Kann ich meinen eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß GewSchG jederzeit zurücknehmen?
Ich möchte den o.g. Antrag zurücknehmen. Gibt es dazu eine besondere Formulierung oder reicht es schlicht, dem Gericht mitzuteilen, dass man den Antrag zurücknehmen möchte und das Gericht bittet den entsprechenden Beschluss aufzuheben.?
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Rücknahme