Wenn man FSJ machen möchte muss man dann keine Schule besuchen?

4 Antworten

Hallo Directioner1D!

Ein FSJ kann man erst nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht machen.

Während des FSJ ist man von der Berufsschulpflicht befreit.

Schöne Grüße


BillDung  19.11.2012, 22:45

Während der Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) ruht die Berufsschulpflicht, lebt aber nach dessen Beendigung wieder auf, sofern der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_17084/Dienststellen/RD-S/Dresden/AA/Buerger/Ausbildung-und-Studium/Dokumente/FAQ/MS-Erfuellung-der-Berufsschulpflicht.html

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Navvie  20.11.2012, 22:45
@BillDung

Alles richtig. Aber dieser Mythos mit dem Ende der Schulpflicht bei Vollendung des 18. Lebensjahres hält sich anscheinend hartnäckig. Werfen wir mal einen Blick ins Sächs. Schulgesetz § 28 Abs. 2:

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

Von Vollendung des 18. Lj. steht da nichts. Zwar ist der Schüler (Einschulung mit 6 Jahren) in der Regel 18, wenn die Berufsschulpflicht endet, aber im Gesetz steht "Schuljahre", nicht bis zur Vollendung d. 18. Lj. Ein Schuljahr geht vom 01.08. bis 31.07. Das bedeutet, die Berufsschulpflicht endet i. d. R. nach dem Ende der drei Schuljahre und nicht bis zur Vollendung eines bestimmten Lebenjahres.

Und das ist bei Schulgesetzen anderer Bundeländer übrigens ähnlich.

Quelle: http://www.bsztechnikbautzen.de/joomla/j1_5/images/stories/service/allgemeines/schulgesetz.pdf

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BillDung  21.11.2012, 00:13
@Navvie

Berufsschulpflicht in den einzelnen Bundesländern

Bundesland Regelung

  • Baden-Württemberg - Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung.

  • Bayern - bis zum 21. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung.

  • Berlin - Bis zum Ende der Ausbildung, es sei denn diese wird nach Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen.

  • Brandenburg - Bis zum Ende der Ausbildung, wenn diese vor 21 aufgenommen wurde, ohne Ausbildung bis zum Ende des Schuljahres in dem man 18 geworden ist, vor 18 bei mind. Einjähriger beruflicher Förderung.

  • Bremen - Bis zum Ende der Ausbildung.

  • Hamburg - Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung bzw. nach 9 Vollzeit- und 2 Berufsschuljahren.

  • Hessen - Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung.

  • Mecklenburg-Vorpommern - Bis zum 18. Lebensjahr, bei einer Ausbildung längstens bis zum Ende des Schuljahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

  • Niedersachsen -Bis zum Ende der Ausbildung.

  • Nordrhein-Westfalen - Bis zum 21. Lebensjahr, wenn die Ausbildung vor 21 begonnen wurde, ohne Ausbildung bis zum Ende des Schuljahres in dem man 18 wird, oder nach Besuch von 11 Schuljahren und einem berufsschulischen Vollzeitjahr.

  • Rheinland-Pfalz - Bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

  • Saarland - Bis zum 21. Lebensjahr, wird allerdings bald auf 18 herabgesetzt.

  • Sachsen - Bis zum 18. Lebensjahr.

  • Sachsen-Anhalt - Bis zum Ende der Ausbildung oder nach 9 Jahren allgemeinbildender und einem Vollzeitjahr berufsbildender Schule.

  • Schleswig-Holstein - Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung.

  • Thüringen - Bis zum Ende der Ausbildung bzw. bis zum 21. Lebensjahr.

Quelle:

http://www.bvdm-online.de/Bildung/ausbildung/pakt/BerufsschulpflichtBundesl.pdf

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BillDung  21.11.2012, 00:17
@Navvie

Was bedeutet „Erfüllung der Berufsschulpflicht“?

Nach § 28 Sächs. Schulgesetz schließt sich an die 9 jährige Vollzeitschulpflicht eine maximal 3 jährige Berufsschulpflicht.

Diese Berufsschulpflicht wird automatisch erfüllt durch den Beginn einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung, einer Fachoberschule oder einen Gymnasiums, eines BVJ oder BGJ.

Während der Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) ruht die Berufsschulpflicht, lebt aber nach dessen Beendigung wieder auf, sofern der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wer keinen der o.g. Bildungsgänge besucht oder absolviert, ist berufsschulpflichtig in der Form, dass an durchschnittlich mindestens 13 Stunden pro Woche eine Berufsschule besucht werden muss. Die Beruflichen Schulzentren (BSZ) von Dresden sowie die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden (ehemals Regionalschulamt) geben über freie Plätze Auskunft. Ein Verstoß gegen die Berufsschulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit erheblichen Geldbußen belegt werden.

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_17084/Dienststellen/RD-S/Dresden/AA/Buerger/Ausbildung-und-Studium/Dokumente/FAQ/MS-Erfuellung-der-Berufsschulpflicht.html

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BillDung  21.11.2012, 00:24
@Navvie

§ 28

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.

(4) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule oder die entsprechende berufsbildende Förderschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.

(5) Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder die Sächsische Bildungsagentur feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.

§ 29 - Ruhen der Schulpflicht

(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheidet die Sächsische Bildungsagentur auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.

(2) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden Fassung;

  2. während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;

  3. während des Wehr- oder Zivildienstes;

  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;

  5. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum vor und nach der Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;

  6. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;

  7. in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

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BillDung  21.11.2012, 00:28
@BillDung

hoppla - hier fehlte der Anfang:

§ 28

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

  1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule oder der Klassenstufen 1 bis 4 der allgemein bildenden Förderschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Vollzeitschulpflicht) und

  2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule (Berufsschulpflicht).

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Navvie  22.11.2012, 00:29
@BillDung

Schön, dass mal jemand eine Zusammenfassung dazu gefunden hat. Die Quelle hat allerdings den Stand von 2004. Außerdem ist das allenfalls ein Leitfaden, kein verbindlicher Gesetzestext. Die DIHK hat nicht die Kompetenz Gesetze zu beschließen. Folglich kann das nur eine Richtlinie für Regelfälle sein. Man merkt das daran, dass hier meistens steht "bis zum XX Lebensjahr" und nicht "bis zur Vollendung des XX. Lebensjahres". Die Verfasser wissen es selbst nicht genau. Von daher mag die Quelle eine grobe Richtlinie sein, aber sie ist relativ ungenau.

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Ja es gibt Seminare übers Jahr verteilt die insgesamt über einen Monat dauern. In meinem FSJ mussten wir jeweils 5 Tage im Seminargelände bleiben, auch übernachten. Da werden allgemeine Themen durchgenommen, geht in Richtung Ethik, Religion, Selbstfindung und die Reflektion über die eigene Arbeit in der Einsatzstelle.

Statt zur Schule zu gehen, besuchst du nebenbei Seminare, in denen es um unterschiedliche Themen geht (passend zur Einrichtung, in der du dein FSJ machst oder auch Themen zur Berufsfindung und -wahl,...) Zur Schule gehst du aber währenddessen nicht.

Ein FSJ macht man nach der Schule!!


Directioner1D 
Beitragsersteller
 19.11.2012, 21:24

ich meine wenn man FSJ macht ob man dann gleichzeitig zur schule gehen muss ?

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Coquine  19.11.2012, 21:26
@Directioner1D

Das meine ich ja. Man kann kein FSJ machen, wenn man noch zur Schule geht!! Das kannst du erst nach der Schule machen anstatt einer Ausbildung z.B

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Directioner1D 
Beitragsersteller
 19.11.2012, 21:27
@Coquine

ich habe schon mein realschulabschluss.. meine frage ist ob ich bei der FSJ die ganze woche zum praktikum muss ?

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Coquine  19.11.2012, 21:30
@Directioner1D

Was genau meinst du jetzt mit "Praktikum"? Beim FSJ (es kommt aber auch auf das Unternehmen an) musst du 8 Std am Tag arbeiten und hast pro Woche mind. einen freien Tag.

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