Wohnungskündigung bei Hartz IV nicht nutzen?

6 Antworten

Über einen Wohnungsverlust entscheidet ja nicht das Jobcenter. Das ist vom Vermieter abhängig.

Aber natürlich zahlt das Jobcenter nicht gerne Miete für eine Wohnung, die nicht bewohnt wird, weswegen sie auch anfangen könnten, Fragen zu stellen.

Wäre es für euch denn sonst eine Option zusammen zu ziehen?


Vike25 
Fragesteller
 23.10.2020, 21:53

Nein das nicht.

Hätte der Vermieter rechtlich gesehen Gründe für eine Kündigung?

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Bromances123  23.10.2020, 21:55
@Vike25

Solange er monatlich rechtzeitig seine Miete bekommt, kann es ihm eigentlich ziemlich egal sein, ob die Wohnung bewohnt wird oder nicht.

Ich bin kein Experte beim Thema Mietrecht, aber ich habe noch nie gehört, dass Jemanden die Wohnung gekündigt wurde, weil er zu wenig Zuhause ist.

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LePetitGateau  23.10.2020, 21:56
@Vike25

Die Kausalkette wäre recht einfach - wenn das Amt davon Wind bekommt, kann es sein dass die Zahlungen eingestellt werden, woraus sich dann der Grund für eine Kündigung ergibt.

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Vike25 
Fragesteller
 23.10.2020, 23:23
@LePetitGateau

Sie kann auf Grund der momentan vorübergehenden Kindesunterbringung ihrer Tochter bei ihrer Mutter aus psychischer Belastung nicht alleine in der Wohnung sein.

Wenn ihr Psychologie ihr das schriftlich bestätigt könnte dies den Ärger mit dem Jobcenter vermeiden???

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Vike25 schreibt:

Ihr Vermieter auch gleichzeitig Lebensgefährte der Mütter, droht ihr jetzt, sie beim Jobcenter diesbezüglich zu melden.
Hätte der Vermieter rechtlich gesehen Gründe für eine Kündigung?

In Österreich gibt es diese Möglichkeit der Kündigung einer Mietwohnung wegen Nicht-Benutzung, siehe Nummer 6 hier. Aus Deutschland kenne ich das nicht.

Für das Jobcenter in Deutschland gilt SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 1 Satz 1:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Für eine Wohnung, in der man nicht wohnt, sondern vielleicht nur seinen alten Fernseher aufbewahrt, besteht meines Erachtens kein Bedarf. Wie Jobcenter das sehen und am Ende vielleicht ein angerufenes Sozialgericht, darüber habe ich leider keine Informationen.

Relevant für ein Jobcenter oder für ein Gericht sind womöglich diese Kriterien:

Ob deine Freundin in ihrer alten Wohnung wohnt oder bei dir, das lässt sich an Kriterien festmachen wie "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" und "Wille, dort seine Zukunft zu verbringen" usw. - mal so aus dem Gedächtnis zitiert, was Gesetze, Urteile und Verordnungen so als Kriterien anführen.

Ein anderes Kriterium wäre die altbekannte Sechs-Wochen-Regel, wonach man danach kein Besucher mehr ist, sondern dort wohnt, wo man seit sechs Wochen schläft - und sich dann auch dort anmelden muss (steht das in den Meldegesetzen?).

Dagegen könnte sprechen, dass man eine noch junge Beziehung erst erproben möchte, bevor man sie überstrapaziert und gleich endgültig beim Partner einzieht - zumal ohne Rückzugs-Möglichkeit (wie etwa in die eigene alte Butze).

Nun sollte aber klar sein, dass das ALG II nicht vorsieht und auch nicht dazu da ist, eine Rückzugs-Möglichkeit in die eigene alte Butze zu finanzieren - jedenfalls nicht ad infinitum.

Man stelle sich vor, Maxi Mustermann verliebt sich in Max und wohnt bald bei ihm. Doch sie weiß nicht so recht, ob sie wirklich ihre alte Bude aufgeben soll, und so zahlt das Jobcenter nach 20 Jahren immer noch die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die alte Rückzugs-Möglichkeit von Maxi Mustermann.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Sicher kann es dann im Endeffekt auch zur Kündigung kommen und ja, der Vermieter oder auch jede andere Person kann dem Jobcenter einen Tipp geben !

Solange der Vermieter seine Miete pünktlich bekommt und kein sonstiger wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, also z.B. Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters, kann meines Wissens nicht gekündigt werden.

Die Jobcenter bzw. die Sozialämter zahlen aber nur notwendigen angemessen Wohnraum und wenn sie schon mehrere Monate die Wohnung gar nicht nutzt, dann besteht meiner Ansicht nach auch kein Bedarf.

Es könnte dann also irgendwann dazu kommen, dass es dann nicht nur keine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete mehr vom Jobcenter gibt, sondern der gesamte Leistungsanspruch zumindest vorläufig bis zur Klärung des Sachverhalts eingestellt wird und es am Ende sogar noch zu einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen und einer Anzeige wegen Betrugs kommen könnte.

Dadurch könnte es dann wie zu Beginn schon geschrieben zur Kündigung kommen, wenn es dann keine Miete mehr vom Jobcenter gibt und Mietschulden entstehen.

Selbst wenn der Vermieter auf diesen Tipp verzichten würde, sollte das spätestens nach einer BK - Abrechnung auffallen, wenn der SB - diese sich dann genauer ansieht, wenn es durch den geringen Wasser und Abwasserverbrauch ganz sicher zu einer höheren BK - Gutschrift bzw. Guthaben kommen wird.

Dann sollte doch die Glocke im Hirn des SB - läuten, denn trotz Sparsamkeit hat man dann dennoch einen gewissen jährlichen Mindestverbrauch, dann sollte doch die Frage kommen wie sowas dann möglich ist, wenn nicht durch nicht bzw. seltenes bewohnen der Wohnung.

"jeden Tag bei mir" = sie übernachtet auch = wohnt im Prinzip bei Dir?

droht ihr jetzt, sie beim Jobcenter diesbezüglich zu melden.

Falls dem so ist, wie initial vermutet, dann geschähe das völlig zurecht.

Wenn sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr regelmäßig aufhält, verlöre sie ihren Leistungsanspruch und würde sich u.U. strafbar machen.

Kann ihr daraus ein Wohnungsverlust drohen??

U.U. droht die Einstellung der Leistungen, was zum Wohnungsverlust führen kann.

Aber wenn sie nun bei Dir wohnt, wird Zweiteres kaum ein Problem sein.

Der Vermieter kann deshalb sicher nicht kündigen. Das JC kann dir dann aber event. komische Fragen stellen. Wenn du immer bei deinem Freund wohnst, kann das eine Bedarfsgemeinschaft sein.