Es wird ja angesichts der Geopolitischen Spannungslage über die wiedereinführung der Werpflicht diskutiert. § 8a WPflG legt folgende Verwendungsgrade fest:
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
–wehrdienstfähig,
–vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
–nicht wehrdienstfähig.
Wo wäre man mit Angststörungen und Panikattacken einzuordnen.
Bemerkung: Im fiktiven Beispielfall war der Patient bisher nur Ambulant behandelt ist aber auf einnahme von Psychpharmaka angewiesen.