Welche Führerscheinklasse braucht man, um einen Gabelstapler mit 9 t im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen?

3 Antworten

Führerscheinklasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Eine Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse gibt es dort nicht.


Alfred18372 
Beitragsersteller
 03.12.2024, 17:20

Wenn man nach dem Link geht den Othetaler 2 Kommentare weiter unten teilt, steht dort in der Tabelle, ganz am Ende, dass die Klasse L vor 1989 erteilt sein muss ansonsten bis 7,5t Klasse 3 und über 7,5 t Klasse 2

AntonAntonsen  03.12.2024, 23:08
@Alfred18372

Da kann ich anderslautende Quellen liefern:

Quelle 1

Quelle 2

Den Link von Othetaler halte ich für missverständlich. Die Angaben dort in der Tabelle werden erst sinnvoll, wenn man sie nicht auf Stapler, sondern auf PKW/LKW bezieht.

Die Klasse L reicht erst dann nicht mehr aus, wenn der Stapler mehr als 25 km/h fährt. Dann muss Klasse B/C1/C her.

Wenn du einen Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr fahren möchtest, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Zunächst ist ein Staplerschein erforderlich, der die Berechtigung zum Führen von Flurförderzeugen nachweist. Dieser Nachweis wird durch eine Schulung erworben, die sowohl theoretische als auch praktische Inhalte umfasst. Für Gabelstapler, die schneller als 6 km/h fahren, ist zusätzlich ein gültiger Führerschein der entsprechenden Klasse notwendig. In der Regel reicht hierfür die Führerscheinklasse L aus, während bei Staplern mit höheren Geschwindigkeiten ein Führerschein der Klasse B erforderlich sein kann.

Der Gabelstapler selbst muss für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sein. Dazu benötigt er ein Kfz-Kennzeichen, eine Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine TÜV-Prüfung. Außerdem muss er den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen, was unter anderem eine funktionierende Beleuchtung, Rückspiegel und eine Hupe umfasst.

Hier eine Übersicht der Voraussetzungen:

Bild zum Beitrag

Abbildung Stapler im öVR
Quelle: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/transport-logistik-und-verkehr/transport-innerbetrieblicher/gabelstapler-im-oeffentlichen-strassenverkehr

Wichtig zu beachten:

Stapler, die auf öffentlichen Straßen genutzt werden und aufgrund ihrer Bauweise eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten, sind gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit. Sie benötigen daher kein amtliches Kennzeichen, jedoch ein Schild mit den Angaben zum Namen und zur Anschrift des Halters.
Stapler, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, unterliegen weiterhin der Zulassungspflicht gemäß FZV und müssen ein amtliches Kennzeichen tragen.

In manchen Fällen, wenn nur kurze Strecken im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt werden, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
 - (Führerschein, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung)

Alfred18372 
Beitragsersteller
 03.12.2024, 17:23

Wenn man nach dem Link geht den Othetaler 1 Kommentar weiter unten teilt, steht dort in der Tabelle, ganz am Ende, dass die Klasse L vor 1989 erteilt sein muss ansonsten bis 7,5t Klasse 3 und über 7,5 t Klasse 2 stimmt das so ?

PolizistausNRW  04.12.2024, 15:09
@Alfred18372

Ganz genau so ist es!

Siehe Anlage 9 FeV zu §25 Absatz 3 i.V.m. §6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen.