Würdet ihr hier kostgeld nehmen?

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In einem sehr engen Rahmen haben Eltern nach § 1649 BGB die Möglichkeit,  Einkünfte, die aus dem angelegten Vermögen des minderjährigen Erben erzielt werden (z.B. Zinsen), für ihren eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes zu verwenden. Dies gilt aber nur, solange diese Mittel nicht für den Unterhalt des betroffenen Kindes selber verwandt werden müssen.

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/minderjaehriger-erbe.html

Ein neues Dach ist nichts, was dem Kind zugute kommt! Die Eltern haben das Vermögen anzulegen und sich nicht daran zu bedienen. Oder hat das Kind die Immobilie geerbt?

Weiter haben die Eltern nach § 1640 BGB grundsätzlich auch die Pflicht, über das von ihrem Kind geerbte und von ihnen verwaltete Vermögen ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Für das Kind ist dieses Inventar ein geeignetes Mittel um am Tag der Volljährigkeit von seinen Eltern Rechenschaft zu verlangen.
Soweit das Kind Geld geerbt hat, dürfen die Eltern dieses Geld nach § 1642 BGB nicht selbst aufbewahren, sondern müssen es für das Kind anlegen. Dabei haben die Eltern die  „Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ zu beachten.

Hier sollten die Eltern sich auch nicht auf die Aussagen eines Laienforums verlassen, sondern fachkundigen Rat einholen, damit es nicht später für sie ein böses Erwachen gibt.

Selbstverständlich kann auch von einem Baby "Kostgeld" verlangt werden, und das auch nicht zu knapp. Es ist ja nicht nur Babynahrung die anfällt, sondern reichlich an Mehrkosten.

Warum nicht?

Wenn es Einnahmen hat, was ja in der Regel nicht der Fall ist, muss auch ein Baby mit zum Familieneinkommen beitragen. Die Gemeinschaft der Familie ist ja keine Einbahnstraße, sondern alle Mitglieder sind mit für das Wohlergehen der ganzen Familie verantwortlich.

Wer verwaltet das Vermögen des Babys treuhänderisch? Der Treuhänder wird hier sicher eine richtige Entscheidung treffen.

Wenn ein Kind eigenes Einkommen hat, kann dieses auch für dessen Lebensunterhalt § 1602 Abs.2 BGB - Gesetzestext

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

1200,-- EUR reichen für ein Baby aus, damit kann es sich selbst unterhalten.


TW1920  05.08.2020, 15:01

Sich selbst unterhalten heißt Essen, Kleidung usw. - aber nicht die Finanzierung des Dachs von jemand anderem ;)

Außer das Gebäude wurde entsprechend vom Kind geerbt. Dann wäre es zulässig.

Kostgeld wäre hier natürlich zulässig.

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