Wie muss man über neue Gesetze informiert werden?


09.04.2020, 08:08

Es gab auch Zeiten ohne Internet und TV, wie wurde es denn da gehandhabt? Und wurde das verschriftlicht?

15 Antworten

Entscheident ist die Veröffentlichung eines Gesetzes.

Bundesgesetzblatt

Das deutsche Bundesgesetzblatt ( BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Bonn herausgegeben und durch den zur DuMont Mediengruppe gehörenden Bundesanzeiger Verlag vertrieben.
Kein Bundesgesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist ( Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Dann ist allerdings in den engen Grenzen des Rechtsstaatsprinzips auch eine rückwirkende Geltung eines Gesetzes möglich.

Du darfst diese Quelle nutzen um dich zu informieren.

Das Bundesgesetzblatt war für Ausgaben ab dem Jahr 1998 kostenfrei im Internet einsehbar, im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements standen alle Ausgaben seit 1949 zur Verfügung. Seit dem 22. April 2009 können alle Ausgaben kostenlos eingesehen werden. Einzige amtliche Ausgabe ist aber weiterhin die gedruckte Ausgabe.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesetzblatt_(Deutschland)

Bundesgesetze müssen, um wirksam zu werden veröffentlicht werden.

Dieses Bundesgesetzblatt wird im Bundesanzeiger veröffentlicht: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/

Da kann oder sollte sich jeder Schlau machen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Insiderwissen

Bei Gesetzen reicht die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aus. Damit ist automatisch jeder informiert.

Bei Rechtsverordnungen dienen neben dem Bundesgesetzblatt der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (§ 1VkBkmG)

Wie du diesen Informationsübermittlern Zugang zu deinem Kenntnisstand ermöglichst, obliegt deiner Verantwortung. :-)

Diese Volksweisheit findet sich im deutschen Strafrecht beim vermeidbaren Verbotsirrtum und kann auch bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle spielen.

Im Unterschied zu einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse („ignorantia facti“) schließt ein Rechtsirrtum, insbesondere ein Verbotsirrtum, die Schuld eines Täters nach deutschem Recht nur dann aus, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war (§ 17 StGB).

Beide Grundsätze betreffen die Irrtumslehre im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten, die in beiden Rechtsgebieten weitgehend identisch ist.

Unwissenheit bezieht sich auf die fehlende oder mangelnde Kenntnis des Täters über einzelne Tatbestandsmerkmale, die als Rechtsfolge eine Bestrafung nach sich ziehen. Nach der Legaldefinition der § 16 StGB und § 11 OWiG handelt nicht vorsätzlich, wer auch nur einen einzigen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Das trifft auch zu, wenn der Irrtum darauf zurückzuführen ist, dass der Täter in Gedankenlosigkeit handelte.[1] Sprachlich ist der Begriff „Irrtum“ irreführend, denn beim so genannten Tatbestandsirrtum geht es nur um die positive Kenntnis bestimmter Tatbestandsmerkmale, beim Verbotsirrtum lediglich um das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes zu tun; eine positive gegenteilige Vorstellung vom Tatbestandsmerkmal, was einen Irrtum eigentlich ausmacht, ist hingegen nicht erforderlich.

Der Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, lässt aber eine Ahndung fahrlässigen Verhaltens zu, soweit gesetzliche Vorschriften auch fahrlässiges Handeln unter Strafe beziehungsweise unter eine Bußgeldandrohung stellen. Der Verbotsirrtum hingegen schließt nicht den Vorsatz aus, sondern berücksichtigt ein entschuldbares Fehlen des Unrechtsbewusstseins, das zur Straffreiheit führen kann, sofern es unvermeidbar war. Das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes zu tun, setzt nicht voraus, dass konkret jede Verbotsnorm bekannt ist. Vielmehr genügt ein Bewusstsein davon, dass die Tat ein Unrecht von der in der betreffenden Norm beschriebenen Art ist. Es ist also einerseits keine positive Gesetzeskenntnis nötig, aber andererseits reicht eine Bewertung eines Handelns als sozialwidrig oder -schädlich oder moralisch verwerflich nicht aus.[2]