Yourfone fordert Handy zurück?

9 Antworten

Grundsätzlich ist gegen das Mietkonzept nichts einzuwenden.

Ihr könntet aber dennoch Glück haben. Es ist fraglich, inwieweit die entsprechende Klausel in den AGB wirksam ist, da nur in diesen auf die Miete hingewiesen wird und nirgendwo sonst. Yourfone dürfte dadurch, dass sie nicht klar und deutlich auf die Miete hinweisen, gegen Aufklärungspflichten verstoßen haben.

Lies mal das hier: https://mobil.teltarif.de/yourfone-handymiete-verbraucherzentrale-kritik/news/60396.html

Die Frage ist nur, ob man deswegen einen Prozeß riskieren möchte, der letztlich immer so oder so ausgehen kann.

Ich würde an eurer Stelle erst einmal auf die überraschende Klausel und deren dadurch gegebene Unwirksamkeit hinweisen und dann mal abwarten, was Yourfone sagt. Danach kann man entscheiden, ob es einem das Wert ist und man weiter machen will.

Da die AGB Bestandteil des Vertrages waren, wurde sie schon darauf hingewiesen. Man sollte die Verträge schon lesen, bevor man sie abschließt.

Ob man juristisch diese Leihstellung als überraschende Vertragsklausel werten kann, hängt davon ab, wie der Vertrag damals beworben wurde und wie der Vertrag inhaltlich gestaltet ist.

Es wird jedoch darauf hinauslaufen dass es billiger ist, das nicht mehr vorhandene Handy beim Vertragspartner zu bezahlen.

Das passiert wenn man die AGBs nicht liest Vorallem bei sowas wie nem Handy Vertrag wo jeder Müll drinstehen kann.

Also Kauf rückgängig machen und das Gerät abgeben , oder Yourfone anschreiben das dass Gerät nicht mehr vorhanden ist , die wollen dann eine ausgleichssumme.

Oder weit weit weg ziehen.

Der Name Yourfone ist da dann wirklich Spott und Hohn.

Die Frage ist tatsächlich, ob es klar gemacht wurde als der Vertrag abgeschlossen wurde. Kaum einer ließt die AGB auch Juristen nicht. Deshalb hat man ja die AGB Kontrolle eingeführt. Frag mal 100 Leute ob sie die Handy AGB gelesen haben, 99 von denen werden es verneinen. Deshalb finde ich diese Vorwürfe hier lächerlich. Oder haben die auch die AGB von der U-Bahn gelesen etc.?

Ich weiß nun tatsächlich nicht so ganz aus dem Kopf wo die Normen im UWG stehen, müssten aber irgendwo zu Beginn sein. Es muss dem Vertragspartner schon deutlich gemacht worden sein, dass er das Eigentum nicht nach den Raten erwirbt.

Nun habt ihr das Handy schon vor dem Ende verkauft, dass ist tatsächlich bei fast allen Anbietern nicht erlaubt. Denn das Eigentum geht erst nach der Vertragslaufzeit über.

Leider müsstet ihr beweisen, dass ihr in die Irre geführt wurdet. Das wird kaum möglich sein. Nur für das nächste Mal bleibt weg von diesen Anbietern!

Eigentum Dritter darf man nicht verkaufen.

Melde den Vorfall dem Eigentümer, der wird dann wohl Geld sehen wollen.