Wie ist die Rechtslage beim Spicken?
Hallo zusammen,
Wie wäre im folgendem Fall die Rechtslage?
Ein Lehrer vergibt beim korrigieren einer Arbeit eine "Spick 6", da zwei Schüler die fast identische gleiche falsche Antwort haben.
Der Rest der Arbeit ist komplett unterschiedlich, nur bei einer Frage haben zwei Schüler die fast gleiche falsche Antwort.
Wäre das überhaupt so rechtens ... Ich meine es könnte theoretisch ja wirklich so sein, dass zwei Schüler unabhängig von einander den gleichen Fehler gemacht haben.
Wie ist das geregelt?
Ps.: Es ist wirklich nur eine theoretische Frage :)
Schönen Sonntag noch :)
6 Antworten
Hallo Linalein1999,
hier eine allgemeine Info:
Zu den Vorschriften mal eine Info:
Die APO SI (Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I) regelt hierzu in § 6 Abs. 7 in BASS 13-21 Nr.1.1/Nr.1.2:
Bei einer Täuschungshandlung
1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
2. können einzelne Leistungen auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder
3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
Kommentar des Lehrerverbandes VBE dazu:
Hierbei kann sicherlich auch erst einmal eine Ermahnung ausreichen, bevor dann die genannten Maßnahmen ergriffen werden…..
Eine schwere Täuschung, die zu einer Benotung mit der Note ungenügend führt kann sicherlich angenommen werden, wenn zuvor Hilfsmittel erstellt wurden, die bei der Lösung der gesamten Aufgaben helfen und dies erst auffällt, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits am Ende der Arbeit angekommen ist. In einem solchen Fall wird man keine Eigenleistung mehr erkennen können. Hat der Schüler/ die Schülerin erst ein Drittel der Arbeit verfasst, wenn die Täuschung auffliegt, so ist es sicherlich verhältnismäßig, nur den Teil, der mit der Täuschungshilfe, erfolgte mit der Note ungenügend zu bewerten. Wenn nun aber nicht mehr erkennbar ist, was eigenen Leistung ist und was nicht, so kann die Arbeit auch wiederholt werden.
Das heißt dann: Der Lehrer muss gar nichts, er kann aber.....
In Österreich gibt es da einen sehr eindeutigen Passus dazu. Nämlich "Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen." Das heißt übersetzt, wenn der Lehrer den Verdacht hat, dass gespickt wurde, kann er einfach ein NB (nicht beurteilt) eintragen und entsprechend eine Kompensationsleistung bis zu einem Wiederholungstest verlangen. Eine 5 (oder 6) wäre nicht rechtens.
Aber keine Ahnung, wie das in Deutschland geregelt ist. Kann mir aber gut vorstellen, dass es da was ähnliches gibt.
Das regelt jede Schule anders. Bei der Schule wo ich meine Matura machte war es so, dass nur Schummeln als Schummeln zählte wo man LIVE erwischt wurde sprich mit einem Schummelzettel oder mit dem Handy oder so. Wurde im nachhinein vom Lehrer festgestellt, dass eventuell abgeschrieben bzw. geschummelt worden sein könnte, dann machten sie auch nichts, weil sie es nicht nachweisen konnten. Doch wie geschrieben jede Schule tickt da anders.
Es kommt auch drauf an ob du und dein Sitznachbar während der Klausur nebeneinander gesessen seid. Falls das nicht der Fall war hast du ebenfalls gute Chancen den Vorwurf des Lehrers anzufechten. Viel Glück.
So etwas sind Indizien, aus denen sich Wahrscheinlichkeiten herleiten lassen. Aber es sind keine untrüglichken Beweise, und eine 6 ist dann eine reine Glaubensentscheidung.
Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen definieren den Täuschungsversuch so: "Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung."
Daher geltend als Täuschungsversuch oder Täuschung zum Beispiel
- das Vorsagen lassen
Bei der Schule wo ich damals meine Matura machte wurde beim erwischen einfach nur das nicht bewertet was erschummelt wurde. Manche Schummler hatten dann manchmal sogar noch einen Dreier oder so. Doch wie bereits geschrieben jede Schule tickt da anders auch in Österreich.