Wurden wir Kinder auf den Pflichtteil gesetzt?
Vor kurzem ist unser Vater verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau (2. Ehe) und zwei leibliche Kinder aus erster Ehe.
Dazumal im Jahr 2009 wurde die Gütertrennung vereinbart.
Jetzt wurde uns das Testament ausgehändigt. Da können wir zwei Punkte nicht richtig deuten.
Es steht:
- meiner Ehefrau wende ich im Sinne der Meistbegünstigung neben dem gesetzlichen Erbteil die gesamte frei verfügbare Quote meines Nachlasses zu.
- Ich ermächtigte meine Ehefrau, auf Anrechnung an ihre erforderlichen Ansprüche sämtliche oder einzelne Vermögenswerte nach ihrer Wahl aus meinem Nachlass zu Alleineigentum zu übernehmen und die pflichtteilsgeschützten Miterben bar abzufinden.
Werden wir Kinder nun auf den gesammten Nachlass auf den Pflichtteil gesetzt? Die zwei Wörter "pflichtteilsgeschützten Miterben" macht uns sehr unsicher. Kann uns jemand sagen wie in diesem Falle die Erbteilung aussieht. Vielen Dank zum voraus.
Gruß SJ
3 Antworten
Nein, ihr werdet nicht auf den Pflichtteil gesetzt.
Bei Gütertrennung wird bei Todesfall das Erbe auf alle Personen gleich verteilt. D.h. ihr habt eine Erbengemeinschaft und ihr seid zu jeweils 1/3 daran beteiligt.
Den ersten Punkt verstehe ich nicht ganz, denn wenn es eine frei verfügbare Quote des Erbes gäbe, würde diesen Anteil die Ehefrau bekommen. Aber ich denke, es gibt keinen frei verfügbaren Teil.
Zum Punkt 2: Die Ehefrau kann sich aus dem Nachlass Vermögenswerte aussuchen, die sie euch aber anteilig in bar erstatten muss.
z.Bsp. das Auto gehört euch dreien, weil es zum Nachlass gehört. Sie kann sich das Auto aussuchen und behalten, aber sie muss euch Kinder auszahlen.
Ich denke, das Testament ist euch nicht zum Nachteil, aber macht vielen kompliziert. Eine klare Formulierung, wer was bekommen soll wäre einfacher gewesen.
Naja, das ist meien Laienhafte Meinung, am besten mit diesem Testament zu einen Fachanwalt gehen.
Warum fragt man dazu keinen Rechtsanwalt?
MMn handelt es sich hier um Formulierungen, die auf der Gütertrennung basieren. Damit reduziert respektive verschiebt sich nämlich das gemeinsame Vermögen der Eheleute insofern, als die gesetzlichen Quoten statt 50/50 nun gedrittelt sind. Somit erben die Kinder (ihr seid vermutlich zwei) je ein Drittel des väterlichen Vermögens, und die Ehefrau nur ein Drittel.
Die vorliegende Fassung des Testaments soll die Ehefrau insofern begünstigen, als sie aus dem Vermögen des Erblassers nach Gutdünken sich Dinge aussuchen kann, die dann auf ihren Anteil angerechnet werden, wobei die Kinder dann aber entsprechend in Geld entschädigt werden müssen. Hier geht es auch nicht um eine Enterbung, sondern der Satz "die pflichtteilsgeschützten Miterben bar abzufinden." ist lediglich eine Erläuterung, derzufolge ihr als grundsätzlich pflichtteilsberechtige Abkömmlinge des Erblassers entsprechend zu entschädigen seid für diese Entnahmen im Rahmen eurer Quote.
Gerne. Ich rate dennoch, hier einen RA zu mandatieren, denn in der Regel entstehen in diesen Konstellationen immer Unstimmigkeiten, und dann sollte man dem zuvorkommen.
Ja. Die Ehefrau bekommt 50% und muss euch Kindern zu gleichen Teilen die anderen 50% auszahlen. In Geld. Ihr habt also keinen Anspruch auf Dinge wie Wohnung oder sonstige Güter.
Das heißt sein hinweis auf "Barabfindung" ist irrelevant? Soweit ich weiß, wird der Wert dieser Güter dann einfach berechnet.
Die Barabrechnung ist bei der Entnahme von Sachgütern unabdingbar, weil man die ja nun nicht teilen kann. Hier wird mMn nur nochmals daraufhingewiesen, dass die Entschädigung für die Überentnahme in bar, und eben nicht mittels der Übertragung von Anteilen (etwa durch Eintragung im Grundbuch bei Immobilien usw.) zu erfolgen hat. Ob die Formulierungen nun so glücklich waren im Kontext, sei dahingestellt.
............................................ kein Kommentar.
Hallo FordPerfect
Vielen herzlichen Dank daß du dir die Zeit genommen hast, uns die Angelegenheit so genau zu erklären. Du hast uns damit sehr geholfen