Haftet ein Eigentümer, durch den sich eine Sanierung verzögert, der WEG gegenüber für u.U. gestiegene Kosten?

In unserer aus 9 Parteien bestehenden WEG gab es Ende 2020 einen Beschluss zu einer größeren Sanierung (Fassadendämmung, neue Fenster, Stand-Balkone statt gemauerten Wärmebrücken). Der Beschluss wurde nicht angefochten, ist also gültig.

Zum vereinbarten Stichtag verweigerte nun 1 Eigentümer die Zahlung der Sonderumlage. Die Hausverwaltung will die Arbeiten jedoch erst beauftragen, wenn alle Zahlungen eingegangen sind - da man bezüglich einem nun erst klagen muss, verzögert sich die Sache weiter.

Die div. Unternehmen haben - völlig zurecht - bereits mitgeteilt, dass die seit über 2 Jahren bestehenden Angebote nicht mehr gültig sind, wenn nicht diesen Sommer Baustart ist. Außerdem sind später keine Termine mehr frei. Hinzu kommen ohnehin gestiegene Preise und man wird sich u.U. andere Firmen suchen müssen, die dann noch Zeit und Lust haben, ein bezahlbares Angebot für diese WEG zu erstellen und auch noch Kapazitäten zur Ausführung haben. 2 weitere Eigentümer hätten die Maßnahme finanziell grade noch so mittragen können - wird es enorm teurer, dann nicht mehr :-(

Dass der Eigentümer zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet ist, sei lt. Rechtsanwalt der HV klar. Die Frage ist nur, ob der dann auch die "dank Verzögerung" höheren Kosten der Gesamtmaßnahme zahlen müsste, die ja noch nicht beziffert sind.

Ich vermute, er muss nur die Sonderumlage zahlen, weil man ja die Arbeiten hätte beauftragen können und dann nur "seinen Anteil" hätte einklagen müssen- liege ich mit dieser Vermutung richtig und es wäre sinnvoll, auch ohne seine Zahlung die Bauarbeiten zu starten?

Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall und könnte mir sagen, wie das ausging?

Recht, Sanierung, Eigentümergemeinschaft