Zwei Haltelinien rote Ampel. Dennoch rechts in Seitenstraße abbiegen?
Hi.
Wenn an einer Ampel zwei Haltelinien sind, dann ist ja die erste maägeblich, sofern ein "Bei rot hier halten" Schild dort steht.
Wie sieht es aus, wenn dieses Zusatzschild nicht vorhanden ist? Darf ich dann die erste Haltlinie überfahren um in eine Seitenstraße nach rechts abzubiegen?
Habe dazu immer nur gelesen "Nein. Wenn das Zusatzzeichen bei rot hier halten vorhanden ist.".
Wie sieht es aber ohne diesesn Zusatz aus?
Danke.
2 Antworten
Grundsätzlich gilt nur die Haltelinie an der Ampel. Aber: Wenn da eine weitere Haltelinie mit dem genannten Zusatzschild ist, sollte man diese beachten, weil man ansonsten potenziell einmündenden Verkehr behindert, ohne dass dieses notwendig wäre, weil der womöglich in die Gegenrichtung abbiegen will - § 1 StVO lässt grüßen.
Das steht so nicht in der StVO und wird von den Gerichten üblicherweise auch anders gehandhabt - das ist zwar ordnungswidrig, aber kein Rotlichtverstoß.
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/ampel/
Um nur eine Quelle zu nennen.
In der StVO steht sehr vieles nicht geschrieben. Dafür in der Kommentierung zur StVO.
Problem: Die Kommentierung ist keine Rechtsquelle. Soweit die Kommentierung auf einer Gesetzesbegrüdung fußt, ist sie insoweit anwendbar, weil daraus der Wille des Gesetzgebers erkennbar wird, bei der StVO handelt es sich aber um eine Verordnung, bei der der Verordnungsgeber in der Pflicht ist, das zu beschreiben, was er wirklich will, gerade bei alltäglichen Dingen. Der Bürger steht zwar in der Pflicht, sich über die Rechtsvorschriften zu informieren, jedoch nicht, auch noch Kommentare zu lesen.
Das habe ich ja auch nicht gesagt. Ich persönlich finde jedoch die Argumentation, dass etwas nicht explizit in der StVO steht und es daher nicht so sein kann, nicht nachvollziehbar.
Es gibt zahlreiche Quellen welche belegen, dass o.g. Sachverhalt als Rotlichtverstoß geahndet wird.
Bisher konnte ich noch keine Quelle ausfindig machen welche sagt, dass es lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit sei. Hast Du eine Quelle für mich?
Nein, brauche ich auch nicht, weil es umgekehrt eine sichere Quelle geben muss, die auch rechtsbildend ist, dass es sich eben um ein schwereres Vergehen handelt, obgleich nicht in der StVO erwähnt und m.E. daraus auch nur sehr bedingt ableitbar.
Ob Du das brauchst oder nicht sei mal dahingestellt. Wenn man die Argumentation des Gegenübers bzw die angeführten Belege widerlegen will, dann sollte man schon Gegenargumente bringen können. Da reicht dann, meiner Meinung nach, nicht zu sagen, dass man es einfach anders sieht
In der StVO wird erwähnt, dass an der Haltlinie zu halten ist. Daraus resultiert dann logischerweise, dass die erste Haltlinie (insbesondere bei dem Zusatz "Bei Rot hier halten.") maßgeblich ist. Es ist nun mal eben eine Haltlinie.
Das Problem ist, dass genau das nicht in der StVO steht: Abschnitt 9 Nummer 67, der die Markierungen regelt, beschreibt genau eine Haltelinie, aber eben nicht deren zwei - und dabei ist die StVO ansonsten sehr detailverliebt.
Hättest Du besser mal getan - das ist Abschnitt 9 Nr. 67 ... und da steht nichts darüber, dass es zwei Haltelinien geben kann; Haltelinie und Sichtlinie sind aber ganz andere Sachen.
Habe ich. Keine Sorge. Aus der Erklärung, was dieses VZ sagt, ergibt sich die logische Konsequenz, dass man an der Haltlinie halten muss. Denn spätestens mit dem Zusatz "Bei Rot hier halten." ist der Bezug zur Ampelanlage hergestellt. Und in der Erläuterung steht, dass in Verbindung mit einer Ampel dort zu halten ist.
Egal ob mit oder ohne Zusatzschild: Wer die vorgezogene Halte Linie überfährt und bis zur Halte Linie an der Ampel vorfährt begeht keine Ordnungswiedrigkeit. Dies gilt lediglich der Orientierung zur Verbesserung des Verkehrsflusses. Überfährt man diese und behindert dadurch den Verkehrsflusses kann dies eine Ordnungswiedrigkeit zur Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. gegenseitige Rücksichtnahme darstellen.
Da sagen Gerichtsurteile aber was anderes. Die Rede ist aber immer nur von "mit Zusatz bei Rot hier halten.". Dann ist es ein Rotlichtverstoß.
Das ist so leider nicht ganz korrekt.
Zwei Haltlinien, die eine mit Zusatz "Bei rot hier halten", dann liegt ein Rotlichtverstoß vor wenn man diese überfährt.