Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe den Fall:
A ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes mit mehreren Mietwohnungen. Da die Instandsetzung des Gebäudes immer kostspieliger wird, möchte A das Grundstück gewinnbringend verkaufen. Der Denkmalschutz hindert potenzielle Käufer daran, das Gebäude abzureißen und ein Einkaufszentrum zu bauen, was den Wert des Grundstücks verringert. Daher beschließt A, das Gebäude selbst zu zerstören.
A geht davon aus, dass alle Bewohner des Gebäudes auf einem Nachbarschaftsfest sind, und übergießt das hölzerne Treppengeländer mit Benzin, um es anzuzünden. Das Feuer breitet sich rasch aus und erfasst Teile des Treppenhauses und mehrere Wohnungen. A verlässt den Ort des Geschehens zufrieden. Später erscheinen Mieter B und C. Beide stürzen sich in das Feuer, um B's Frau zu retten bzw. eine wertvolle Sammlung zu retten, und kommen dabei ums Leben.
Frage: Hat A sich wegen Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht?
Nun bin ich bei meiner Lösungsskizze und frage mich bei b) Tathandlung, was ich da schreiben soll. Hier gehts ja um §212 Totschlag und wenn ich hier jetzt "Brandstiftung" schreibe, entfaltet sich quasi innerhalb des zu prüfenden Totschlags ein neuer Prüfungspunkt was ja unzulässig ist, dafür müsste man ja 2 Gutachten dann erstellen. Also ist es zulässig, wenn ich im Oberstaz schreibe "A hat sich gem. §212 .. iVm §306 wegen Brandstiftung strafbar gemacht"? Oder wie mache ich das hier?
Darf man im Obersatz Tatbestände aus dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches miteinander kombinieren, oder muss man nur Normen aus dem Allgemeinen Teil miteinander verbinden?
Und noch eine Frage: Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung der Brandstiftung als eigenständiger Straftatbestand und der Berücksichtigung der Brandstiftung als Handlung innerhalb des Totschlags?