Du schreibst, dass du 1000€ nachzahlen musst. Dies ist aber aus der Abr.nicht zu ersehen.

Die Kosten für Heizung betragen 1.014 € und die sonst. Betriebskosten 1800 €.

Also zusammen ca. 2800 €.

Für mich ergeben sich da mehrere Fragen:

Welche Kosten außer der Heizkosten sind im Verhältnis zu der Abr.2022 gestiegen?

Sind evtl. neue Kosten wie HM oder ähnliches dazu gekommen?

Ist dein individueller Heizkosten Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr gestiegen?

Wie hoch waren deine Vorauszahlungen?

Berücksichtigen musst du, dass von 2022 auf 2023 die Brennstoffkosten um ca. 30 bis 40% gestiegen sind, wobei 2023 noch die Gaspreisbremse in Anrechnung kam.

Diese kann ich anhand der Abrechnung jedoch nicht ersehen. Hier würde ich beim Vermieter nachfragen.

Was mir sehr hoch erscheint, ist die Wohngebäudevers.

Auch die Hausmeister- und Reinigungsgebühren sind m.E. sehr hoch für ein Gebäude mit 3 Wohnungen und 2 Gewerbe.

Der Verbrauch wurde abgelesen. Du kannst es anhand der Hzk Verteiler noch einmal überprüfen.

Außerdem kannst Du die anderen Kosten mit der von 2022 vergleichen. Bei Positionen welche sich besonders stark erhöht haben würde ich an deiner Stelle den Vermieter um eine Erklärung bitten.

Selbstverständlich hast du auch noch das Recht auf Einsicht in die Rechnungsunterlagen.

Evtl. hilft es dir auch weiter die Abr. vom Mieterverein überprüfen zu lassen.

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Ich kann als Vermieter die VZ auch erhöhen, wenn die letzte BK Abr. ein Guthaben ausweist.

Diese Erhöhung muss ich aber begründen.

Wenn ich bereits im Vorfeld weiß, dass sich bestimmte Positionen erhöhen.

Dies wäre z.B.

Erhöhung von öffentlichen Gebühren. (Kanal, Müllabfuhr, Wasser)

Auch die VZ für Heizung kann ich erhöhen, da zu erwarten ist, dass diese höher ausfällt, weil z.B. Preisbremse wegfällt und die Mw.st. für Gas, Öl und Fernwärme von 7 auf 19% erhöht wurde.

Neue Positionen dazu kommen. z.B. Hausmeister

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Wie hier schon geschrieben wurde.

Lass dir die BK- u. Heizungsabrechnung von 2023 geben.

Frage nach was alles über Verbrauch abgerechnet wird.

Wasser/Abwasser wird auch oft nach Verbrauch über die Heizkostenabrechnung abgerechnet.

Bei der Hzk.abrechnung solltest du m.M. nach mindestens 40% dazu rechnen. Schließlich fälllt die vom Staat gezahlte Preisbremse weg und seit April 2024 wurde auch die Mwst. wieder von 7 auf 19% angehoben.

Die größten Posten in der Abrechnung neben den Heizkosten sind Hausmeister, öffentliche Abgaben, Wasser, Aufzug.

Bei 90qm finde ich die Vorauszahlung zu gering.

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Wie Wikifreak bereits geschrieben hat, kann der Vermieter einen Einbehalt für noch nicht erstellte NK Abrechnungen einbehalten.

Hier dann eben für 2023 und 2024.

Den Rest muss er Dir auszahlen.

D.h. du setzt ihn eine Frist mit Einschreiben Rückschein.

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Hallo MiniMate,

oft steht beim Vermieter das finanzielle im Vordergrund.

Ich würde auch gleich erwähnen, dass die Eltern bürgen.

Dies erhöht sicher Eure Chancen bei der Wohnungssuche.

Oder deine Eltern stellen Dir gleich eine Bescheinigung aus, dass sie für Kaution und Miete bürgen.

Haben wir bei unserem Sohn auch gemacht.

Es reicht völlig aus, wenn einer von Euch den Mietvertrag unterschreibt und im MV steht die Wohnung wird mit 2 Personen belegt. Im MV selbst wird der Name des zweiten Mieters nicht genannt.

Trotzdem muss der Vermieter wissen wer sonst noch mit in der Wohnung wohnt.

Viel Glück beim Weitersuchen!

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Wohngemeinschaft wenn 5 Hauptmieter die Wohnung angemietet haben?

Liebe Forumsmitglieder,

mein Sohn ist vor 2 Jahren in eine WG mit 5 Hauptmietern gezogen. Jetzt möchten 3 der Bewohner ausziehen und es sind bereits 3 Nachmieter gefunden.

Der MV von 2009 wurde mit 5 Personen (Hauptmieter) abgeschlossen und beide Parteien (Mieter und Vermieter) waren sich darüber einig, dass 5 Personen in die Mietsache einziehen.

Die Verwaltung hat den jetzigen Mietern mündlich mitgeteilt, dass sie nur einen neuen Mietvertrag abschließen und gleichzeitig die Miete um 135€ erhöhen wird.

Der Mieterverein sieht das Problem darin, dass explizit nirgends erwähnt wird, dass es sich um eine WG handelt und hat den Mietern wenig Hoffnung gemacht, dass sie da ohne Abschluss eines neuen Vertrages und ohne einer Mieterhöhung, eine Lösung finden könnten.

Hintergrund: 2009 wurde ein gültiger Mietvertrag mit 5 Mietern abgeschlossen, also jeder wurde im MV aufgenommen und hat unterschrieben.

  1. Den ersten Mieterwechsel - gab es 2012. von 5 Mietern ist ein Mieter ausgezogen und die Verwaltung hat dazu einen Nachtrag verfasst, so dass der neue Mitbewohner mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden MV eingetreten ist. - Die Miete wurde von 765 auf 805€ erhöht. dies ist soweit in Ordnung, auch wenn kein Mieterhöhungsverlangen vorlag.
  2. zum 1.7.2016 gab es einen erneuten Mieterwechsel. 4 von 5 Mietern sind ausgezogen. Es gab aber immer noch einen Hauptmieter vom Vertrag 2009. Diesmal wurde die Miete durch Nachtrag um 20% von 805€ auf 965€ erhöht.

Die 4 neuen Mieter (auch mein Sohn) wurden in den bestehenden MV aufgenommen. (Mieterhöhung nur im 2. Nachtrag zum MV, also kein Mieterhöhungsverfahren)

  1. Zum 1.7.2018 steht ein erneuter Mieterwechsel an - die Verwaltung möchte einen neuen MV und Erhöhung auf 1100€ Kaltmiete. Ein Hauptmieter aus dem Vertrag von 2009 verbleibt weiterhin in der Wohnung.

Durch die Mieterhöhung vom 1.7.16 ist zum jetztigen Zeitpunkt gemäß BGB $ 588 Abs.3 eine erneute Mieterhöhung ausgeschlossen, wenn der Vertrag weiterhin bestehen bleibt.

Hat irgend jemand eine Idee, wie dies mit der Verwaltung außergerichtlich geregelt werden kann, bzw. wie schaut es rechtlich aus?

2.Teil folgt!!

Über fachkundige und hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen!

Vg Haesilein

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Sorry, Schreibfehler natürlich meinte ich

gemäß BGB $ 558

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Wohngemeinschaft wenn 5 Hauptmieter die Wohnung angemietet haben?

Liebe Forumsmitglieder,

mein Sohn ist vor 2 Jahren in eine WG mit 5 Hauptmietern gezogen. Jetzt möchten 3 der Bewohner ausziehen und es sind bereits 3 Nachmieter gefunden.

Der MV von 2009 wurde mit 5 Personen (Hauptmieter) abgeschlossen und beide Parteien (Mieter und Vermieter) waren sich darüber einig, dass 5 Personen in die Mietsache einziehen.

Die Verwaltung hat den jetzigen Mietern mündlich mitgeteilt, dass sie nur einen neuen Mietvertrag abschließen und gleichzeitig die Miete um 135€ erhöhen wird.

Der Mieterverein sieht das Problem darin, dass explizit nirgends erwähnt wird, dass es sich um eine WG handelt und hat den Mietern wenig Hoffnung gemacht, dass sie da ohne Abschluss eines neuen Vertrages und ohne einer Mieterhöhung, eine Lösung finden könnten.

Hintergrund: 2009 wurde ein gültiger Mietvertrag mit 5 Mietern abgeschlossen, also jeder wurde im MV aufgenommen und hat unterschrieben.

  1. Den ersten Mieterwechsel - gab es 2012. von 5 Mietern ist ein Mieter ausgezogen und die Verwaltung hat dazu einen Nachtrag verfasst, so dass der neue Mitbewohner mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden MV eingetreten ist. - Die Miete wurde von 765 auf 805€ erhöht. dies ist soweit in Ordnung, auch wenn kein Mieterhöhungsverlangen vorlag.
  2. zum 1.7.2016 gab es einen erneuten Mieterwechsel. 4 von 5 Mietern sind ausgezogen. Es gab aber immer noch einen Hauptmieter vom Vertrag 2009. Diesmal wurde die Miete durch Nachtrag um 20% von 805€ auf 965€ erhöht.

Die 4 neuen Mieter (auch mein Sohn) wurden in den bestehenden MV aufgenommen. (Mieterhöhung nur im 2. Nachtrag zum MV, also kein Mieterhöhungsverfahren)

  1. Zum 1.7.2018 steht ein erneuter Mieterwechsel an - die Verwaltung möchte einen neuen MV und Erhöhung auf 1100€ Kaltmiete. Ein Hauptmieter aus dem Vertrag von 2009 verbleibt weiterhin in der Wohnung.

Durch die Mieterhöhung vom 1.7.16 ist zum jetztigen Zeitpunkt gemäß BGB $ 588 Abs.3 eine erneute Mieterhöhung ausgeschlossen, wenn der Vertrag weiterhin bestehen bleibt.

Hat irgend jemand eine Idee, wie dies mit der Verwaltung außergerichtlich geregelt werden kann, bzw. wie schaut es rechtlich aus?

2.Teil folgt!!

Über fachkundige und hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen!

Vg Haesilein

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Teil 2- meiner Frage bzgl. Mieterwechsel in einer WG

Hat irgend jemand eine Idee, wie dies mit der Verwaltung außergerichtlich geregelt werden kann, bzw. wie schaut es rechtlich aus: (es gibt mehrere Urteile, welche sich aber darauf beziehen, dass der Vertrag mit einer WG abgeschlossen wurde.)

  1. Wann kann man von der WG sprechen, auch wenn es schriftlich nicht festgelegt ist.
  2. gibt es den Begriff Gewohnheitsrecht - da bereits 2 Nachträge erstellt wurden?
  3. Welche Möglichkeit steht den jetztigen Mieter (welche ausziehen) zur Verfügung, wenn die Verwaltung nicht einwilligt. Eine Untervermietung ist nur mit Einwilligung des Vermieters möglich.

Die jetzigen und neuen Mieter würden evtl. einem neuen MV zustimmen, wenn die Mieterhöhung nicht wäre. Ich würde es ablehnen, da ja dadurch der Kündigungsschutz herabgesetzt wird.

Hintergrund ist natürlich, dass der Vermieter eine möglichst hohe Rendite erreichen möchte.

Ich frage mich in diesem Zusammenhang allerdings auch, ob dies nicht schon Nötigung ist.

Über fachkundige und hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen!

Mit dem Thema Mietobergrenze habe ich mich leider noch nicht beschäftigt. Wer kennt sich da aus.

Vg Haesilein

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Hallo Katja, dies ist nicht so einfach zu beantworten, da hier niemand die Hausgeld-Abrechnung und den MV kennt.

Wie anitari schon erwähnt, Grundlage ist immer die Vereinbarung im MV.

Was wurde hier bezüglich der Umlage der Nebenkosten vereinbart. Wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine ETW handelt und sind die entsprechenden Umlagen angegeben kannst Du die anteiligen Kosten analog Deiner Hausgeld-Abrechnung abrechnen.

Aufpassen musst Du allerdings auch bei Umlage nach Personen oder Verbrauch. Hinzu kommt die von Dir selbst bezahlte anteilige Grundsteuer für 7 Monate.

unter nachfolgenden Link ist alles nochmal gut erläutet:

http://oldlexikon.immobilien-fachwissen.de/lexikon.php?query=stichwort&wert3=Umlageschlüssel im Mietrecht&UID=379020707

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Immer das Netto-Einkommen. Der Vermieter möchte sicher gehen, dass Du auch die Miete bezahlen kannst. Dazu reichen auch die letzten Gehaltsabrechnungen. Eine Kopie des Steuerbescheides würde ich nicht mitgeben. Dies sind Deine Daten und gehen Deinen Vermieter nichts an.

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Den Stromanbieter könntet Ihr bitten eine Zwischenabrechnung zu erstellen, falls der Zähler nur auf die WG läuft.

Die Nebenkosten des Vermieters werden allerdings immer für das gesamte Haus und immer für 12 Monate erstellt.

Dann hat der Vermieter nochmal 12 Monate Zeit die Abrechnung für die WG zu erstellen. Für diese NK-Abr. kann der Vermieter einen gewissen Betrag einbehalten. (NK-VZ für ca. 3 Monate). Den Rest der Kaution sollte er bis ca. 6 Monate nach Auszug ausbezahlen. Da gibt es allerdings keine geregelten Fristen.

Ist denn dem Vermieter bekannt, wieviel Kaution Du bezahlt hast oder kannst Du den Betrag der Kautionszahlung für die WG nachweisen?

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Hallo Penny,

es kann verschiedene Ursachen haben. Oft ist der Syphon an der Badewanne undicht. Da dieser nicht gut oder garnicht einsehbar ist, läuft Abwasser vorerst ungemerkt ins Mauerwerk. Oder das Silikon dichtet nicht mehr richtig ab, oder auch ein Rohrbruch an dieser Stelle.

Auf jeden Fall müsst ihr den Schaden sofort den Vermieter schriftlich anzeigen.

Dieser ist dann verpflichtet eine Fachfirma zu beauftragen, die Ursache zu finden. Bei einem Rohrleitungsschaden zahlt dies die Wohngebäude-Versicherung.

Habt Ihr schon mal die Bewohner unter Euch gefragt, ob es bei ihnen auch feucht ist? (aufpassen bei einer abgehängten Decke, da sieht man lange Zeit nichts)

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> Auszug von Antwort Albatros vom 30.6.13 : Es wäre evtl. hilfreich, wenn du hier den Text einstellst, der auf dem Schriftstück steht welches der Freundin zugestellt wurde. Möglicherweise gäbe es dann meinerseits eine Ergänzung.>

Hallo Albatros, ich stelle jetzt mal das Formblatt der Zustimmungserklärung meiner Freundin als Anhang rein. (Leider habe ich bei Kommentar nichts gefunden, um die Datei anzuhängen)

Es geht jetzt lediglich darum, ob das Formblatt und der Mietspiegel für die genannte Mieterhöhung ausreicht. Mehr hat sie nicht erhalten.

Uns war immer klar, dass meine Freundin eine sehr günstige Miete bezahlt. Sie hat halt selbst sehr viel investiert, um es wohnlich zu haben. Von der Erhöhung her wäre dies auch aktzeptierbar.

Wir möchten dies nur um ein paar Monate hinauszögern, falls es formal falsch ist.

Wäre nett, wenn Du mir Deine Meinung zu sagen würdest. Danke Haesilein

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Hallo Bortas, ich denke Du verwechselst da etwas. Die gesamten Heizkosten werden nach Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt. Dies kann im Verhältnis 30:70 bis 50:50 sein. Bei Euch ist es wahrscheinlich 40% Grund und 60% Verbrauch.

die 40% Grundkosten werden auf die Gesamt-qm aufgeteilt und dann auf die qm Deiner Wohnung. Hast Du nicht das gesamte Wirtschaftsjahr darin gewohnt, werden diese Kosten dann nach der Promille-Tabelle oder Gradtagszahlen aufgeteilt.

von August bis Dez. sind dies 403/1000stel Promille der Grundkosten Die Verbrauchskosten werden wie abgelesen verteilt. Wurde nicht abgelesen werden auch die Verbrauchskosten nach 1000stel Promille abgerechnet. Hier könntest Du dann die Heizkostenabrechnung um 15% kürzen. lies Dir auch mal nachfolgenden Link durch: http://www.mieterverein-hamburg.de/heizkostenabrechnung-kontrolle.html

Du kannst natürlich auch die Abrechnung hier reinstellen, dann kann man sagen, ob Dein Vermieter oder die Wärmedienstfirma einen Fehler gemacht haben!

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@Rettungsanker,

Dein Vermieter sagte Dir, dass die Abr. bis Juni 2013 erstellt werden muss.

Das Abrechnungsjahr muss immer 12 Monate betragen und immer gleich sein.

In Deinem Fall dürfte es so sein, dass das Abrechnungsjahr vom 1.7. bis 30.6. des nächsten Jahres geht, es also nicht gleichzeitig das Kalenderjahr ist.

Es klingt daher logisch, da wie Du schreibst am 5.7.12 (ein paar Tage Karenzzeit ist da immer drinnen) abgelesen wurde.

Deine Abr. müsste dann bis zum 30.6.2013 anteilig für den Zeitraum vom 15.09.12 bis 30.6.2013 erstellt werden und Dir vorliegen. und im nächsten Jahr v. 1.7.13 bis 30.6.2014.

Frage mal Deine Nachbarn, wie der Abrechnungszeitraum bisher war.

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Zahlungsverpflichtung als Wohnungseigentümerin?

Guten Morgen, Ich habe zurzeit ein Problem. Ich bin hälftige Eigentümerin eines Reihenmittelhauses. Die andere Hälfte gehört meinem Ex Mann. Das Reihenhaus ist Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seit unserer Trennung im August 2008 hat mein Ex Mann das Haus mit zweien unserer drei Kinder bewohnt und die anfallenden Kosten getragen. Diese Kosten wurden auch bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes bis zur Scheidung berücksichtigt. Am 2.8.2012 sind wir rechtskräftig geschieden worden. Wir haben eine Scheidungsvereinbarung getroffen nach der ich nach dem Verkauf des Hauses 2/5 des Verkaufserlöses erhalte. Ein Makler ist mit dem Verkauf des Hauses beauftragt. Am 19. Oktober ist mein Ex Mann aus dem Haus ausgezogen. Wir haben in der Scheidungsvereinbarung festgelegt, dass ab Auszug des Hauses verbrauchsunabhängige Kosten entsprechend der Teilung des Verkaufserlöses 3/5 für ihn und 2/5 für mich gemeinsam getragen werden. Dazu gehören, zwei Wüstenrot Darlehen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wartungsvertrag Heizung und Schornsteinfegerkosten. Etwaige Instandhaltungskosten, Gartenpflegearbeiten, Schneebeseitigung werden nach vorheriger Absprache mit mir ebenso geteilt. Jetzt hat es am 19.10.2012 eine Eigentümerversammlung gegeben, zu der ich nicht eingeladen worden bin und auch nicht von meinem Ex Mann informiert wurde. (Er hat mich in den Jahren seit 2008 nicht über Eigentümerversammlungen informiert und auch die Eigentümergemeinschaft hat mich nicht eingeladen). Mein Ex Mann hat vorher mit dem Verwalter gesprochen und, da keine Beschlüsse geplant waren, nicht an der Versammlung teilgenommen. Jetzt hat die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss die Umgestaltung des Gemeinschaftsbereiches beschlossen. Jetzt verlangt die Gemeinschaft, ich solle mich an den Kosten entsprechend beteiligen. Meine Frage hier, ist das rechtmäßig oder kann ich mich weigern? Mein Ex Mann hat mir ursprünglich vor Zeugen zugesichert, er würde die Kosten auch nicht mit tragen wollen, da dieser Beschluss nicht vorher angekündigt war. Jetzt will er aber unter Umständen doch noch nachträglich zustimmen. Kann ich erwarten, dass er dann die Kosten alleine trägt? Danke

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@antina14, Du erwähnst, dass Dein Ex nicht hingegangen ist, da keine Beschlüsse geplant waren.

Mein Ex Mann hat mir ursprünglich vor Zeugen zugesichert, er würde die Kosten auch nicht mit tragen wollen, da dieser Beschluss nicht vorher angekündigt war.

Abgesehen, dass Du keine Einladung zur ETV erhalten hast, wäre meine Frage, ob die Umgestaltung des GE auf der Tagesordnung gestanden hat.

Dein Ex hat ja wohl eine Einladung erhalten. War es kein Tagesordnungspunkt, so solltest Du dies bei Deinen Einspruch - beim Amtsgericht - Abt. Wohnungseigentumsverfahren - als Punkt nachreichen,

da dann dieser Beschluss nicht rechtsgültig gefasst wurde, weil dieser Beschluss nicht vorher angekündigt

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Den Vermieter noch mal schriftlich auffordern, die Mieter abzumahnen. Lärmprotokoll führen, Zeugen. Mietminderung geltend machen - 10% von der Brutto-Miete

siehe Link: http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_laerm.htm in den Ruhezeiten nach 20:00 Uhr - vor 6:00 Uhr Polizei anrufen!!!!

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Mieminderung bei Wasserschaden und welche Versicherung muss zahlen?

In der Wohnung über uns hat am 26.10. der Boiler gebrannt. Da er auf den Wasserhahn gefallen ist, hat es einen Wasserschaden gegeben. Es gibt Wasserflecken an den Decken unserer Wohnung in Flur, Wohnzimmer und Küche. Schäden an Wertgegenständen sind nicht entstanden. Das Wasser tropfte (floss besser gesagt) von der Decke, unsere Wohnung musste durch uns gesäubert werden. Nach einigen Tagen hat sich auf den feuchten Stellen in der Küche Schimmel gebildet. Da die zuständige Mitarbeiterin der Wohnungsverwaltung in Urlaub war, fand erst am 8.11. eine Wohnungsbesichtigung mit Vereinbarung der erforderlichen Arbeiten statt. Es wurde festgestellt, dass die genannten Decken sowie der Boden in der Küche feucht sind und eine Trocknung erforderlich ist.

Wir mussten daraufhin unsere komplette Küche und einen Teil des Flures am 10.11. ausräumen. Hierzu mussten wir die Hilfe von Freunden in Anspruche nehmen. Am 13.11. kam der Maler und riss in unserer Küche den Boden raus. Am 14.11. kamen ein Elektriker und das Trocknungsunternehmen, bohrten Löcher in Küche und Flurdecke sowie in den Küchenboden und und legten die Trocknung. Eine Reinigung der Wohnung nach den Bauarbeiten wurde nicht durchgeführt und ist wieder durch uns erforderlich. Seit heute dröhnen für voraussichtlich 14 Tage die Geräte in unserem Flur und unserer Küche. In beiden Räumen hängen Schläuche. Wir werden den Herd und die Waschmaschine wieder in die Küche räumen, damit das wenigstens wieder funktioniert.

Wir haben ein 1-jähriges Kind und sowohl meine Frau als auch ich haben unser Büro zu Hause. Die Wohnungsverwaltung sagt, unseren Mehraufwand trägt unsere Hausratsversicherung.

Hier nun meine Fragen:

  • Wieviel Mietminderung können wir geltend machen?
  • Was steht uns zu? Haben wir beispielsweise auch Anrecht auf eine Ausweichwohnung?
  • Wer trägt die Kosten für den uns entstandenen Schaden bzw. den für uns zusätzlichen Aufwand (Wohnungreinigung, Küchen und Flur ausräumen)?

Freu mich auf Eure Antworten.

Beste Grüße

Sören

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Albatros hat ja hier schon richtig geantwortet, dem pflichte ich voll und ganz bei.

50% Mietminderung von der Brutto-Miete, angerechnet auf die Dauer der Trocknungsarbeiten sind m.E. i.O. Hinzu kommen noch die Stromkosten.

Die Wohngebäudevers. ist für solche Schäden zuständig, auch wenn der Schaden von einer anderen Wohnung ausgeht. Diese erstattet den Vermieter auch die Mietminderung und dem Mieter die Stromkosten, wenn die über seinen Wohnungszähler gelaufen sind.

Verdienstausfall und auch Eigenleistungen auflisten und über den Vermieter, in dem Fall die Wohnungsverwaltung, bei der Versicherung geltend machen! Die Versicherung wird darauf reagieren. zahlen oder ablehnen.

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schreib mal was im Mietvertrag vereinbart wurde!

Brutto Miete, Vorauszahlung Betriebskosten oder Betriebskostenpauschale.

Wurde eine Brutto Miete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart muss der Vermieter keine Abrechnung erstellen.

Der Vermieter hat 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahr Zeit Dir eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen.Ist das Wirtschaftsjahr gleichzeitig das Kalenderjahr so muss die Abrechnung für 2011 bis spätestens 31.12.2012 bei Dir zugegangen sein.

an Deiner Stelle würde ich noch abwarten und dann den Vermieter auffordern, die Abrechnung zu erstellen. Wird die Abrechnung nach Ablauf eines Jahres erstellt, musst Du eine evtl. Nachzahlung nicht mehr bezahlen.

Einen Anspruch auf eine Abrechnung hast Du trotzdem. Es könnte sich ja auch ein Guthaben ergeben. Sag der Arge, dass die Frist für 2011 noch nicht abgelaufen ist und Du die Abrechnung einreichst, sobald Du diese vom Vermieter erhalten hast.

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Hallo Tabaluga,

Deine/Eure Bedenken sind berechtigt.

Gibt es Unterlagen, der Abtrennung von 1/3 der Eigentümer, welche juristisch abgesegnet sind?

Ich glaube nicht, dass man durch Änderung der TE aus einer gemeinsamen Anlage 2 eigenständige Objekte machen kann. Wie wird dies mit der Rücklage gehandhabt und was ist mit der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums, dass kann doch normalerweise nicht so einfach abgegrenzt werden?

Wir hatten bei uns im Büro folgenden Fall:

2 Häuser insgesamt 20 Wohnungen. Das eine Haus dieser Gemeinschaft wollte eine eigene ETG bilden. Ein Eigentümer hat dagegen geklagt. Vom Gericht wurde diese Teilung abgelehnt. (einmal ETG immer ETG!!).

(Wenn Du über dieses Gerichtsurteil mehr wissen möchtest, melde Dich, ich suche mir dann den Vorgang heraus.)

In diesen Fall wäre es sicherlich sinnvoll einen Fachanwalt zu konsolutieren oder mal beim Amtsgericht nachzufragen.

Wurde denn der Verwalter der übrigen 2/3 Mehrheit immer wieder gewählt? Wie Du ja weist, darf ein Verwalter nur bis zu einem Zeitraum von bis zu 5Jahre gewählt werden. Würde mich sehr interessieren, welche Maßnahmen eingeleitet werden können. Gruß Haesilein

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