Wie unterscheiden sich VOB und BGB bei Änderungseintreten?

1 Antwort

Im Gegensatz zum BGB-Werkvertrag behält der Bauherr (Auftraggeber) beim VOB-Vertrag das Recht, den Bauentwurf bzw. die Bauausführung zu ändern.

Beim BGB gilt § 315 "Bestimmung der Leistung durch eine Partei":

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Das heißt:

Die erste Partei ist diejenige, die die Änderung verfügt. Die zweite Partei kann sowohl der Bauherr als auch der Handwerker sein, je nachdem, wer ändern möchte. Die zweite Partei muss bei einem Werkvertrag nach BGB der Änderung zustimmen.

Beispiel: Wenn der Bauherr anordnet, dass andere Fenster eingebaut werden als ursprünglich geplant und ausgeschrieben, muss der Fensterbauer bei einem VOB-Vertrag zustimmen - er kann und soll natürlich seine Bedenken äußern. Bei einem BGB-Werkvertrag kann er sich weigern unter Hinweis auf die bisher geltenden Vertragsbedingungen bzw. unter Hinweis auf einen möglichen Lieferverzug der Fensterfirma aufgrund der Änderung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung