Wie oft werden wohl bei DHL Pakete von der Polizei kontrolliert?
Mh?
1 Antwort
Grundsätzlich gilt in D das Postgeheimnis: Das umfasst, wer mit wem Postverkehr hat und natürlich auch, was verschickt wird. Innerhalb D werden Postsendungen daher nicht grundlos oder stichprobenartig kontrolliert; alle mit dem Transport befassten Personen (bei der Post) sind daher auch auf das Postgeheimnis besonders verpflichtet.
Sendungen aus EU-Ländern nach D oder umgekehrt werden ebenfalls nicht kontrolliert, auch nicht vom Zoll.
Sendungen aus Drittländern nach D oder umgekehrt unterliegen den zollamtlichen Bestimmungen, es sind Zollerklärungen zu erstellen und die Sendungen müssen verzollt werden. Dabei werden auch Sendungsinhalte kontrolliert.
Im Postbetrieb werden Sendungen geöffnet, wenn z.B. offensichtlich eine Gefahr von Ihrem Inhalt ausgeht, sie beschädigt wurde und neu verpackt werden muss oder wenn erkennbar der Inhalt gegen einen Straftatbestand verstößt.
Sendungen innerhalb D können von den zuständigen Vollzugsbehörden (z.B. Polizei) NUR DANN von der Post eingefordert werden, wenn ein RICHTERLICHER BESCHLUSS vorliegt. Die Post selber darf (eigentlich) nicht von sich aus ihr verdächtige Sendungen an die Behörden (Zoll oder Polizei) - oder auf deren Verlangen - übergeben. Die sind zwar dankbar, bzw. versuchen gelegentliche direkt bei der Post - ohne Gerichtsumweg - an Infos zu kommen, aber ohne vorherigen richterlichen Beschluss ist das immer ein Verstoß gegen das Postgeheimnis. Beweiserlangung auf illegalem würde dann z.B. in einem nachfolgenden Verfahren nicht als Beweis gewürdigt werden dürfen (Analog illegale Fotos, Film- Tonmitschnitte).
Behördlich gibt es noch den Unterschied zwischen Postkontrolle/Überwachung und Postbeschlagnahme; im ersteren Fall bemerken Absender / Empfänger den Sachverhalt i.d.R. nicht. Überwachung und Beschlagnahmen können sich sowohl gegen Empfänger, als auch Absender richten.
Auch das Zurückhalten einer Sendung (Beispiel: Postler hegt Verdacht, erstattet Anzeige/Informiert Polizei, die besorgt sich gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, Postler "wartet" so lange und stellt nicht zu) ist strafbar, das nennt sich Postunterdrückung. Das hieße, der richterliche Beschluss vom Nachmittag des Tages X würde erst für Postsendungen ab dem (Folge)Tag Y gelten.
Was versendet werden darf, ergibt sich aus den AGBs der Versanddienstleister; das Handling mit verbotenen Dingen - die dann auch nicht versandt/bestellt/empfangen werden dürfen - ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Betäubungsmittelgesetz, Waffenrecht usw.).