Hi, da ich mich auch grad mit dieser Thematik befasse, finde ich folgenden
RA-Rat im Web:
"der Sichtschutz im Rechtssinne ist zu unterscheiden von einer undurchsichtigen 'Einfriedung'. Unter einer Einfriedung versteht man eine Anlage, die den Zweck hat, das Grundstück abzugrenzen (Umfriedung). Ein Sichtschutz soll den Einblick von außen auf einen bestimmten Bereich oder auf den ganzen Bereich unmöglich machen. Wenn der Sichtschutz also das ganze Grundstück umschließt, liegt eine Einfriedung im Rechtsinne vor, die als solche im NachbarrechtsGesetz behandelt wird. Einen bloßen Sichtschutz, für den diese Vorschriften nicht gelten, darf man also annehmen, wenn nur bestimmte Bereiche des Grundstücks vor Blicken geschützt werden sollen. Eine Mindest- oder Höchstlänge gibt es dabei nicht. Entscheidend sind die Verhältnisse vor Ort.
Zum Verfahren: Es empfiehlt sich, dem Nachbarn eine bestimmte Baumaßnahme zur Zustimmung vorzulegen. Bei einer Ablehnung könnte eine Einigung im Schlichtungsverfahren gesucht werden."
Na wie schön - ich bin dadurch nicht schlauer geworden ... Du?!
Gruß