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Themenvorschlag: Willensfreiheit und Neurobiologie und die Konsequenzen im Straftrecht

IIn der Neurobiologie wird die These vertreten, dass es keine Willensfreiheit gibt, da alle neuronalen Prozesse im Gehirn autonom ablaufen und nicht durch bewusste Willensakte beeinflusst werden können. Nach Ansicht von Hirnforschern erfolgt beispielsweise die Befeuerung von Neuronen im Gehirn, die dazu führt, dass ein Mensch seine Hand unwillkürlich hebt, bevor er sich über seine Handlung vollends bewusst wird. Dies geschieht in einem Bruchteil von Sekunden, noch bevor die Handlung dieser Person selbst bewusst ist. Nachträglich rationalisiert er jedoch das Erheben als vermeintliche eigene Willensentscheidung.

Die Philosophen hingegen vertreten eine gänzlich andere Perspektive, wenn sie von "Willensfreiheit" sprechen. Sie legen Wert auf die Notwendigkeit "guter rationaler Gründe", um das eigene Handeln zu erklären. Das bedeutet, dass eine Person in der Lage sein sollte, ihr Handeln durch nachvollziehbare Gründe vor sich selbst und anderen zu rechtfertigen. Dies entspricht dem Konzept des "λόγον διδόναι" (griechisch: logon didonai), was so viel bedeutet, sich mit guten Gründen vor der Vernunft zu rechtfertigen.

Die neurobiologische These, die die Existenz der Willensfreiheit beim Menschen leugnet, könnte auch erhebliche Auswirkungen auf das Strafrecht haben. Es stellt sich nämlich die berechtigte Frage, ob ein Straftäter für seine Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann, wenn nach neurobiologischem Erkenntnissen keine Willensfreiheit besteht.