Was haltet ihr von den Klima-Klebern?

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Mögliche Straftatbestände

Es ist fraglich, welche Straftatbestände in einem derartigen Fall überhaupt in Betracht kommen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB dürfte angesichts der konkreten Umstände ausscheiden. Hierfür wäre zwar nicht erforderlich, dass die Aktivisten die Radfahrerin selbst verletzten. Allerdings müsste ihr Tod den Aktivisten zugerechnet werden können. Sie müssten ihn also durch ihre Handlungen (mit-)verursacht haben. Dies wäre im Rahmen einer Autobahnblockade allenfalls der Fall, wenn die Protestaktion ein polizeiliches Einschreiten und ein Absperren der Autobahn erforderlich macht, dies zu einer Staubildung führt und dadurch das gerufene Fahrzeug nicht rechtzeitig an der Unfallstelle ankommt und die verletzte Person in der Folge verstirbt. An jenem letzten Kausalschluss dürfte es im konkreten Fall mit Blick auf die Aussage der Notärztin jedoch fehlen.

Behinderung hilfeleistender Personen

In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Behinderung hilfeleistender Personen gemäß § 323s Abs. 2 StGB. Demnach wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Personen - seien es Private oder Rettungskräfte - behindert, die einem Dritten Hilfe leisten oder Hilfe leisten wollen. Die Vorschrift gibt es erst seit wenigen Jahren. Voraussetzung wäre, dass die Blockade auf der Autobahn zu einer Behinderung der Feuerwehr geführt hat und die Blockierenden wussten oder es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sie Personen behindern, die helfen wollen. Von einem direkten Vorsatz der Demonstrierenden kann vorliegend sicherlich nicht ausgegangen werden, von einem Eventualvorsatz hingegen unter Umständen schon.

Widerstand oder Nötigung durch Gewalt?

Im Raum steht auch eine Strafbarkeit nach § 115 Abs. 3 StGB. Hiernach wird bestraft, wer Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Notarzt bei einem Unglücksfall durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert. Möglich erscheint auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 StGB. Auch hierfür ist Gewalt oder Drohung mit Gewalt erforderlich, um damit den Willen des Opfers zu brechen und ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Bei beiden Tatbeständen ist fraglich, was unter Gewalt zu verstehen ist. § 115 Abs. 3 StGB wurde ursprünglich erlassen, um Personen zu bestrafen, die Einsatzkräfte tätlich angreifen oder festhalten. Das tun die Aktivistinnen und Aktivisten auf der Autobahn aber nicht. Im Rahmen der Nötigung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon lange festgestellt, dass durch eine Blockade auf der Fahrbahn gegenüber dem ersten Autofahrer lediglich psychische Gewalt ausgeübt wird. Eine derartige Ausweitung des Gewaltbegriffs würde gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen. Die Blockierenden würden aber die Fahrzeuge in erster Reihe als physische Blockade gegen die dahinterstehenden Fahrzeuge einsetzen, was den Straftatbestand der Nötigung erfülle (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung).

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Schließlich kommt auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB in Betracht. Die Blockade auf der Fahrbahn könnte ein Hindernis im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen, welches die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, wodurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Die Tat kann entweder vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 4) begangen werden.

Über 700 Verfahren allein in Berlin

Ob und wenn ja welche dieser Tatbestände in der vorliegenden Situation greifen und wie hoch eine etwaige Strafe ausfallen wird, bleibt abzuwarten. In Berlin hat die Staatsanwaltschaft nach eigener Angabe wegen Blockade-Aktionen bereits über 700 Verfahren gegen Demonstrierende eingeleitet, von den Gerichten wurden 133 Strafbefehle erlassen und 36 Geldstrafen verhängt - insbesondere wegen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Seit heute müssen sich auch zwei Blockade-Aktivisten vor dem AG Stuttgart verantworten. 

AG München verhä

Diesbezüglich bin ich eher neutral finde es aber gut wenn man aktiv etwas verändern und verbessern möchte - vor allem bei Dingen und Themen die uns alle etwas angehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Aus der menschlichen Sicht kann ich diese Leute schon verstehen dass die sauer sind weil gegen den Klimawandel auch nicht ausreichend viel unternommen wird aber ich halte es nicht für so sinnvoll was sie da machen weil sie eher den Zorn der Leute auf sich ziehen als dass sie wirklich aufklärerisch arbeiten

Nicht sehr viel. Klar, sie setzten sich für das Klima ein, aber auf die Art und Weise, wie sie es tun ist unmöglich. Es ist fraglich ob es überhaupt was bringt. Da gibt es schon bessere Arten, etwas für die Umwelt zu tun.

Liebe Grüße

Sie müssen ihr Programm überdenken.

Ihre Forderungen sind legitim und ziviler Ungehorsam ein sinnvolles Element gelebter Demokratie. Nur werden diese Forderungen niemals in der Mitte der Gesellschaft ankommen, wenn sie nur Hass auf sich ziehen durch diese Aktionen.

Andererseits: ob ich jetzt wegen eines Staus, eines Unfalls, Witterungsbedingungen oder wegen solchen Aktionen nicht nach Hause komme... spielt schlussendlich keine Rolle.

Zur Wahrheit gehört leider auch, dass wir bald seit 60 Jahren uns den Folgen des Klimawandels bewusst ist und die mangelnde Einsicht zu einer Radikalisierung von Gruppen geführt hat. "Der stumme Frühling" erschien 1962, "Die Grenzen des Wachstums" des Club of Rome 1972. Nachvollziehbar, dass sich dann Leute denken: "Auf diesen Weg kommen wir nicht weiter!"

Hinsichtlich der demokratischen Legitimität stellt sich jedoch immer die Frage von Wahrheit und Demokratie. Sind diese Gruppen bereit, sich dem demokratischen Prozess unterzuordnen? Sie haben zweifellos Recht mit ihren Befürchtungen; allerdins sind Demokratien träge und die Ergebnisse Ausdruck von Konsensarbeit. Das wird meines Erachtens übersehen, auch wenn die Bedrohung natürlich real ist.

LG


RoyalT89486  14.12.2022, 14:26

Ja genau so wie du sehe ich das auch

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