Welche aufgaben und pflichten hat ein Vorstand in einen Fanclub?

3 Antworten

Da gibt es schließlich schon welche. Lasst euch von einem die Satzung schicken, die könnt ihr dann kopieren.

Dann sollte dir klar sein, dass der Vorstand mit jedem bischen Privatvermögen für den Verein haftet!


JotEs  27.12.2010, 19:52

Allerdings nur dann, wenn er für seine Tätigkeit mit mehr als 500 Euro jährlich vergütet wird oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für die übrigen Fälle gibt es seit über einem Jahr folgende Vorschrift im BGB:

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§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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Der Vorstand (damit meine ich das Organ, nicht ein oder mehrere bestimmte Mitglieder des Vorstandes) vertritt den Verein. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ( § 26 BGB).

Er ist somit derjenige, der befugt ist, Vertretungshandlungen für den Verein gegenüber Dritten vorzunehmen.

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Weitere Aufgaben können sich aus der Satzung ergeben. Enthält die Satzung keine weiteren Aufgaben, dann beschränken sich die Aufgaben des Vorstandes tatsächlich nur auf die Vertretungshandlungen. Alle Entscheidungen werden dann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung getroffen. Der Vorstand hat diese Beschlüsse auszuführen, und kann selber keine Beschlüsse fassen.

De facto hat er dann nichts zu sagen sondern nur die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

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Dazu aus dem BGB:

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§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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Der Vorstand leitet kraft Amtes die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.