Was geschieht rein rechtlich, wenn man Putativnotwehr vorgreift?

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Die Putativnotwehr ist ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr. Die Behandlung eines solchen Erlaubnistatbestandsirrtums nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass die Vorsatzschuld in einer Rechtsfolgenanalogie des § 16 I entfällt. Die Tat in Putativnotwehr ist daher grundsätzlich nicht vorsätzlich/schuldhaft begangen (Terminologie m.E. wegen Einzelfallirrelevanz abweichend).

Das "vorgreifen der Notwehr" verstehe ich als extensiven Notwehrexzess. Also dass Notwehr geübt wird, obwohl noch keine Notwehrlage vorliegt. Die Rspr. wendet hier § 33 nicht an, da sich dieser nur auf den intensiven Notwehrexzess beziehe.

Das Zusammentreffen von Putativnotwehr und extensivem Notwehrexzess (sozusagen ein "extensiver Putativnotwehrexzess") wirkt grundsätzlich weder entschuldigend noch rechtfertigend. Es müsste hier meiner Meinung nach eine Bestrafung aus dem Vollendeten Vorsatzdelikt erfolgen.

Was der Satz in der Frage bedeuten soll, kann ich nicht verstehen. Wenn auf diesen Satz hin Notwehr verübt wird, hängt es von den Umständen ab, ob eine Notwehrlage angenommen wird. Ich tendiere stark dazu, bei einer Falschen Waffe eine Notwehrlage abzulehnen. Eine dennoch erfolgende Notwehrhandlung dürfte aber nach den Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zur Straffreiheit führen. Denn bei einer echt aussehenden Waffe, kann m.E. trotz (oder gerade wegen) diesem Satz von einer tatsächlichen und gegenwärtigen Notwehrlage ausgegangen werden (auch wenn diese i.Erg. nicht tatsächlich vorliegt). Denn wäre die Waffe echt, läge schon ein gegenwärtiger Angriff auf die Freiheit vor, bzw. ein Zustand der die unmittelbare Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (hier Leben, Körperliche Unversehrtheit) begründet. Im Ergebnis bin ich damit wohl bei der Einschätzung von Stills Antwort, wenngleich eine Putativnotwehr schon begrifflich die Rechtfertigung nach § 32 StGB hindert.

Diese Ausführungen stellen meine Persönliche Auffassung zu dem Thema dar. Da du die Frage erneut gestellt hast, haben dir die Antworten hier wohl nicht gereicht - was genau fehlt dir denn noch? :)

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dipl.-Jur. Univ.

Bonzo240195 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:55

Na,ja,mit Vorgreifen meine ich nur,dass er oder sie versichert, die Waffe ist eine unechte. Hoffnung auf Blei besteht trotzdem.

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Was geschieht rein rechtlich, wenn man Putativnotwehr vorgreift?

Wenn man Notwehr "vorgreift", also schon etwas macht wenn die Notwehrsituation noch gar nicht gegeben ist (da der rechtswidrige Angriff gegen Dich noch gar nicht gegenwärtig ist), dann macht man sich strafbar.

Denn dann ist Deine Handlung (noch) nicht durch Dein Recht auf Notwehr gedeckt (weil noch keine entsprechende Situation die Dir das erlauben würde existiert) und Du begehst in dem Fall eben (ja nach Deiner konkreten Handlung) z.B. eine Körperverletzung oder Totschlag oder was auch immer. Somit bist Du damit selber der Straftäter der den Anderen angegriffen hat.

Ob es sich dabei um "Putativnotwehr" handelt (also einen irrtümlich angenommenen Notwehrfall) oder nicht, das spielt in dem Fall keine Rolle.


ZuumZuum  13.07.2024, 20:43

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