötigt kann ich dir leider nicht sagen, mit den Notarabläufen kenne ich mich nicht aus, da hilf ein Anruf und dann können die dir am Telefon sagen, was ihr im Vorfeld alles mitbringen könnt.

das Gericht benötigt auf jeden Fall die Geburtsurkunden, Eheurkunden falls vorhanden. Ggfs. ist vorher noch zu klären, ob weitere Kinder der Annehmenden (Adoptiveeltern) vorhanden sind, die im Vorfeld meist auch „befragt“ werden, falls es zu Unstimmigkeiten oder Nachteilen kommen sollte, da du mit der Adoption quasi alle Rechte (und Pflichten) eines leiblichen Kindes erhältst.

Die leiblichen Eltern, falls vorhanden, werden eigentlich auch über die Adoption informiert und angehört um müssen ggfs. zustimmen, da kann ich dir aber nicht genau sagen, ob das nur bei Minderjährigen oder auch bei Erwachsenen gilt. Glaube aber rein logisch betrachtet, dass das für Erwachsenenadoptionen auch gilt, da durch die Adoption das „Band“ zwischen leiblichen Eltern und Kind auch auf rechtlicher Ebene reißt (hinsichtlich Unterhaltsansprüche etc.) eine Erwachsenen Adoption kostet auf jeden Fall auch bei Gericht Geld, bei Minderjährigen sind die eigentlich kostenlos. Sprich es kommen nicht nur Notarkosten auf einen zu sondern auch Gerichtskosten.

zur Dauer kann ich dir keine pauschale Antwort geben, kommt ganz darauf an, ob alle Unterlagen vorliegen und die Mitwirkung der Beteiligten im allgemeinen an dem Verfahren gut funktioniert. Faustregel ist, je besser vorbereitet das ganze ist, desto schneller ist die Sache erledigt.

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106, 110 BGB.

Einfach erklärt:

Je nachdem wofür du dein Geld ausgeben möchtest bis du beschränkt geschäftsfähig, da du noch nicht volljährig bist und brauchst für gewisse Käufe die Erlaubnis deiner Eltern, da die Geschäfte nicht rechtswirksam sind.

(Nennt man dann auch schwebend unwirksam, aber der Begriff ist für dich nebensächlich)

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Schau mal nach der Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt. Vielleicht hilft dir das auch weiter

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Grundsätzlich schwierig. Eine e.A (einstweilige Anordnung) im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ist je nach Gericht super eilig. In der Regel werden die Beschlüsse ohne vorherige Anhörung kurz nach Eingang erlassen, wenn der Richter/die Richterin anhand der getätigten Angaben des Antragstellers (Polizeibericht, eidesstattliche Versicherung etc.) den Antrag für begründet erachtet.
dieser wird dann auch umgehen an die zuständige Polizeibehörde weitergeleitet und eine Abschrift an den Antragsgegner (meist über einen Gerichtsvollzieher) zugestellt.

ein Beschluss der einmal in der Welt ist, ist halt in der Welt.

diese Anträge sind halt extrem eilig und dienen zum Schutz der jeweiligen betroffenen Partei. Man versichert an eidesstatt die Richtigkeit und Dringlichkeit, da sollte man nicht mit spaßen und sich dann im Nachhinein denken, ne ok, war ja doch nicht so schlimm.

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Verwandte in gerade Linie sind sich grundsätzlich nach 1601 BGB zu Unterhalt verpflichtet. Dieses Verwandtschaftsverhältnis besteht bei dir und deinen Eltern, da du direkt von ihnen abstammst (gerade Linie).

1602 Abs. 1 BGB

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Grundsätzlich stehen Minderjährige nach 1626 BGB unter der elterliche Sorge, also der Fürsorgepflicht der Eltern sich um ihr Kind zu kümmern undzwar nach bestem Wissen und Gewissen. Leistungsfähigkeit ist da natürlich auch ein Faktor.

Da du bereits volljährig bist, ist das etwas anders.

Du könntest theoretisch Unterhalt gegenüber deinen Eltern geltend machen, wenn gewissen Voraussetzungen dafür bestehen.

In solchen Fällen kannst du dich aber auch an das Jugendamt wenden, die können dir weiterhelfen und ggfs. deine Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.

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