Wer zahlt hier: Mieter oder Vermieter?

5 Antworten

Wartungskosten der RWM sind umlegbar, wenn vertraglich vereinbart.

Die Kosten der Anschaffung nicht.

Der Vermieter muß die Kosten für die Rauchmelder tragen, aber die Kosten für die Wartung der Rauchmelder können auf die Miete umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde.

Ich habe bei meiner Wohnung die Wartungskosten für den Rauchmelder nicht auf die Miete umgelegt, da ich sehr froh bin seit vielen Jahren eine gute und zuverlässige Mieterin zu haben.

Hallo,

Nein, es ist grundsätzlich nicht rechtmäßig, die Kosten für Wartung und Instandhaltung von Rauchmeldern auf den Mieter umzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2022 entschieden, dass solche Kosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Was du tun kannst:

* Mietvertrag prüfen: Schau in deinen Mietvertrag, ob es eine Klausel gibt, die die Übernahme dieser Kosten durch dich regelt. Ist dies der Fall, könnte sie unwirksam sein.

* Vermieter informieren: Setze deinen Vermieter schriftlich über das Urteil des Bundesgerichtshofs in Kenntnis und weise ihn darauf hin, dass er die Kosten nicht auf dich umlegen darf.

* Beratung: Wenn du dir unsicher bist, kannst du dich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden.

Wichtig: Die Kosten für den Einbau von Rauchmeldern können unter bestimmten Voraussetzungen als Modernisierung auf die Miete umgelegt werden. Für die laufende Wartung gilt das aber nicht.

Zusätzliche Informationen:

* Wartungspflicht: In vielen Bundesländern liegt die Wartungspflicht für Rauchmelder beim Eigentümer, auch wenn die Wohnung vermietet ist.

* Betriebskostenverordnung: Die Betriebskostenverordnung regelt, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. Die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern fallen nicht darunter.

Ich hoffe, diese Informationen helfen dir weiter!

Disclaimer: Ich bin ein Sprachmodell und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Bitte konsultiere im Zweifel einen Fachanwalt.


anitari  18.07.2024, 10:19
Für die laufende Wartung gilt das aber nicht.

Das stimmt nicht.

Die Wartungskosten der RWM sind Kosten im Sinne § 2 Punkt 17 der Betriebskostenverordnung. Wenn ausdrücklich im Vertrag vereinbart können diese Kosten umgelegt werden.

Was nicht umgelegt werden kann sind die Kosten der Anmietung.

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Zakalwe  18.07.2024, 09:00
Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2022 entschieden, dass solche Kosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Ich glaube, du bringst da etwas durcheinander. In dem Urteil ging es um die Mietkosten, nicht um die Wartung und Instandhaltung. Diese Kosten sind umlegbar.

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