Wohngruppe- wie ist das?

2 Antworten

Das ist von Wohngruppe zu Wohngruppe unterschiedlich. Es gibt verschiedene Schwerpunkte. Es gibt allgemeine Wohngruppen, aber beispielsweise auch therapeutische Wohngruppen. Auch gibt es offene, teilweise offene und geschlossene Einrichtungen. Ich vermute mal, dass es um eine Wohngruppe für Kinder und Jugendliche geht. Es gibt auch hier ganz unterschiedliche Regeln. Es gibt feste Strukturen (Frühstück, Mittagessen, Abendessen), die sich natürlich nach der Schule/ der Ausbildung richten. Strukturen sind ganz wichtig und in der ersten Zeit gibt es oft mehr Regeln als später. Das sollte aber kein Grund sein, um Angst zu haben. Vor Ort sind Betreuer, die dich in deinem Alltag unterstützen.

Wenn du konrekte Fragen hast, wäre es sinnvoll, diese mit deinem Mitarbeiter/ deiner Mitarbeiterin vom Jugendamt zu besprechen. Wenn es ein Probewohnen geben sollte oder eine Art Vorgespräch, dann ist das die Chance, alle offenen Fragen zu klären.

Ich wünsche dir viel Glück in dem neuen Umfeld!


Fiona639 
Beitragsersteller
 13.07.2024, 15:19

Danke! Aber wie ist das mit Schule muss ich meine Schule dann wechseln? Da die jetzt schon 1std von mir entfernt ist und dann wäre sie noch weiter weg und nicht mit Bus zu erreichen?

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blurryeyes22  13.07.2024, 22:00
@Fiona639

Das kommt darauf an, wo die neue Wohngruppe sich befindet. Vielleicht gibt es einen Weg, mit einem anderen Bus oder dem Zug hinzufahren. Wenn ein Wechsel nötig ist, wird auch das organisiert. Immer alle Fragen stellen.

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Das ist so pauschal nicht zu beantworten! Es kommt halt darauf an, in welche Gruppe Du kommst, ob Regelgruppe, intensivpädagogisch oder therapeutisch oder in eine Mischform. Ich kann dir nur eines raten - löchere die zuständige Jugendamt-Fachkraft mit Fragen und hinterfrage alles, wenn Du glaubst, es liefe nicht korrekt ab und lass dich insbesondere als Minderjährige über deine Rechte aufklären!! Eines der wichtigsten habe ich dir unten angeführt, dein "Wunsch- und Wahlrecht" deine Hilfe betreffend!!

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung