Wie kann man die änderung des Vornames beantragen (trans*)?

1 Antwort

Du bist offenbar 16 Jahre alt.

Du fragst nach dem Namensänderungsrecht oder? Möchtest du den Geschlechtereintrag auch ändern?

Namensänderungsrecht

aktuelle Regelung, "gewichtige Gründe" müssen vorliegen. Du müsstest bei deinem Standesamt einen Antrag stellen, ich habe jetzt keine Erfahrung darüber, ob das "ich möchte" in deinem Fall einen gewichtigen Grund darstellt. Meines Erachtens wirst du ohnehin auf das neue Selbstbestimmungsgesetz verwiesen werden, da dies speziell deine angefragten Fälle behandelt. -siehe nächsten Abschnitt-

Neuregelung ab Mai 2025 (wenn es die Regierung dann noch gibt) vereinfacht die Übernahme von Namen, nicht die Änderung des Vornamens

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/namensrecht/namensrecht-node.html

Selbstbestimmungsrecht (Eltern erforderlich)

Für deine Frage und dein Alter betreffend (hervorgehoben):

Nein, eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein. Zudem gibt es eine einjährige Sperrfrist nach der Erklärung: Erst nach deren Ablauf kann eine neuerliche Erklärung abgegeben werden.

Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll - wie im Familienrecht allgemein - das Kindeswohl sein. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab 14 Jahren müssen bei der Änderungserklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG selbst erklären, dass sie beraten sind. Zusätzlich finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SBGG Beispiele möglicher Beratungsstellen.

Das Gesetz tritt in zwei Stufen in Kraft: Ab dem 1. August 2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Am 1. November 2024 löst das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/selbstbestimmungsgesetz-2215426

https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/queeres_leben/selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung_node.html


KarlKlammer  08.09.2024, 15:28
Meines Erachtens wirst du ohnehin auf das neue Selbstbestimmungsgesetz verwiesen werden, da dies speziell deine angefragten Fälle behandelt.

Bundestagsdrucksache 20/11004 S. 34 dazu:

Zu Artikel 1 – Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Zu § 2 Absatz 3
Auch ohne Änderung des Geschlechtseintrags besteht nach den §§ 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) grundsätzlich die Möglichkeit zur Änderung von Vornamen, die eindeutig dem eingetragenen Geschlecht zuzuordnen sind, in geschlechtsneutrale Vornamen. Voraussetzung nach den §§ 3 und 11 NamÄndG ist, dass ein wichtiger Grund die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund kann etwa auch dann vorliegen, wenn bei einer Person mit dem Geschlechtseintrag „männlich“ beziehungsweise „weiblich“ aufgrund seelischer Belastungen der begründete Wunsch besteht, dass sie bei unverändert bleibendem Geschlechtseintrag geschlechtsneutrale Vornamen erhält. Stets wird es hierbei jedoch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Eine entsprechende Klarstellung wurde daher in § 2 Absatz 3 aufgenommen. Für die Änderung der Vornamen bei Änderung des Geschlechtseintrags nach den Vorschriften des SBGG kommt es hingegen nicht auf die Voraussetzungen der §§ 3 und 11 NamÄndG an.
KarlKlammer  08.09.2024, 15:40
@Eckengucker

Nach aktueller Rechtslage ist eine Änderung der Vornamen über das NamÄndG aufgrund einer geschlechtlichen Zuordnung nicht möglich und muss beim Amtsgericht über das TSG erfolgen. Die sogenannte "Kleine Lösung" - Vornamensänderung der betroffenen Person ohne Änderung der registrierten Geschlechtszugehörigkeit (§§ 1 – 7 TSG)