Was Passiert mit dem Personalausweis oder mit dem Pass eines Verstorbenen?
Was Passiert mit dem Personalausweis oder mit dem Pass eines Verstorbenen?
8 Antworten
Siehe Art. 1 Nr. 11.0.1.5 PassVwV im Falle eines Paßes:
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist.
Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind – sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) – bei Bekanntwerden des Versterbens bei der Passbehörde an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen Kinder oder Eltern entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3).
und Art. 1 Nr. G.10.5.1 im Falle eines Personalausweises:
Versterben des Ausweisinhabers
Personalausweisbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Personalausweisinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1 PassVwV). Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält.
Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vgl. Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind – sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet oder eingezogen werden konnten (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) – an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3 PassVwV.
Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde den Personalausweis der verstorbenen Person an die nächsten Angehörigen – Kinder oder Eltern – entwertet wieder herausgeben. Ist das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen, ist vor Aushändigung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten (vgl. Nummer G.4.1 PAuswVwV oder 6.3.3.3 PassVwV).
Den von meinem Vater hab ich noch. Ob noch original oder ob der beim Behördengang des Bestatters irgendwie entwertet wurde, weiß ich nicht mehr. Ich wühl hier jetzt nicht danach rum.
Vielleicht ist das aber auch unterschiedlich geregelt, je nach Wohnort/Gemeinde/Bundesland.
Wir müssen den Ausweis (und/oder Reisepass) beim zuständigen Standesamt bei der Beurkundung mit einreichen.
Vor einigen Jahren konnten die Angehörigen diesen "entwertet" wieder zurück bekommen, dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Zumindest nicht in unserem Standesamt. Die Ausweise werden dort vernichtet.
Meist wird er ungültig gemacht von der zuständigen Behörde und bleibt dann bei den Angehörigen.
War zumindest bei uns der Fall.
Ich habe den Personalausweis von meinem verstorbenen noch und in eine Erinnerungskiste aufbewahrt. Die Krankenkasse Karte haben sie was sehr schade ist denn dort war er so drauf wie er wirklich gewesen ist 😢