Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen Lärmimmissionen ist das Landes-Immissionsschutzgesetz.
Aus diesem Gesetz gebe ich nachfolgenden Auszug wieder:
"§ 3 Schutz der Nachtruhe
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.
§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 gehen vor.
§ 6 Einschränkungen
(1) Die Verbote der §§ 3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch
-das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
-Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
-Maßnahmen, die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen,
Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr. "
Eine Mittagsruhe gilt danach nicht. Nur die Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6 Uhr ist geschützt, gleiches gilt für Sonn- und Feiertage. Ganztägig ist es auch verboten, Tonwiedergabegeräte in einer Lautstärke zu betreiben, die jemand erheblich gestört würde.