Wer hat Vorfahrt?

7 Antworten

Für den Autofahrer gilt § 9 Abs. 5 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist

Selbst wenn er vorwärts fahren würde, wäre das Fahren in eine Parklücke auf der linken Seite wohl analog dem Abbiegen auf ein Grundstück zu sehen.

Außerdem gilt für den Autofahrer § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO:

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten

Für den Radfahrer gilt § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO:

Das Überholen ist unzulässig:
1.bei unklarer Verkehrslage

Wenn der Autofahrer sich rechtzeitig in die Fahrbahnmitte eingeordnet und rechtzeitig geblinkt hat, dürfte eine unklare Verkehrslage vorgelegen haben.

"Rechtzeitig" bedeutet dabei, dass dem Überholenden (hier also dem Radfahrer) noch genügend Zeit bleibt, auf das Einordnen bzw. Blinken zu reagieren.

Fazit:

Wenn aus Sicht des Radfahrers eine unklare Verkehrslage vorlag, hätte er nicht überholen dürfen. Im Falle eines Unfalls würde aber wohl auch dem Autofahrer eine Teilschuld angelastet werden, aufgrund der o.g. Vorschriften und ggf. der Betriebsgefahr.

Wenn aus Sicht des Radfahrers keine unklare Verkehrslage vorlag, hätte er überholen dürfen. Im Falle eines Unfalls träfe den Autofahrer dann wohl die Alleinschuld. Allenfalls könnte man dem Radfahrer je nach genauer Konstellation vielleicht noch einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vorwerfen. Das dürfte aber vermutlich, wenn überhaupt, höchstens auf eine geringe Teilschuld hinauslaufen.

Warum sollte er das nicht dürfen? Für mich als Fahrradfahrer würde sich eher die Frage stellen, ob der Rückwärtsfahrende mich gesehen und bemerkt hat, und mich nicht beim Einparken umbügelt, wenn ich hinter ihm stehen geblieben bin. Der Kraftfahrzeugführer hat, besonders beim rückwärts fahren, eine besondere Sorgfaltspflicht, vor allem, weil von seinem Fahrzeug automatisch eine sogenannte Betriebsgefahr ausgeht. Darum auch die Versicherungspflicht.
Als Fahrzeugführer würde ich nach sorfältiger Umfeldbeobachtung und Schulterblick den dadurch entdeckten Fahrradfahrer die Weiterfahrt gewähren, Rücksichtnahme und Vorsicht sind angesagt. Anders als bei einem anderen Kraftfahrzeugführer, der ja genauso wie ich eine Fahrerlaubnis erworben, und Prüfungen hat ablegen müssen, muss ich bei Fußgängern und Radfahrern davon ausgehen, das sie vom § 1 StVO noch nie was gehört haben, und sich auch mit den allgemeinen Straßenverkehrsregeln nicht auskennen. Da sie grundsätzlich die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind, lasse ich ihnen den Vortritt, auch wenn sie dabei eine Verkehrsregel mißachten.

Wenn er lebensmüde ist kann er noch überholen.

Passiert ein Unfall, sind beide schuld.


Hamburger02  20.06.2024, 10:56

Nein, Rückwärtsfahrer sind von vornherein immer schuld bei eienm Unfall, außer sie können das Gegenteil nachweisen.

Rein rechtlich gesehen muss der Autofahrer warten, da er rückwärts fahren will. Jeder, der rückwärts fährt hat eine besondere Sorgfaltspflicht und darf dies erst tun, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die ganzen sonstigen Vorfahrts- und Überholregelungen spielen dann keine Rolle mehr. Wer rückwärts fährt oder wendet, ist grundsätzlich immer wartepflichtig gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.

§ 9 Abs.5 StVO:

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Rein praktisch würde ich es als Fahrardfahrer allerdings nicht unbedingt drauf ankommen lassen. Was nützt es, schwer verletzt im Krankenhaus zu liegen aber sagen zu können, man war im Recht.

Nein wenn, müsste er rechts vorbei fahren ggf. anhalten.. Das kann ja nur eine Einbahnstraße sein. Normalerweise parkt man rechts in Fahrtrichtung..