Widerrufsrecht bei Sonderanfertigung mit Lieferverzug?
Ich grüße Euch,
ich habe mir am 25. November 2023 auf einer Online-Plattform eine maßgeschneiderte Platte bestellt. Diese haben auf der Webseite gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB einen Liefertermin angegeben, zu dem die verpflichtet sind.
Auf der Webseite selbst ist ein konkreter Liefertermin von 10 Werktagen angegeben, vor Abschluss des Kaufvertrages ein unverbindlicher Liefertermin von ca. 10 Werktagen.
Bereits nach telefonischer Rücksprache mit dem Kundenservice und der danach erhaltenden E-Mail wurde festgehalten, dass der Händler in Verzug gerät. Gemäß Verbraucherzentrale wäre nach nicht-Einhaltung des unverbindlichen Liefertermin eine Nachfrist von 14 Tagen angemessen. Nach erneuter Rücksprache mit dem Händler wurde mir mitgeteilt, dass das maßangefertigte Produkt erst am 21. Dezember bei dem Händler erscheinen und mir dann erst versendet wird.
Da also die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, der Händler im Verzug ist und selbst nach der angemessenen Nachfrist, welche ich dem Händler setze, das Produkt voraussichtlich nicht eintreffen wird, wollte ich nach der nicht-einhaltenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurück verlangen.
Etwas war mir schon klar und darauf berief sich auch der Händler natürlich: das Widerrufsrecht erlischt bei Sonder- und Maßanfertigungen. Somit steht mir das Rücktreten vom Vertrag nicht zu - so der Händler.
Jetzt mal rein aus Interesse: was steht mir rein rechtlich zu und was nicht?
1 Antwort
Bei speziellen Sonderanfertigungen auf individuellen Kundenwunsch greift das allgemeine Widerrufsrecht nicht für vertragliche Sonderdienstleistungen im Fernabsatzrecht.
Zudem gibst Du selber noch folgendes an:
des unverbindlichenLiefertermin eine Nachfrist von14 Tagenangemessen.
Vom 25. November bis heute sind es noch keine14 Tage, zumal der Beginn des Widerrufsrechts erst mit Zugang der entsprechenden Rechtshilfsbelehrungen aus dem Vertrag durch den Vertragspartner anlaufen würde. Dem steht allerdings auch wieder das Wort "unverbindlich" in Deiner Sonderauftragsarbeit entgegen.
Dir bliebe daher m.E. hier nur eine reine Anmahnung auf "zeitnahe" lieferung gegenüber einer Erwägung eines möglichen Rücktrittes vom Vertrag als Nachdruck Deines Wunsches übrig.
Über eine tatsächliche Rüchtrittsmöglichkeit vom Vertrag müßte dann ein Gericht in Deinem individuellen Vertrag bei weiter ausbleibender Lieferung durch den Anbieter entscheiden.
LG