Kann ich meinen eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß GewSchG jederzeit zurücknehmen?

1 Antwort

Grundsätzlich schwierig. Eine e.A (einstweilige Anordnung) im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ist je nach Gericht super eilig. In der Regel werden die Beschlüsse ohne vorherige Anhörung kurz nach Eingang erlassen, wenn der Richter/die Richterin anhand der getätigten Angaben des Antragstellers (Polizeibericht, eidesstattliche Versicherung etc.) den Antrag für begründet erachtet.
dieser wird dann auch umgehen an die zuständige Polizeibehörde weitergeleitet und eine Abschrift an den Antragsgegner (meist über einen Gerichtsvollzieher) zugestellt.

ein Beschluss der einmal in der Welt ist, ist halt in der Welt.

diese Anträge sind halt extrem eilig und dienen zum Schutz der jeweiligen betroffenen Partei. Man versichert an eidesstatt die Richtigkeit und Dringlichkeit, da sollte man nicht mit spaßen und sich dann im Nachhinein denken, ne ok, war ja doch nicht so schlimm.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung