Für eine Hausarbeit findest du Quellen auf Beck online, Juris und anderen Portalen die deine Uni zur Verfügung stellt. Im Zweifel in die Bibliothek und Kommentare durchgehen (bspw. Münchner Kommentar zum BGB). In den Bibliotheken gibt es auch Urteilssammlungen.

Lehrbücher sind in Ordnung, sollten aber nur mäßig oft als Quelle genutzt werden..

Skripte sind m.E. nicht zitierfähig.

das Gesetz ist keine „Quelle“ in dem Sinn.

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Würd ich mal die 677, 683 S. 1, 670 BGB iVm 716 I BGB analog anprüfen.

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Deine Antwort beschreibt die (wichtigsten) Leistungspflichten aus dem Mietvertrag. Ich finde die Antwort daher in Ordnung. Wie ausführlich die Frage beantwortet werden muss kann ich dir aber nicht sagen.

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nein der Anwalt muss das nicht per Einschreiben schicken. Will er Verzugsschaden geltend machen muss seine mandantschaft die Mahnung darlegen und beweisen.
Wenn der Beklagte in derartigen Fällen sofort anerkennt, werden die Kosten ggf. dem Kläger auferlegt, 93 ZPO.

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Ist es sinnvoll Jura zu studieren?

hallo leute,

seit längerer zeit beschäftige ich mich mit dem gedanken vielleicht jura zu studieren. ich bin aktuell in der 10 klasse auf einem gymnasium und in 3 jahren mache ich hoffentlich mein abi. muss man beim jura studium viel auswendig lernen? es ist ja so dass man immer ein gesetzbuch kriegt und dann diese vielen dünnen seiten da einsetzen muss ( zumindestens hab ich das so auf tiktok gesehen) und das sieht echt anstrengend aus. meine mutter meinte, dass es in 3 jahren sein kann, dass es digitalisiert wird da heutzutage wirklich alles mit internet ist. könnte das möglich sein oder ist das unsinn? ich habe irgendwie echt angst vor meiner zukunft weil mich das jura studium unsicher macht. der grund ist mein gedanke, dass ich 5 jahre studieren werde nur um am ende nicht zu bestehen. was soll ich dann machen ich habe dann 5 jahre umsonst verschwendet und dann würde ich ja in ein loch fallen und nichts neues mehr ausprobieren. ich hab davor am meisten angst dass ich durchfalle und vor dem auswendig lernen. mir ist bewusst dass jeder studiengang seine schwierigkeiten hat, könnte mir jemand sagen was die für jura sind? außer natürlich die normalen sachen wie ,, man soll es machen wenn man sich interessiert“ usw.

mich würden antworten echt freuen weil ich mir mega unsicher bin im moment weil ich nicht weiß ob ich gut genug bin es zu schaffen und am ende nur meine zeit verschwende

danke für alle antworten !! 💗💗

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Ich würde sagen die Schwierigkeit an Jura ist die Stoffmenge. Aber mit der richtigen Einstellung und Motivation ist das machbar ;) Das Nichtbestehen des Examens ist natürlich gut möglich, wenn man meint sich mal eben mit 20h pro Woche für ein paar Monate vorzubereiten. Wenn man hingegen die normalen 12-18 Monate Vorbereitung macht, mit mind. 30h pro Woche (eher mehr), dann ist es m.E. problemlos möglich.

Ich glaube i.Ü. nicht dass die Gesetzestexte in Digitalform derzeit (oder in näherer Zukunft) eine echte alternative Darstellen.

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Das Geständnis könnte nicht verwertet werden (§§ 136 I 2 StPO, ggf. 136a I 1, III StPO).

Die daraus folgenden Beweismittel sind von dem Beweisverwertungsverbot nicht betroffen. (Meyer-Goßner/Schmitt § 136a Rn. 31) In Deutschland gibt es grundsätzlich keine derartige Fernwirkung.

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Fehler können natürlich nie ausgeschlossen werden, aber ich habe bisher nicht gehört dass es mal vorgekommen sei.

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Muss dann vermutlich 24 I 1 Nr. 3 GVG gewesen sein, wegen der besonderen Bedeutung des Falles.

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(Vereinfacht, es gibt ausnahmen und es ist in der Sache etwas komplizierter):

Das Gericht wird in solchen Fällen typischerweise beide Parteien anhören und sich seine Überzeugung bilden. Es kommt aber nicht darauf an "wem das Gericht mehr Glauben schenkt." Es muss vielmehr von der Wahrheit der Behauptung der beweisbelasteten Partei überzeugt sein.

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Ich gehe mal von davon aus, dass du den Laptop dort gekauft hast und der Verkäufer die Reparatur durchgeführt hat?

Wenn der Verkäufer hier als Unternehmer den Vertrag geschlossen hat und du als Verbraucher, dann kannst du ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn sich nach dem Nacherfüllungsversuch noch ein Mangel zeigt, § 475d I Nr. 2 BGB.

Voraussetzung ist natürlich u.a. dass der Laptop tatsächlich mangelhaft ist. Das kann ich so nicht beurteilen.

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Nein das ist nicht richtig.

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Ich würde das unter allgemeines Zivilrecht fassen. Evtl. noch Deliktsrecht zur Eingrenzung.. So ein Aufforderungsschreiben sollte aber eigentlich jeder Anwalt hinbekommen.

Der Anspruch folgt hier grundsätzlich aus §§ 823 I, 1004 BGB. Ob der auch durchgeht hängt u.a. davon ab, um welche Art von Fotos es sich handelt.

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2 Straftaten aus dem StGB (BT) miteinander verbinden?

Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe den Fall:

A ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes mit mehreren Mietwohnungen. Da die Instandsetzung des Gebäudes immer kostspieliger wird, möchte A das Grundstück gewinnbringend verkaufen. Der Denkmalschutz hindert potenzielle Käufer daran, das Gebäude abzureißen und ein Einkaufszentrum zu bauen, was den Wert des Grundstücks verringert. Daher beschließt A, das Gebäude selbst zu zerstören.

A geht davon aus, dass alle Bewohner des Gebäudes auf einem Nachbarschaftsfest sind, und übergießt das hölzerne Treppengeländer mit Benzin, um es anzuzünden. Das Feuer breitet sich rasch aus und erfasst Teile des Treppenhauses und mehrere Wohnungen. A verlässt den Ort des Geschehens zufrieden. Später erscheinen Mieter B und C. Beide stürzen sich in das Feuer, um B's Frau zu retten bzw. eine wertvolle Sammlung zu retten, und kommen dabei ums Leben.

Frage: Hat A sich wegen Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht?

Nun bin ich bei meiner Lösungsskizze und frage mich bei b) Tathandlung, was ich da schreiben soll. Hier gehts ja um §212 Totschlag und wenn ich hier jetzt "Brandstiftung" schreibe, entfaltet sich quasi innerhalb des zu prüfenden Totschlags ein neuer Prüfungspunkt was ja unzulässig ist, dafür müsste man ja 2 Gutachten dann erstellen. Also ist es zulässig, wenn ich im Oberstaz schreibe "A hat sich gem. §212 .. iVm §306 wegen Brandstiftung strafbar gemacht"? Oder wie mache ich das hier?

Darf man im Obersatz Tatbestände aus dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches miteinander kombinieren, oder muss man nur Normen aus dem Allgemeinen Teil miteinander verbinden?

Und noch eine Frage: Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung der Brandstiftung als eigenständiger Straftatbestand und der Berücksichtigung der Brandstiftung als Handlung innerhalb des Totschlags?

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Nach einer Strafbarkeit gemäß § 306ff. StGB ist hier scheinbar nicht gefragt.

Du prüfst ganz normal die Strafbarkeit aus § 212. Das setzt hier im objektiven Tatbestand voraus, dass ein Mensch tot (= Erfolg) ist und dieser Erfolg durch eine Handlung des Täter in kausaler (und objektiv zurechenbarer) weise verursacht wurde.

I. Objektiver Tatbestand

  1. Tathandlung = Anzünden des Hauses
  2. Taterfolg = z.B. B ist Tod
  3. Kausalität (+), conditio sine qua non
  4. Objektive Zurechnung <- hier liegt wohl das Problem des Falls

II. Subjektiver Tatbestand <- hier problematisieren ob Vorsatz vorliegt. m.E. bei der Schilderung in der Frage nicht.

Ergebnis: nach der Schilderung Strafbarkeit aus § 212 wohl (-).

Soweit Brandstiftungsdelikte zu prüfen wären und du 212 bejahst (211 aber ablehnst) wäre das Ergebnis:
"A hat sich wegen Totschlags in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 212 I, 306c, 52 I StGB strafbar gemacht". Dass 306c zu 211ff. hier in Tateinheit steht entspricht wohl der h.M., ist aber umstritten.

Wäre A hier nicht Eigentümer, würde wohl noch § 306 I Nr. 1 StGB ebenfalls in Tateinheit hinzutreten. § 306a, 306b treten m.E. hinter 306c zurück. § 306 wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen aber nicht.

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Auf der Website gibt es doch einen Kündigungsbutton unten links. Den würde ich mal nutzen, sodass hier keine zusätzlichen "Kosten" entstehen. Schreib vlt. in die Box zusätzlich rein, dass du durch die Kündigung nicht anerkennst dass ein Vertrag zustandegekommen sei.

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Gerichtlicher Vergleich wegen Autorücknahme wirft Fragen auf?

Hallo, kurz zur Vorgeschichte vor gut 1,5 Jahren habe ich mein Auto Alfa 159 für 4T Euro verkauft, der Käufer hat mich auf arglistige Täuschung verklagt, weil er das über 20 Jahre alte Auto in einer Werkstatt hat checken lassen und die festgestellt haben, das ein Auspuffbolzen abgerissen war.

Gerichtlich kam es nach ca. 1,5 Jahren zu einem Vergleich, ich kaufe das Auto für 3T Euro also 1T Euro weniger als er gezahlt hat zurück und er muss mir das Fahrzeug auch herbringen, darauf haben sich beide Fraktionen geeinigt.

Jetzt habe ich mich an ihn gewandt, das er das Fahrzeug in dem Zustand wie er es von mir gekauft hat und wie es bei meiner letzten Sichtung, bei der Begutachtung war zurückzubringen hat, also optisch/Technischer Zustand passend, mit laufendem Motor aus eigener Kraft.

Seine Antwort jetzt, er hat kein plan ob die Karre noch läuft und was mit der in den 1,5 Jahren bei ihm passiert ist, er lässt die von nem Abschlepper abholen und bei mir auf den Hof stellen. Meine Frage ist das so rechtens, also kann es sein das ich eine verbeulte Kiste mit nicht mal laufendem Motor etc. verpflichtend zurück nehmen muss ?

Desweiteren gibt es Diskussionen über die Fahrzeugpapiere, er sagt in dem Deal wurde nur ausgewiesen er muss das Fahrzeug gegen die Zahlung von 3T Euro zurück geben nicht aber die Papiere. Ich bin der Meinung das kann nicht sein die Papiere gehören dazu. Aber kann es wirklich rechtens sein das er jetzt die Papiere einbehält, weil diese auf dem Gerichtlichen Vergleich nicht extra aufgeführt wurden ?

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Nur zu den Papieren (Zulassungsbescheinigung Teil II), die muss er dir herausgeben, nachdem er dir das Auto übereignet hat. Ob davon was im Vergleich stand ist egal, der Anspruch auf Herausgabe der Papiere besteht kraft Gesetz (§ 985 BGB).

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Gegenüber den Erben bist du nicht verpflichtet Beerdigungskosten zu tragen (§ 1968 BGB).

*sofern du wirksam ausgeschlagen hast

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