Hallo, eine Frage an die Jura-Experten hier: Ich lerne gerade für das Abitur in Bayern im Bereich Recht, Thema sind gerade Leistungsstörungen und daraus resultierende Ansprüche.
Im § 280 BGB, der allgemein den Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regelt, steht in Abs. 2 eigentlich eindeutig, dass Ansprüche aus der Verzögerung der Leistung nur bei gleichzeitigem Gelten des § 286 (Verzug) geltend gemacht werden können, in vielen Fällen ist also a) eine Mahnung und b) das Vertretenmüssen erforderlich.
Nun die Fragen anhand von Fallbeispielen: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ab. A soll die Sache zum Zeitpunkt X mit seinem Auto an einem 500km entfernten Ort abholen. A fährt die weite Strecke, B erscheint aber nicht. Ein Verzug ist allerdings meiner Meinung nach nicht eingetreten, kann A also als Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 (unabhängig von dem weiterhin bestehenden Hauptanspruch auf die Sache, der wie auch immer weiterbehandelt wird) nicht den Ersatz seiner Fahrtkosten geltend machen?
Gleiches Fallbeispiel, doch dieses mal ist B vor Ort, die Sache (wir nehmen eine Stückschuld an) ist allerdings kurz vorher untergegangen (nicht durch Fahrlässigkeit etc. --> B muss den Umstand nicht vertreten). Liege ich richtig, dass A hier keine Fahrtkosten verlangen kann? Und auch keinen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendung o.ä. sondern nur durch einen Rücktritt gemäß § 323 sein eventuell schon übereignetes Geld?
Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen. Würde mir wirklich sehr weiterhelfen! Vielen Dank!
PS: Zum ersten Fall hatte ich beim Schreiben gerade den Einfall, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ja der Verzug quasi sofort bei dem Nichterscheinen von B eintritt, weil keine Mahnung erforderlich ist. Ist das richtig und die Lösung meines Problems?