Was ist wenn auf mich auch ein Killer Clown kommt, darf ich ihn Krankenhaus schlagen oder töten?
Hi, komme aus Österreich, hier waren schon viele Vorfälle und verletze auch tote, wegen den killer Clowns und zu Halloween geh ich heuer auch raus, und wenn auf mich ein Killer Clown zukommt mit einer Waffe und mir droht, darf ich den dann auch schlagen und mich wehren oder auch abstechen oder ihn irgendwie festhalten und die Polizei rufen, so viel angst hab ich nicht. Was meint ihr ? [ERNSTE ANTWORTEN DANKE!!! [Lg~Andreas~17]
4 Antworten
Deine Reaktion muss immer im Verhältnis zu der Aktion des Killer-Clowns stehen.
Wenn er dich einfach nur erschreckt, solltest du besser gar nichts tun.
Wenn er auf dich zurennt und du siehst, dass er keine Waffe trägt, sollte es reichen, ihn wegzustoßen.
Wenn er tatsächlich bewaffnet ist, würde ich entweder wegrennen oder mich eben wehren, je nachdem, welche Waffen ich zur Verfügung habe. Aber lebensgefährliche Verletzungen des Angreifers musst du immer versuchen zu vermeiden. Sonst kannst du Probleme kriegen!
Wenn er ihn/dich erschreckt wäre das schon Körperverletzung
Zumindest hat mir das mal ein polizist vor kurzem gesagt..
Also könnte/st er/du ihn deshalb anzeigen
"hier waren schon viele Vorfälle und verletze auch tote, "
Ja wirklich? Schon deine Grundannahme ist nicht richtig...
Erkundige dich mal über den Begriff Notwehr und setz dich mal mit dem Thema auseinander. Falls das was hilft:
§ 3 StGB Notwehr Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-10-24)
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
https://www.jusline.at/3_Notwehr_StGB.html
LG Dennis
..............hier waren schon viele Vorfälle und verletze auch tote, ........
hysterisches Geschwafel ohne jedweden realen Hintergrund.